Startseite Im Überblick: Corona-Regeln für den Gemeindehaushalt

Im Überblick: Corona-Regeln für den Gemeindehaushalt

Haushalt 2021 und Corona – durch den Kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2024 (folgend: Finanzplanungserlass, Staatsanzeiger 2020, S. 1113 ff.) hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) die Anwendung der haushaltsrechtlichen Regelungen in HGO und GemHVO in Corona-Zeiten dargestellt (Ziff. II des Erlasses). Diese Erleichterungen sind im Aufsatz „Corona und Haushaltsrecht“ in unserer HSGZ 2020 (Nr. 11), S. 320 ff. ausführlich erläutert.

Auf vielfachen Wunsch hier aber nochmal eine Übersicht in Kurzform. Dabei ist dann auch dargestellt, wo das im Detail nachzulesen ist:

Was

Wer und wie

Zuständigkeit für die Erstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung

Gemeindevorstand (§ 97 Abs. 1 HGO)

Einbringung der Haushaltssatzung

Durch den Gemeindevorstand in die Gemeindevertretung, § 97 Abs. 1 HGO
ACHTUNG: Auslegung des Haushaltsentwurfs nach § 97 Abs. 2 HGO a.F. ist auf Dauer abgeschafft!

Zuständigkeit für den Erlass Haushaltssatzung

Gemeindevertretung (§ 51 Nr. 7 HGO, § 97 Abs. 2 Satz 1 HGO)
Entscheidung über die Haushaltssatzung ist laut Auslegungshinweisen vom HMdIS und HSGB auch durch den den Ausschuss nach § 51a HGO theoretisch möglich. Empfehlung: Gemeindevertretung entscheiden lassen, insbesondere, wenn Steuerhebesätze erhöht werden sollen (Hintergrund: Rechtsprechung legt § 51a HGO relativ eng aus, daher sicherheitshalber im Zweifel die Gemeindevertretung befassen)

Haushaltsausgleich Ergebnishaushalt, Finanzplanungserlass II.3

HGO: Ergebnishaushalt und –rechnung sind ausgeglichen, wenn das ordentliche Ergebnis, ggfls. unter Rückgriff auf Rücklagen, ausgeglichen ist (§ 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO)
Beachte: Bis 2022 einschließlich auch Heranziehung von Rücklagen des außerordentlichen Ergebnisses möglich, ohne dass vorrangig ordentliche Rücklagen heranzuziehen sind (II. 3c des Finanzplanungserlasses)

Haushaltssicherungskonzept, Finanzplanungserlass, II.4

Das Haushaltssicherungskonzept muss, soweit es zu erstellen ist, 2021 wegen der Planungsunsicherheiten keine konkreten Maßnahmen beschreiben; erforderlich bleibt, ein Jahr anzugeben, in dem der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird.
Soweit der Finanzhaushalt jahresbezogen nicht ausgeglichen ist, aber der Ausgleich durch vorhandene ungebundene Liquidität dargestellt werden kann, entfällt die Pflicht zum Haushaltssicherungskonzept.

Liquiditätskredite / Liquiditätspuffer

§§ 105, 106 HGO, II.5 des Finanzplanungserlasse

i.d.R. keine Beanstandung, wenn Liquiditätspuffer nach § 106 Abs. 1 Satz 2 HGO nicht nachgewiesen werden kann 

Berichtspflichten an Aufsichtsbehörde zur Liquidität bis 31.1.21/30.4.21

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2 – Dr.R.

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