Haushalt 2021 und Corona – durch den Kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2024 (folgend: Finanzplanungserlass, Staatsanzeiger 2020, S. 1113 ff.) hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) die Anwendung der haushaltsrechtlichen Regelungen in HGO und GemHVO in Corona-Zeiten dargestellt (Ziff. II des Erlasses). Diese Erleichterungen sind im Aufsatz „Corona und Haushaltsrecht“ in unserer HSGZ 2020 (Nr. 11), S. 320 ff. ausführlich erläutert.
Auf vielfachen Wunsch hier aber nochmal eine Übersicht in Kurzform. Dabei ist dann auch dargestellt, wo das im Detail nachzulesen ist:
|
Was |
Wer und wie |
|
Zuständigkeit für die Erstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung |
Gemeindevorstand (§ 97 Abs. 1 HGO) |
|
Einbringung der Haushaltssatzung |
Durch den Gemeindevorstand in die Gemeindevertretung, § 97 Abs. 1 HGO |
|
Zuständigkeit für den Erlass Haushaltssatzung |
Gemeindevertretung (§ 51 Nr. 7 HGO, § 97 Abs. 2 Satz 1 HGO) |
|
Haushaltsausgleich Ergebnishaushalt, Finanzplanungserlass II.3 |
HGO: Ergebnishaushalt und –rechnung sind ausgeglichen, wenn das ordentliche Ergebnis, ggfls. unter Rückgriff auf Rücklagen, ausgeglichen ist (§ 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO) |
|
Haushaltssicherungskonzept, Finanzplanungserlass, II.4 |
Das Haushaltssicherungskonzept muss, soweit es zu erstellen ist, 2021 wegen der Planungsunsicherheiten keine konkreten Maßnahmen beschreiben; erforderlich bleibt, ein Jahr anzugeben, in dem der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. |
|
Liquiditätskredite / Liquiditätspuffer §§ 105, 106 HGO, II.5 des Finanzplanungserlasse |
i.d.R. keine Beanstandung, wenn Liquiditätspuffer nach § 106 Abs. 1 Satz 2 HGO nicht nachgewiesen werden kann Berichtspflichten an Aufsichtsbehörde zur Liquidität bis 31.1.21/30.4.21 |
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2 – Dr.R.
