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Im Blickpunkt: Nivellierungshebesätze und neuer KFA

Im Zuge der ab 2016 in Kraft tretenden Neuregelung des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA, siehe dazu auch die Mitteilung in diesem Eildienst zur vorgelegten Modellberechnung) beabsichtigt das Land auch eine deutliche Erhöhung der so genannten Nivellierungshebesätze (NHS). Derzeit sieht § 12 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vor, dass die Städte und Gemeinden für die Berechnung von Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen so gestellt werden, als erhöben sie die Grundsteuern A und B mit einem Hebesatz von 220% und die Gewerbesteuer mit einem Hebesatz von 310%.

  1. Nivellierungshebesätze und kommender KFA

Künftig sind differenzierte Hebesätze für kreisfreie Städte einerseits und kreisangehörige Gemeinden andererseits vorgesehen.

 

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

 

NHS alt

NHS neu

NHS alt

NHS neu

NHS alt

NHS neu

kreisangehörige Gemeinden

220

332

220

365

310

357

kreisfreie Städte

220

236

220

492

310

454

Die genannten neuen Nivellierungshebesätze bilden – Stand heute – die Durchschnittshebesätze im Jahr 2014 ab. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat gegenüber dem Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF) vorgeschlagen, die Realsteuern nur mit Abschlägen – also niedrigeren Nivellierungshebesätzen – anzusetzen. Das HMdF ist dem nicht gefolgt und schlägt die Vollanrechnung vor. Auch die Forderung nach Übergangsvorschriften hat das HMdF zurückgewiesen. Bei der letzten Erhöhung der Nivellierungshebesätze durch das Finanzausgleichsänderungsgesetz 1999 hatte der Gesetzgeber noch eine Übergangsvorschrift dergestalt vorgesehen, dass der erhöhte Nivellierungshebesatz erst ein Jahr später in voller Höhe greift.

  1. Wirkung der Nivellierungshebesätze

Aktuell (2014) haben 292 der 421 kreisangehörigen Städte und Gemeinden (= 69,4%) Hebesätze der Grundsteuer B, die unter dem Durchschnittshebesatz von 365% liegen. Sie bekämen, würde der Vorschlag des HMdF Gesetz, Einnahmen angerechnet, die sie gar nicht haben.

Beispiel:

Die Gemeinde vereinnahmt bei einem Hebesatz der Grundsteuer B von 300% 600.000 € an Grundsteuer B im 1. Halbjahr 2015. Würde der vorgeschlagene Nivellierungshebesatz unverändert Gesetz, bekäme diese Gemeinde für die Berechnung von Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen ein Steueraufkommen von 730.000 € angerechnet (Berechnung: x 365% Nivellierungshebesatz = 730.000 €).

Mithin würden 130.000 € als vorhanden fingiert, die die Gemeinde tatsächlich nicht hat.

  1. Problematische Folgen

Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen des KFA-Jahres 2016 werden auf Basis der gemeindlichen Steuereinnahmen des 2. Halbjahres 2014 und des 1. Halbjahres 2015 berechnet. Anpassungen der gemeindlichen Steuersätze an die neuen Nivellierungshebesätze sind für 2014 ausgeschlossen. Da der Gesetzesbeschluss für ein neues FAG erst im Juli 2015 fallen soll, wissen die Gemeinden erst mit dem Gesetzesbeschluss verbindlich, welche Einnahmen sie angerechnet bekommen. Erhöhungen der Realsteuerhebesätze für das laufende Jahr 2015 wären aber nach § 25 Abs. 3 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nur bis zum Ablauf des 30.06.2015 möglich. Deshalb wären Übergangsvorschriften so wichtig. Aktuell hat das Land die Forderung nach Übergangsvorschriften nicht aufgegriffen.

Wir wollten frühzeitig auf diese Problematik und den aktuellen Beratungsstand hinweisen. Über die weiteren Beratungen zu diesem Thema werden wir informieren, sobald Neues zu vermelden ist.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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