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IKZ im Bauhofbereich und Umsatzsteuer

Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat der Geschäftsstelle einen neuen Sachstand zur umsatzsteuerlichen Behandlung Interkommunaler Zusammenarbeit (IKZ) im Bauhofbereich mitgeteilt. Das hat die Geschäftsstelle zum Anlass genommen, beim HMdF wie folgt nachzuhaken:

„Anrede,

besten Dank für Ihre Mitteilung vom 28.04.2022, mit der Sie ausführen, dass aufgrund einer erneuten Befassung auf Ebene der Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aufgrund der bekannten Länderverfügungen ein Ergebnis dahin formuliert wurde, dass größere Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG nur (oder jedenfalls dann) ausgeschlossen werden können, wenn das Kommunalrecht des jeweiligen Landes eine umfassende Übertragung der Aufgaben eines kommunalen Bauhofs oder vergleichbare Einrichtungen auf einen Privaten mit befreiender Wirkung ausschließt.

Wir entnehmen Ihrer Mitteilung, dass seitens der Vertreter der Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder inhaltlich keine Bedenken gegen Verfügungen wie diejenige des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 18.06.2021 bestehen.

Nach unserer Beurteilung ist aufgrund der in Hessen geltenden Rechtslage auch in Hessen eine umfassende Übertragung der Aufgaben eines kommunalen Bauhofs oder vergleichbarer Einrichtungen auf einen Privaten mit befreiender Wirkung ausgeschlossen.

Nach § 19 Abs. 1 HGO hat die Gemeinde die Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, soziales, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) enthält eine inhaltsgleiche Regelung und nennt im 2. Halbsatz erläuternd (vgl. den Wortlaut „insbesondere“) eine Reihe von Aufgabenbereichen, die von dieser Regelung des Näheren umfasst sind. Eine derartige zusätzliche erläuternde Aufzählung enthält das hessische Landesrecht nicht. Allerdings ist auch hier die Aufgabe, für die Einwohnerschaft die erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen, eindeutig den Gemeinden zugeordnet, so dass nach diesseitiger Sicht inhaltlich kein Unterschied besteht.

Auch nach hessischem Landesrecht kann das Aufgabenspektrum eines Bauhofes, das auf den Erhalt der Betriebsbereitschaft öffentlicher Einrichtungen gerichtet ist, im Wege der Gründung eines Zweckverbandes, einer (ggfls. interkommunalen) kommunalen Anstalt oder einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit befreiender Wirkung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden. Eine Übertragung auf Private ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Von daher könnte auch im Land Hessen eine entsprechende Verfügung bzw. Erlassregelung ergehen, die die Rechtslage in diesem Sinne erläutert.“

Die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 18.6.2021 (Az. S 7107.2.1-36/8 St33) hat diesen Wortlaut:

  • 2b UStG:

„Übertragung eines Bauhofs mit befreiender Wirkung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts

Kommunale Bauhöfe nehmen ein breites Aufgabenspektrum wahr. Dazu gehören z.B.

  • • Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze,
  • • Winterdienst,
  • • Straßenreinigung,
  • • Grünflächenunterhaltung und Friedhöfe,
  • • Kanalunterhaltung,
  • • Gebäudeunterhaltung
  • • Abfallbeseitigung
  • • Handwerker- und Transportdienste
  • • Hochwasserabwehr
  1. Übertragung der Aufgaben eines Bauhofs

Einige Kommunen in Bayern verfügen über keinen eigenen Bauhof, weil sie die Aufgaben des Bauhofs auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts (im Folgenden als „neuer Aufgabenträger“ bezeichnet) übertragen haben. Dies ist zum einen in verschiedenen Konstellationen der interkommunalen Zusammenarbeit der Fall, insbesondere bei zu diesem Zweck gegründeten Zweckverbänden (Art. 17 KommZG) oder bei einer Übertragung der Aufgaben auf eine andere Kommune oder eine Verwaltungsgemeinschaft durch Zweckvereinbarung (Art. 7 Abs. 2 KommZG, Art. 4 Abs. 3 VGemO). Zum anderen können Aufgaben des Bauhofs auch auf ein zu diesem Zweck errichtetes oder bestehendes Kommunalunternehmen übertragen werden (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GO).

Der neue Aufgabenträger bekommt regelmäßig die anfallenden Kosten erstattet.

  1. Umsatzsteuerrechtliche Bewertung

Mit der Übertragung der Aufgaben ändert sich die kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung mit Wirkung gegenüber jedermann. Berechtigt und verpflichtet, in dem übergegangenen Aufgabengebiet tätig zu werden, ist allein der neue Aufgabenträger.

Da kommunalrechtlich in Bayern eine vergleichbare Übertragung der Aufgaben des gesamten Bauhofs auf einen privaten Rechtsträger mit befreiender Wirkung jedoch nicht möglich ist, ist die Leistung nicht marktrelevant (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Kommunen könnten eine vergleichbare Leistung nicht bei privatwirtschaftlichen Marktteilnehmern beziehen, weil diese zwar einzelne Hilfstätigkeiten erbringen dürften, nicht aber die Aufgaben insgesamt mit befreiender Wirkung übernehmen könnten. Die Übertragung der gesamten Aufgaben kann damit nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sodass keine Umsatzsteuer anfällt.

  1. Durchführung von Aufgaben für Dritte

Leistungen des neuen Aufgabenträgers an andere Kommunen, Religionsgemeinschaften oder andere Rechtsträger, die die Aufgaben des Bauhofs nicht mit befreiender Wirkung übertragen haben, sind i. d. R. steuerbar, da sie marktrelevant sind. Sie unterliegen daher der Umsatzsteuer.

Ohne Belang ist, in welche Sphäre die Leistungen bei dem Leistungsempfänger eingehen.“

Über die weitere Entwicklung der Angelegenheit werden wir berichten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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