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Hygienemaßnahmen an Schulen und Kitas: Aktuelles zur Verwendungsfrist

Die Übereinkunft zwischen Landesregierung und Kommunalen Spitzenverbänden zur Verwendung der Kommunalmittel nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz (GZSG) sieht u.a. Mittelzuweisungen an die Schulträger und Jugendhilfeträger von ca. 75 Mio. Euro für Hygienemaßnahmen an Schulen und Kitas vor (wir berichteten zuletzt im Eildienst Nr. 2 – ED 25 vom 4.2.2021 und Nr. 15 – ED 305 vom 18.12.2020). Kita-Träger (kommunal wie nicht-kommunal) können Fördermittel nach Bedarf über die Jugendhilfeträger (Landkreise, Schulträger- und Sonderstatus-Städte im kreisangehörigen Bereich) beantragen, die die Anträge priorisieren sollen.

Mithin hat das Land Zuweisungen an Landkreise, kreisfreie Städte, Schulträger- und Sonderstatus-Städte im Dezember 2020 bewilligt. Für den Kita-Bereich können die Landkreise als Jugendhilfeträger Teile der Zuweisungen an Kita-Träger (kommunale wie nicht-kommunale) weiterbewilligen.

Diese Mittel sollen vordringlich für Schulen und Einrichtungen verwendet werden, wo Maßnahmen wie Lüften nicht ausreichend umsetzbar sind. Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat eine ergänzte Positivliste (Stand: 14. Januar 2021) übermittelt (vgl. Eildienst Nr. 2 – ED 25 vom 4.2.2021).

Das Zuweisungsschreiben an die Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatus-Städte vom 14.12.2020 führt zu Verfahren und Verwendungsfrist aus:

„Von den Schulträgern und den Trägern der Kindertageseinrichtungen ist ein Eigenanteil von mindestens 25% der zuweisungsfähigen Ausgaben zu erbringen. Im Fall von kommunalersetzenden Maßnahmen kann der Eigenanteil der Träger durch einen entsprechenden Finanzierungsanteil der Kommune, in deren Aufgabenbereich die Maßnahme umgesetzt wird (insbesondere der Standortkommune bei Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft), oder durch Zahlungen Dritter erbracht werden.

(…)

Das Land gewährt die Mittel als Billigkeitsleistung nach § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Ziel der Billigkeitsleistung ist es, mit den finanzierten Maßnahmen die Schul- und Jugendhilfeträger bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen in Schulen und Kitas zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zu unterstützen.

Die Zuweisung der Mittel erfolgt nach der Einwohnerzahl auf die Landkreise und kreisfreien Städte sowie auf die (Sonderstatus-)Städte mit Schul- oder Jugendhilfeträgerschaft. Grundlage für die Verteilung ist die amtliche Einwohnerstatistik 2020 zum Stichtag 30. Juni 2020. Die Verteilung auf kommunaler Ebene erfolgt trägerneutral, d.h. neben den kommunalen Einrichtungen sind auch die kommunalersetzenden Schulen und Kindertagesstätten in freier Trägerschaft zu berücksichtigen.

Die zur Verfügung gestellten Mittel können nach eigener Priorisierung breit gefächert in Schutzmaßnahmen und -ausrüstung investiert werden. Hierbei sind die Maßnahmen nicht lediglich auf die Lufthygiene beschränkt, sondern es können vor Ort vom jeweils zuständigen Schul- bzw. Jugendhilfeträger zielgerichtet nach den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Einrichtung kleinere Instandhaltungsmaßnahmen und größere Investitionen getätigt werden. Umfasst sind auch die Anschaffung von CO2-Ampeln zur Umsetzung eines sinnvollen Lüftungsverhaltens, die Beschaffung von Masken und persönlicher Schutzausrüstung sowie von Desinfektionsmitteln, Seifen und weiteren Reinigungsmitteln und die Beschaffung von mobilen Lüftungsgeräten. Durch die Zuweisung soll der Infektionsschutz vor Ort gestärkt und damit der Unterricht sowie die Betreuung von Kindern in Schulen und Kindertageseinrichtungen gerade in den Wintermonaten noch sicherer werden.

Die mit dieser Zuweisung finanzierten Maßnahmen dürfen ab dem 1. Oktober 2020 begonnen worden sein. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Maßnahmenbeginn, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Maßnahme.

Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisung und der Erbringung des notwendigen Eigenanteils erfolgt in Form der angefügten „Erklärung des Zuweisungsempfängers“.

Den Vordruck senden Sie bitte ausgefüllt und unterzeichnet bis zum 30. April 2021 per E-Mail an das Funktionspostfach Zuweisung-Schulen-Kitas@hmdf.hessen.de.“

Wichtige Erläuterungen der Geschäftsstelle

Diese Mittel sollen vordringlich für Schulen und Einrichtungen verwendet kommen, wo Maßnahmen wie Lüften nicht ausreichend umsetzbar sind.

Die oben wiedergegebene Frist 30. April 2021 zur Einreichung der Verwendungsnachweise gilt für die Landkreise. Sie wurde laut Mitteilung des HMdF für Baumaßnahmen bis zum 31. August 2021 verlängert. Soweit Städte und Gemeinden als Kita-Träger Fördermittel erhalten, wird es also nötig sein, die entsprechenden Angaben entsprechend rechtzeitig vor Fristablauf an den Landkreis zu geben.

Das Land hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diese Förderung eher nicht für komplexere Baumaßnahmen zur Raumklimatisierung geeignet erscheint; hierfür und für andere investive Maßnahmen stehen laut Land im Einzelfall auch andere längerfristige Förderprogramme zur Verfügung. Die hier diskutierten Mittel sind in erster Linie für die in der Positivliste genannten Anschaffungen und Dienstleistungen gedacht.

Soweit also die Städte und Gemeinden Zuweisungen erhalten haben, muss die zweckentsprechende Verwendung entsprechend früher gegenüber dem jeweiligen Landkreis nachgewiesen werden.

Wir weisen auch auf die Ausführungen zum Maßnahmenbeginn hin. Sie sollten in der Regel erlauben, zugewiesene Mittel fristgerecht zu verwenden und die Verwendung gegenüber dem Landkreis nachzuweisen.

Verbuchungshinweise? – Gibt es schon

Verbuchungshinweise gibt bereits, insoweit verweisen wir des Umfangs wegen auf die vollständige Wiedergabe in unserem Eildienst Nr. 2 – ED 24 vom 4.2.2021.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju.

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