Festsetzungen von Zinsen auf Grundlage der Abgabenordnung (AO) werden nach wie vor in vielen Fällen per Widerspruch angefochten. Hintergrund ist die in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte feste Zinssatz von 0,5% pro Monat noch verfassungsmäßig ist. Hierzu sind beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 2237/14 betr. Jahre ab 2010 und Az. 1 BvR 2422/17, Jahre ab 2012) anhängig. Mit den Beschwerden befasst sich der 1. Senat, zuständige Berichterstatterin ist Bundesverfassungsrichterin Dr. Ott. Zwar wurde in der Jahresvorausschau des BVerfG eine Entscheidung für das laufende Jahr angekündigt, doch ist noch kein Termin für die mündliche Verhandlung bekannt. Eine Entscheidung noch in diesem Jahr ist mittlerweile daher nach aktuell mitgeteilter Einschätzung unseres Bundesverbandes, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, unwahrscheinlich.
- BFH: Verfassungswidrigkeit für Verzinsungszeiträume ab 2012 – BMF: Vorläufige Festsetzung
Zwar hat der Bundesfinanzhof – BFH – in Entscheidungen vom 25.04.2018 (Az. IX B 21/18) und vom 03.09.2018 (Az: VIII B 15/18) die Ansicht vertreten, dass die Höhe von Nachzahlungszinsen von 0,5% für jeden vollen Monat ab dem Veranlagungsjahr 2012 verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet, da die Zinshöhe nicht realitätsgerecht bemessen sei und damit mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang sehe.
Zur praktischen Umsetzung dieser Rechtsprechung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben vom 2. 5. 2019 herausgegeben, das auch auf unserer Website abrufbar ist (https://www.hsgb.de/finanzen-gemeindewirtschaftsrecht/bmf-schreiben-zur-verzinsung-nach-der-abgabenordnung-vom-02052019-1557126172/2019/05/06#blog2903; wir berichteten im Eildienst Nr. 6 – ED 71 vom 15. 5. 2019). Das Schreiben enthält praktisch wertvolle Formulierungsvorschläge für eine vorläufige Festsetzung. Die vorläufige Festsetzung ist eine Möglichkeit, die Einlegung von Rechtsbehelfen zu vermeiden. Ob die Gemeinde Zinsfestsetzungen nur vorläufig vornimmt, steht im Ermessen der Gemeinde. Sollte die Gemeinde dies tun wollen, empfiehlt sich die Übernahme der Formulierungsvorschläge aus dem BMF-Schreiben. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Gemeinde Erstattungszinsen festsetzen und leisten muss.
- Ruhen des Widerspruchsverfahrens
In der Praxis finden sich in vielen Widerspruchsschreiben Anträge auf „Ruhen des Verfah-rens“. Eine diesbezügliche Regelung kennt die für die Erhebung von Realsteuern durch die Gemeinde und damit zusammenhängende Rechtsbehelfe geltende Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) jedoch nicht. Gleichwohl sollte dem Steuerpflichtigen mitgeteilt werden, dass der Widerspruch – sofern dies nach Prüfung durch die Gemeinde zutrifft – form- und fristgerecht eingegangen ist und gem. dem Wunsch nach Ruhen des Verfahrens der Widerspruch nicht bearbeitet wird, bis die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 AO für Verzinsungszeiträume ab 2010 geklärt ist.
Soweit ein Steuerpflichtiger oder ein Bevollmächtigter vom Steuerpflichtigen auf eine Bescheidung besteht, kann die Gemeinde entweder
- nach Durchführung des Verfahrens vor dem Anhörungsausschuss beim jeweiligen Landkreis nach § 7 HessAGVwGO einen entsprechenden Widerspruchsbescheid erteilen, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wird oder
- alternativ mitteilen, dass ein Widerspruchsbescheid nicht erteilt wird, bis die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO durch das BVerfG erklärt ist. Diese Mitteilung sollte mit der Anfrage verbunden werden, ob die Durchführung des Verfahrens vor dem Anhörungsausschuss gewünscht oder – was der Widerspruchsführer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 HessAGVwGO auf die Anhörung verzichtet. Nach § 75 Satz 1 VwGO kann eine verwaltungsgerichtliche Klage bereits vor Ergehen eines Widerspruchsbescheides zulässig sein, wenn über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Ein zureichender Grund kann sein, dass ein Musterprozess anhängig ist. Das wäre dem Steuerpflichtigen mitzuteilen.
- Aussetzung der Vollziehung?
Der BFH hat in mehreren Entscheidungen wegen der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe Aussetzung der Vollziehung gewährt. Diese Entscheidungen sind aber zur Rechtslage nach der Finanzgerichtsordnung ergangen. Für Rechtsstreitigkeiten rund um die Erhebung der Gewerbesteuer durch die Gemeinden sind aber die Verwaltungsgerichte zuständig, die – wie die Gemeinde als Widerspruchsbehörde – nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden müssen.
Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Vollziehung aussetzen, wobei die Aussetzung auch gegen Sicherheit erfolgen kann (§ 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Aussetzung soll gem. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Diese bestehen nach überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat für Zinszeiträume vom 01.04.2017 bis zum 09.07.2018 die Auffassung vertreten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Verzinsung von 1/2% pro Monat nicht erkennen können, dass die gesetzlich festgelegte Zinshöhe nicht mehr realitätsgerecht wäre (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2018, Az: 14 B 1366/18 – juris, insbes. Rnr. 20 mit Blick auf die Höhe von Zinsen für unbesicherte Überziehungskredite). Auch die Verwaltungsgerichte in 1. Instanz haben verschiedentlich, wenn auch nicht ausnahmslos, Aussetzungsanträge zurückgewiesen (VG München, Beschluss vom 29.04.2019, Az: M 10 S 19.825 – juris: hier: keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachzahlungszinsen für das Veranlagungsjahr 2012). Rechtsprechung für Hessen liegt zu dieser Frage noch nicht vor.
Wenn die Gemeinde unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen die festgesetzten Zinsen herstellt, sollte bei größeren Beträgen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
- Keine Herabsetzung von Zinsen im Erlasswege
Eine Herabsetzung der festgesetzten Nachzahlungszinsen kommt angesichts der derzeit klaren Regelung in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO lediglich im Erlasswege in Betracht. Allerdings liegen die Erlassvoraussetzungen laut finanzgerichtlicher Rechtsprechung nicht vor. Der BFH hat zwischenzeitlich aber durch Beschluss vom 31.05.2017 (Az.: 1 R 77/15 – juris) festgestellt, dass Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung betreffen und daher vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen diese und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen sind. Demgemäß sind derartige Erlassanträge nicht begründet.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
