Die Bundesregierung strebt eine Verbesserung des Hochwasserschutzes an und hat einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/10879) vorgelegt, der unter anderem eine Erleichterung und Beschleunigung bei Planungs- und Genehmigungsverfahren vorsieht. Der Entwurf soll am 26. Januar 2017 ohne Aussprache überwiesen werden.
Neue Kategorie „Hochwasserentstehungsgebiet” im WHG
Wie bereits im DStGB-Aktuell 4416-06 vom 04.11.2016 mitgeteilt, betrifft der Schwerpunkt der Änderungen das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Sie sollen unter anderem die Berücksichtigung von hochwasserschutzbezogenen Aspekten in bauleitplanerischen Abwägungen stärken. Zudem wird die Kategorie des „Hochwasserentstehungsgebietes” eingeführt. Dadurch soll es möglich sein, in diesen Gebieten die Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltemöglichkeiten zu verbessern. Um die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen zu erleichtern, soll zudem ein Vorkaufsrecht der Länder für bestimmte hochwasserschutzrelevante Grundstücke eingeführt werden. Auch Regelungen zur Enteignung und vorzeitigen Besitzeinweisung sieht der Entwurf laut Mitteilung vor.
Verkürzter Verwaltungsgerichtsweg
Zudem soll nach dem Willen der Bundesregierung der Gerichtsweg gegen geplante und genehmigte Hochwasserschutzmaßnahmen durch eine Ergänzung der Verwaltungsgerichtsordnung verkürzt werden. In solchen Streitigkeiten soll nur ein zweistufiges Rechtsschutzverfahren gelten. Weitere Änderungen sind im Baugesetzbuch und im Bundesnaturschutzgesetz vorgesehen.
Bundesrat will zahlreiche Änderungen
In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat zahlreiche Änderungsvorschläge gemacht. So schlägt die Länderkammer unter anderem vor, die Regelung zu „Hochwasserentstehungsgebieten” zu streichen. Dieses Instrument sei ungeeignet und führe zu einem „enormen Vollzugsaufwand bei den Behörden sowie Aufwand und Kosten bei Planungsträgern und Bürgern“. In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung eine Streichung indes ab, schlägt aber eine Modifizierung vor.
Anmerkung:
Der vorgelegte Gesetzentwurf ist aus kommunaler Sicht grundsätzlich zu begrüßen. Die Neueinführung der Gebietskategorie „Hochwasserentstehungsgebiet“ sowie „Doppelregelungen“ zur Berücksichtigung der Aspekte des Hochwasserschutzes im Rahmen der Bauleitplanung sind aus kommunaler Sicht allerdings abzulehnen.
(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 0417 vom 27. Januar 2017)
