Die seit März 2020 in unterschiedlicher Ausprägung bestehenden Einwirkungen der Corona-Pandemie auf die verwaltungsinternen Abläufe führen nach Kenntnis der Geschäftsstelle mancherorts zu Verzögerungen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse 2019 und 2020. Das kann dazu führen, dass nach § 112 Abs. 6 HGO die Erteilung aufsichtsbehördlicher Genehmigungen für die Haushaltssatzung zurückgestellt werden muss. Soweit keine genehmigungsbedürftigen Teile vorliegen, kommt die Bekanntmachungssperre nach § 112 Abs. 6 HGO in Betracht. § 112 Abs. 5 und 6 HGO bestimmen Folgendes:
(5) Der Gemeindevorstand soll den Jahresabschluss der Gemeinde innerhalb von vier Monaten aufstellen und die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse unterrichten.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach § 97a bis zur Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 5 zurückzustellen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile nach § 97a, darf sie abweichend von § 97 Abs. 4 Satz 3 erst nach der Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 5 bekannt gemacht werden.
Vor diesem Hintergrund war unsere Geschäftsstelle an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) herangetreten, um angesichts der aktuell besonderen Lage praktikable Handhabungen für die Haushaltsgenehmigungen 2020 und 2021 zu ermöglichen. Das HMdIS nahm den Faden auf und zeigte sich bereit, für Gemeinden bis 10.000 Einwohner die nachstehenden Erleichterungen vorzusehen.
Das HMdIS hat dazu den Aufsichtsbehörden nunmehr Folgendes mitgeteilt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach § 112 Abs. 6 S. 1 HGO hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung nach § 97a HGO bis zur Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 5 zurückzustellen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile nach §97a, darf sie abweichend von § 97 Abs. 4 S. 3 HGO erst nach der Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach § 112 Abs. 5 HGO bekannt gemacht werden.
An das HMdIuS ist aus dem kommunalen Bereich die Problematik übermittelt worden, wonach es im Zuge der Folgen der Corona-Pandemie offensichtlich bei einer Reihe insbesondere kleinerer Gemeinden zu Schwierigkeiten kommt, die Jahresabschlüsse 2019 und 2020 innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Monaten aufzustellen. Begründet wird dies u.a. damit, dass bei den betroffenen Gemeinden die Arbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses von Mitarbeitern wahrgenommen werden, die zugleich Aufgaben im Personal- und Organisationsbereich wahrzunehmen haben und in 2020 vor dem Hintergrund von Kontaktbeschränkungen und ad-hoc-Homeoffice-Regelungen besonders von der Corona-Pandemie betroffen waren. Hinzu kämen auf den Finanzplanungserlass 2020 basierende Besonderheiten im Jahresabschluss 2020, die teilweise erläuterungsbedürftig sind.
In der Folge sind bei diesen Gemeinden Verzögerungen bei der Genehmigung der nach § 97a HGO genehmigungsbedürftigen Teile der Haushaltssatzung zu erwarten bzw. bereits festzustellen. Unter den daraus resultierenden Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung drohen in Einzelfällen offensichtlich auch Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln für investive Maßnahmen.
Trotz der geschilderten Probleme haben die Kommunen die Jahresabschlüsse für 2019 und 2020 innerhalb der von § 112 Abs. 5 HGO bestimmten Frist aufzustellen. Dabei haben die Kommunen anzustreben, die Jahresabschlüsse 2019 und 2020 vollständig und in prüffähiger Form aufzustellen.
Eine Abweichung von § 112 Abs. 6 HGO kommt nur für Gemeinden in einer Größenordnung von 10.000 Einwohnern in Betracht. Die Gemeinde hat eine Begründung vorzulegen, aus der nachvollziehbar nicht abzuwendende Gründe für Verzögerungen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für 2019 bzw. 2020 erkennbar sind. Abweichend von § 112 Abs. 6 kann ausschließlich für das Haushaltsverfahren 2021 von den Aufsichtsbehörden wie folgt verfahren werden:
- Die Aufsichtsbehörden können bereits vor der Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss 2019 oder 2020 nach § 97 Abs. 5 HGO die Genehmigung der nach § 97a HGO genehmigungsbedürftigen Teile der Haushaltssatzung für 2021 bei einem Doppelhaushalt für 2021 und 2022 erteilen.
- Die Haushaltssatzung ohne genehmigungsbedürftige Teile nach §97a für 2021 bzw. für 2021/2022 darf bereits vor der Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss 2019 oder 2020 öffentlich bekannt gemacht werden.
- Zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nach § 97a HGO nach Nr. 1 bzw. der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung nach Nr. 2 müssen für die Jahresabschlüsse 2019 oder 2020 die Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Vermögensrechnung den Aufsichtsbehörden vollständig vorgelegt werden. Der Rechenschaftsbericht, der Anhang sowie die Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen, die Rückstellungen sowie die Verbindlichkeiten müssen zunächst noch nicht vorgelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt bedarf es keines Beschlusses des Gemeindevorstands über die Aufstellung des noch nicht vollständigen Jahresabschlusses. Die Aufstellung der in S. 2 genannten Unterlagen ist zeitnah nachzuholen und den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Vorlage der Jahresabschlüsse 2019 und 2020 an das Rechnungsprüfungsamt muss vollständig und in prüffähiger Form erfolgen.
- Die Gemeindevertretung ist nach § 112 Abs. 5 HGO über die wesentlichen Ergebnisse der Jahresabschlüsse zu unterrichten, sobald diese vollständig und in prüffähiger Form vorliegen. Dabei ist die Gemeindevertretung zumindest über die vorläufige Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung sowie über die Gründe für erhebliche Abweichungen von der Haushaltsplanung zu informieren. Die Unterrichtung kann auch in schriftlicher Form außerhalb einer Sitzung der Gemeindevertretung erfolgen. Daneben kann ggf. die Unterrichtung mit dem Bericht nach § 28 GemHVO verbunden werden.
- Die unter Nr. 1 bis 3 zugelassenen Erleichterungen kommen nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2018 vollständig aufgestellt sind und in prüffähiger Form vorliegen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.
