Änderungen in HGO und Hessenkasse-Gesetz und vor allem auch aufgetretene praktische Fragen haben das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) zu ergänzenden Hinweisen zum Finanzplanungserlass vom 11.11.2024 veranlasst (den Erlass haben wir mit Sofort-Info vom 22.4.2025 bereits an die Mitglieder weitergeleitet).
Der Erlass im Überblick
Der Erlass regelt detailliert und auf Grundlage von kürzlich erfolgten Änderungen des Hessenkasse-Gesetzes das Verfahren zur Erlangung von Ratenpausen bei der Hessenkasse. Daraus erwuchs Abstimmungsbedarf zwischen Innen- und Finanzressort (I.). Weiter gibt der Erlass Hinweise für die Aufsichtsbehörden, wie die Aussage konkret umgesetzt wird, dass der gegenüber früheren Finanzplanungen des Landes reduzierte Aufwuchs der Schlüsselzuweisungen sich nicht nachteilig auf die Haushaltsgenehmigung 2025 auswirken soll (II.). Bei den Landkreisen kann laut Erlass auf ein Haushaltssicherungskonzept verzichtet werden, dies v.a. mit Blick auf die Belastungen der Städte und Gemeinden aus der Kreis- und Schulumlage (III.). Der Vollzug der pauschalen Kürzungen wird thematisiert (IV.) ebenso wie die Haushaltsgenehmigung unter Auflagen (V). Erfreuliches stellt der letzte Teil (VI.) dar, denn nach Inkrafttreten der Kommunalrechtsnovelle am 5.4.2025 (vgl. zuletzt HSGB Kompakt Nr. 66/2025 vom 16.4.2025) wird den Kommunen die Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses erspart und vor allem verlängert sich schon für den Jahresabschluss 2024 die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses von vier auf fünf Monate.
Der Erlass im Wortlaut
Zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (KFA 2025) und des HessenkasseG
(GVBl vom 04.04.2025) gibt es zwischen dem Innen- und dem Finanzministerium
eine abgestimmte Vereinbarung:
„Der verringerte Aufwuchs des KFA 2025 wird kommunenscharf in den einzelnen Genehmigungsverfahren für die Haushalte 2025 von den Aufsichtsbehörden berücksichtigt, indem der Minderaufwuchs nicht zu einer Schlechterstellung führen darf.
Mit Hilfe der Hessenkasse von Kassenkrediten entschuldete Kommunen können auf Antrag nach Maßgabe des geänderten Hessenkasse-Gesetzes unkonditioniert Stundungen gewährt werden.
Für Kommunen, die (nur) vom Investitionsprogramm der Hessenkasse profitiert haben bzw. keine Hessenkassen-Beiträge mehr entrichten müssen (und damit Stundungen nicht in Betracht kommen), werden die Aufsichtsbehörden durch eine flexible Genehmigungspraxis aufgrund des Finanzplanungserlasses (z.B. im Rahmen der Auflagen; durch das genehmigte Kassenkreditvolumen; ggf. durch den Verzicht auf ein gesetzlich notwendiges Haushaltssicherungskonzept) ebenso einen Ausgleich des KFA-Minderaufwuchses herbeiführen.
Diese flexible Genehmigungspraxis gilt auch für die Entschuldungskommunen der Hessenkasse, die auf einen Stundungsantrag im Haushaltsjahr 2025 verzichten.“
Hinweis der Geschäftsstelle: Der erwähnte KFA-Minderaufwuchs betrifft die 2025 bereits umgesetzte Verringerung der KFA-Volumens im Landeshaushalt. Dies ist in den Schlüsselzuweisungen 2025 bereits eingepreist. Eine weitergehende Verschlechterung ergibt sich daraus nicht.
Vor diesem Hintergrund ergehen folgende ergänzende Hinweise:
I. Änderung des HessenkasseG
Mit Gesetz vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22) wurden die Vorschriften der Hessenkasse in Bezug auf das Stundungsverfahren für sog. Entschuldungskommunen für die Jahre 2025 und 2026 (s. § 2a Sonderregelung für die Jahre 2025 und 2026) rückwirkend zum 01. Januar 2025 geändert.
Die Ziffer II. 2e) im Finanzplanungserlass vom 11.11.2024 wird hiermit aufgehoben.
Die nach § 2a HessenkasseG mögliche Stundung des Jahresbeitrags für die Hessenkasse im Jahr 2025 kommt grundsätzlich in Betracht, sofern die Deckung einer Ausgleichslücke im Finanzhaushalt nicht dargestellt werden kann. Ungebundene Liquidität im Sinne des nach Hinweis Nr. 6 zu § 106 HGO vorzulegenden Musters 3 ist vorrangig einzusetzen.
Dies folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 2a:
Die jeweils zuständige Kommunalaufsichtsbehörde wird prüfen, ob eine Ratenpause in den Jahren 2025 und 2026 dienlich ist, um einen Ausgleich des Finanzhaushalts zu erleichtern. Dabei bezieht sie vorrangig die Inanspruchnahme freier Liquidität (inkl. vorhandener Geldanlagen) sowie die Ausschöpfung von Konsolidierungspotentialen ein.
Die Entwicklung in den weiteren Planungsjahren bleibt hierbei unberücksichtigt. Da die notwendige Begründung nach § 2a Abs. 1 HessenkasseG der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Genehmigungsprüfung darzulegen ist, kann über eine Stundung erst im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens entschieden werden. Eine Entscheidung über die Stundung des Jahresbeitrags 2026 kann derzeit noch nicht erfolgen, da eine Haushaltsentwicklung nicht valide abgeschätzt werden kann.
Der Hessenkassenbeitrag sollte im Haushaltsplan veranschlagt werden. Selbst dann, wenn die Kommune plant, einen Stundungsantrag zu stellen.
Die Stundungsanträge sind gemäß § 2a an die zuständige Finanzaufsichtsbehörde zu richten. Die unteren Aufsichten leiten diese an die Regierungspräsidenten weiter. Die Regierungspräsidenten zeigen dem HMdF (Bewilligungsstelle) die positiv beurteilten Stundungen an und informieren zeitgleich das Innenministerium. Der HMdF ändert den ursprünglich ergangenen Bescheid. Erfüllen Stundungsanträge die geänderten Regelungen des HessenkasseG nicht, wird dies unmittelbar von der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde der antragstellenden Kommune mitgeteilt.
II. KFA 2025 – Auswirkungen auf das Genehmigungsverfahren
Mit Gesetz vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22) wurde die Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2025 als Festbetrag geregelt. Zudem wurden feste Quoten für die Teilschlüsselmassen bestimmt. Auch die Änderungen des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes treten rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse weicht von der Finanzplanung des Landes ab.
Im Finanzplanungserlass (Ziffer 3) wurden die Aufsichtsbehörden darauf hingewiesen, die verminderten Zuweisungen im Einzelfall bei entsprechender Schieflage zu berücksichtigen.
Soweit die aus den verminderten Zuweisungen resultierenden Defizite im Planungsjahr im Ergebnis- und Finanzhaushalt nicht mit Rücklagen und Liquidität ausgeglichen werden können, sind diese im Genehmigungsverfahren von der Finanzaufsichtsbehörde zu akzeptieren. Für verbleibende Defizite, die nicht durch verminderte Zuweisungen entstanden sind, sind Konsolidierungsmaßnahmen im Haushaltsverfahren einzuleiten, um sie möglichst zu vermeiden.
III. Haushaltssicherungskonzept (HSK)
Aufgrund der aktuell besonders zu berücksichtigenden Haushaltssituation der Landkreise und zum Schutz der kreisangehörigen Kommunen – insbesondere im Hinblick auf die aus der Kreis- und Schulumlage resultierenden Belastungen – kann in Abstimmung mit den Regierungspräsidenten bei Landkreisen auf ein HSK für die Verfehlung des Haushaltsausgleichs im Haushaltsjahr 2025 verzichtet werden.
Für kreisangehörige Gemeinden sowie kreisfreie Städte ist – unter Berücksichtigung von Ziffer II. 4. des o. a. Finanzplanungserlasses – für die Verfehlung des Haushaltsausgleichs im Haushaltsjahr 2025 weiterhin ein HSK erforderlich. Die Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzeptes müssen sich auch in der Ergebnis- und Finanzplanung widerspiegeln (Hinweis Nr. 4 S. 4 zu § 92a HGO).
Die Pflicht zur Aufstellung eines HSK für die negative mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist mit der Kommunalrechtsnovelle gestrichen worden. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung bleibt in diesen Fällen außer Betracht.
Nur für Städte und Gemeinden mit hohen Konsolidierungsanforderungen (aufgrund von Fehlbeträgen aus Vorjahren oder bestehenden echten überjährigen Liquiditätskrediten) ist die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung in die Beurteilung der Haushaltsgenehmigung 2025 bzw. 2026 weiterhin einzubeziehen.
IV. Kürzungen bei den Aufwendungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres 2025
Der Finanzplanungserlass hat erstmalig das Instrument der pauschalen Kürzungen zugelassen und Hinweise zur Veranschlagung gegeben.
Grundsätzlich bleibt es der kommunalen Selbstverwaltung überlassen, wie diese pauschalen Kürzungen vollzogen werden. Die Kommune hat in eigenem Interesse durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Haushaltsvollzug die gesetzten Ziele eingehalten werden.
V. Genehmigung mit Auflagen bei defizitärer Haushaltswirtschaft
Verbleibt nach Berücksichtigung der KFA-Schlüsselzuweisung für 2025, nach Abzug der pauschalen Kürzungen und ggf. der Stundung des Hessenkassenbeitrages ein Defizit, kann eine Genehmigung nur mit Auflagen erteilt werden.
Kommunen mit defizitärem Haushalt sollen weiterhin eine Genehmigung erhalten, um handlungsfähig zu bleiben. Allerdings müssen diese Kommunen stringente Auflagen hinnehmen, um die Defizite und die Verschuldung auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren.
1.) Überprüfung des Investitionskreditvolumens und ggf. Reduzierung im Einzelfall zur Vermeidung einer Nettoneuverschuldung.
Vorrang haben unmittelbare gesetzliche Pflichtmaßnahmen. Daneben kann die bisherige Umsetzungsquote für Investitionen berücksichtigt werden.
Soweit dadurch der Gesamtbetrag für Kreditaufnahmen niedriger festgesetzt wird und die Haushaltssatzung noch nicht öffentlich bekannt gemacht ist, kann die Gemeindevertretung ihren Beschluss über die Haushaltssatzung ändern, ohne dass eine Nachtragssatzung erlassen werden muss (Hinweis Nr. 1 zu § 98 HGO).
2.) Reduzierung des Aufwands auf ein Mindestmaß.
Dazu gehört eine strenge Bewirtschaftung des Personalaufwands. Es sind grundsätzlich keine neuen Stellen im Stellenplan auszuweisen. Vorrangig sind offene Stellen im vorhandenen Stellenplan zu verwenden. Im Einzelfall soll bei überdurchschnittlich hohen Defiziten auch der Einstieg in den Stellenabbau erfolgen. Dies erfolgt analog zu den aktuellen Personalmaßnahmen des Landes Hessen. Defizitären Kommunen wird daher empfohlen, bspw. im Rahmen des Haushaltssicherungskonzepts auch Personalabbaukonzepte zu erarbeiten bzw. bereits im laufenden Haushalt das Instrument einer Stellenbesetzungssperre umzusetzen.
3.) Die Genehmigung des Gesamtbetrags der Kredite ist grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Einzelkreditgenehmigung zu erteilen.
VI. Änderungen durch das Inkrafttreten der Kommunalrechtsnovelle
1.) Gesamtabschluss
Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ vom 1. April 2025 (Kommunalrechtsnovelle) wurden u.a. die §§ 112a und 112b HGO aufgehoben. Das Gesetz ist nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 4. April 2025 mit Wirkung zum 5. April 2025 in Kraft getreten.
Die im Zuge der Kommunalrechtsnovelle vollzogene Streichung der Regelungen zum Gesamtabschluss führt zunächst unmittelbar dazu, dass für 2024 und Folgejahre Gesamtabschlüsse nicht mehr aufgestellt werden müssen.
Es wird aber aufsichtsbehördlich nicht beanstandet, wenn nach den bislang geltenden Regelungen der §§ 112a und 112b HGO für die Haushaltsjahre bis 2023 aufzustellende Gesamtabschlüsse nicht mehr aufgestellt und bereits aufgestellte Abschlüsse nicht mehr geprüft bzw. noch nicht abgeschlossene Abschlussprüfungen nicht mehr beendet werden.
Den Kommunen bleibt es freigestellt, auf freiwilliger Basis Gesamtabschlüsse aufzustellen und ggf. prüfen zu lassen.
2.) Jahresabschlussfrist 31.5. statt 30.4.
Mit der Kommunalrechtsnovelle wurde die in § 112 Abs. 5 HGO bestimmte Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses von vier auf fünf Monate verlängert.
Die Frist von fünf Monaten gilt bereits für den Jahresabschluss 2024.
Einschätzung der Geschäftsstelle
Auch dieser Erlass ersetzt natürlich in keiner Weise eine auskömmliche finanzielle Ausstattung der Kommunen. Er bringt aber einige Klarstellungen und auch Erleichterungen zu praktisch wichtigen Fragen zum Haushaltsgenehmigungsverfahren 2025.
1.2 Dr.R./Rau/Ju
