Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit weiteren wegweisenden Urteilen zum Urlaubsrecht im Dezember 2022 und Januar 2023 der seit 2018 bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes angeschlossen (u.a. BAG vom 20. Dezember 2022, 9 AZR 245/19; 9 AZR 266/20; 9 AZR 401/19 und BAG vom 31. Januar 2023, 9 AZR 107/20; 9 AZR 85/22; 9 AZR 456/20).
Der Anspruch auf Urlaub kann demnach nur noch dann verjähren bzw. verfallen, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten individuell und konkret auf die mögliche Verjährung bzw. den Verfall hingewiesen und sie so in die Lage versetzt hat, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes begründet dies damit, dass Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrages anzusehen sind. Die Aufgabe, für die tatsächliche Wahrnehmung des Anspruchs auf Erholungsurlaub zu sorgen, soll deshalb nicht vollständig auf die Arbeitnehmer verlagert werden, während der Arbeitgeber damit die Möglichkeit erhielte, sich seiner eigenen Pflichten unter Berufung auf einen fehlenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers zu entziehen.
Im Folgenden möchten wir in Abstimmung mit dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.V. eine Übersicht über die sich daraus ergebenden Hinweisobliegenheiten und die Anforderungen daran geben.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Für den Bereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verweisen wir nach gemeinsamer Abstimmung auf das Rundschreiben des KAV Hessen e.V. Nr. 31/2023 vom 12. Juli 2023.
Beamtinnen und Beamte
Im Nachgang an oben genannte Rechtsprechung wurde die Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO) unter anderem an die oben genannte Rechtsprechung angepasst und insoweit die Hinweisobliegenheit sowie die finanzielle Abgeltung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses im hessischen Beamtenrecht verankert. Die Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung wurde am 19. Juni 2023 im GVBl. 2023, S. 406 ff. veröffentlicht.
Die entsprechende Regelung findet sich in § 9 HUrlVO
§ 9
Gewährung, Hinweispflicht, Verfall, Abgeltung
(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr gewährt und genommen werden. Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungs- oder Sonderurlaub genehmigt.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist spätestens drei Monate vor dem Verfallszeitpunkt nach Abs. 3 auf den drohenden Verfall des Urlaubs hinzuweisen und zugleich aufzufordern, den Urlaub zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.
(3) Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Hiervon abweichend verfällt
- Urlaub, der vor Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder einer Elternzeit nicht genommen wurde, mit Ablauf des auf die Rückkehr in den Dienst folgenden Kalenderjahres,
- europarechtlicher Mindestjahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte, mit Ablauf des 15. Monates nach dem Ende des Urlaubsjahres und
- europarechtlicher Mindestjahresurlaub nur, wenn die Anforderungen des Abs. 2 rechtzeitig erfüllt wurden; anderenfalls wird der noch nicht verfallene europarechtliche Mindestjahresurlaub dem Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt und gilt als Urlaub des laufenden Urlaubsjahres.
(4) Soweit europarechtlicher Mindestjahresurlaub vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen wurde, wird er finanziell abgegolten. Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung entfällt nur, wenn die Pflicht nach Abs. 2 erfüllt wurde und die Beamtin oder der Beamte freiwillig und in Kenntnis des drohenden Verfalls des Urlaubs darauf verzichtet hat, ihren oder seinen Urlaub zu nehmen. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub wird auf den europarechtlichen Mindestjahresurlaub angerechnet, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Kalendermonate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Besoldung in diesem Sinne sind alle monatlichen Leistungen nach dem Hessischen Besoldungsgesetz, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport Durchführungshinweise für die neuen Regelungen in der Hessischen Urlaubsverordnung herausgegeben. Das vollständige Schreiben findet sich auf unserer Homepage unter „Fachinformationen – Arbeitsrecht/Beamtenrecht“ (https://www.hsgb.de/arbeitsrecht/dritte-verordnung-zur-aenderung-der-hessischen-urlaubsverordnung-1687416088/2023/06/22#blog6986).
Damit Beamtinnen und Beamten ausreichend Zeit zur Inanspruchnahme ihres Urlaubs verbleibt, muss der Hinweis spätestens drei Monate vor dem Verfallszeitpunkt erfolgen. Es liegt im Organisationsermessen der Dienststellen, den Hinweis auch früher zu geben. Auch hinsichtlich der Form des Hinweises bestehen keine Vorgaben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mangels anderweitiger Regelung hiervon auch kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte erfasst sind.
In Anlehnung an die angeführte und hier ebenfalls bestehende Problematik in den Ausführungen bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern raten wir auch bei den Beamten an eine möglichst frühzeitige und nachweisliche Unterrichtung zu Beginn des Urlaubsjahres, in der gleichen Form wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Bü/Hö/Ju
