Aufgrund wiederholter Nachfragen aus den Mitgliedskommunen zur Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle soll die geltende Rechtslage wie folgt kurz dargestellt werden:
Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) haben Beschäftigungsgeber – hierzu zählen gem. § 3 Abs. 9 Ziff. 1 HinSchG auch juristische Personen des öffentlichen Rechts – dafür zu sorgen, dass bei Ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich die Beschäftigten wenden können (interne Meldestelle). Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen nach Maßgaben des jeweiligen Landesrechts.
Nach § 2 Abs. 1 Hessisches Hinweisgebermeldestellengesetz (HHinMeldG) sind Gemeinden und Landkreise verpflichtet, interne Meldestellen zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten wenden können, um Verstöße nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes mitzuteilen. Somit besteht für die Gemeinden in Hessen die grundsätzliche Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle.
Von dieser grundsätzlichen Pflicht hat der Gesetzgeber, u.a. auch auf Betreiben der Geschäftsstelle des HSGB, in § 3 Ziff. 1 HHinMeldG eine Ausnahme geregelt. Demnach sind Gemeinden und Landkreise mit weniger als 10.000 Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten von der Pflicht zum Betrieb einer internen Meldestelle ausgenommen. Bereits aus dem Wortlaut „weniger als 10.000 Einwohner oder weniger als 50 Beschäftigten“ ergibt sich, dass der Gesetzgeber beide Fälle alternativ nebeneinandergestellt hat. Das heißt, dass eine Kommune, die weniger als 10.000 Einwohner hat, generell von der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle befreit ist, auch wenn sie mehr als 50 Beschäftigte hat. Die zweite Alternative „weniger als 50 Beschäftigte“ wird somit nur für Kommunen, die mehr als 10.000 Einwohner haben, relevant. Dies wird auch durch die Gesetzesbegründung bestätigt (vgl. Landtagsdrucksache 20/11079, S. 5). Der Gesetzgeber hat dabei ausdrücklich festgehalten, dass durch die getroffene Regelung für die Mehrzahl der hessischen Kommunen keine Verpflichtung besteht, eine interne Meldestelle einzurichten. Dieses ausdrückliche Ziel wäre nicht erreicht, würde allein die Beschäftigtenzahl auch kleine Kommunen dazu zwingen, eine interne Meldestelle einzurichten.
Es bleibt damit festzuhalten, dass nur Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Bü/Hö/Ju
