Gesetzgebungsverfahren
Am 26. November 2019 wurde im EU-Amtsblatt die Whistleblowing-Richtlinie (EU 2019/1937) veröffentlicht. Nachdem wegen fehlender Umsetzung unter anderem der Bundesrepublik Deutschland bis zum 17. Dezember 2021 durch die EU-Kommission Anfang 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde, legte das Bundesministerium der Justiz im April 2022 einen neuen Referentenentwurf eines „Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (sog. Hinweisgeberschutzgesetz) vor. Dem Gesetz wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens am 10. Februar 2023 durch den Bundesrat die erforderliche Zustimmung verweigert. Daraufhin wurde ein Vermittlungsausschuss angerufen, der am 9. Mai 2023 einen Einigungsvorschlag zwischen den Positionen des Bundes und der Länder beschloss. Der Bundestag hat die Empfehlung des Vermittlungsausschusses in seiner Sitzung am 11. Mai 2023 bestätigt und dem ist der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2023 ebenfalls gefolgt. Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde sodann am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz wird bereits am 2. Juli 2023 in Kraft treten und nicht wie ursprünglich geplant, erst drei Monate nach dessen Verkündung.
Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes
Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen. Das Gesetz verbietet Repressalien gegenüber den hinweisgebenden Personen und verpflichtet Arbeitgeber, sichere Kanäle für die Meldungen einzurichten.
Interne und externe Meldestellen – Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz steht den hinweisgebenden Personen die Möglichkeit zu, sich sowohl an interne als auch an externe Meldestellen zu wenden, § 7 Hinweisgeberschutzgesetz. Sie haben diesbezüglich ein Wahlrecht, sollen jedoch nach Möglichkeit die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen, sollte eine solche eingerichtet sein. Beschäftigungsgeber, die eine interne Meldestelle eingerichtet haben, sollen Anreize schaffen, dass sich hinweisgebende Personen zunächst an die interne Meldestelle wenden.
Externe Meldestellen werden nach den §§ 19 ff. Hinweisgeberschutzgesetz auf Bundesebene beim Bundesamt für Justiz, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Bundeskartellamt eingerichtet. Die Länder können eine eigene externe Meldestelle einrichten und betreiben für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.
Interne Meldestellen sind grundsätzlich durch die jeweiligen Beschäftigungsgeber einzurichten. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmemöglichkeiten für den kommunalen Bereich, von denen das Land Hessen Gebrauch gemacht hat und die im Nachfolgenden dargestellt werden.
Die Übergangsregelung des § 42 Abs. 1 Hinweisgeberschutzgesetz gilt nur für private Beschäftigungsgeber. Demnach müssen interne Meldestellen für kleinere Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten erst ab dem 17. Dezember 2023 eingerichtet sein. § 12 Abs. 1 S. 4 Hinweisgeberschutzgesetz verweist für Kommunen auf das Landesrecht. Gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 Hinweisgeberschutzgesetz gilt die Übergangsregelung für die in § 12 Abs. 1 S. 3 Hinweisgeberschutzgesetz genannten Beschäftigungsgeber nicht. Dort sind Bund und Länder als Beschäftigungsgeber gemeint. Die Übergangsregelung gilt also nicht für kommunale Beschäftigungsgeber.
Übergangsregelung zu Bußgeldvorschriften
Nach § 42 Abs. 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, sind die Bußgeldvorschriften des § 40 Hinweisgeberschutzgesetz erst ab dem 1. Dezember 2023 anzuwenden. Bis dahin wird also kein Bußgeld wegen fehlender Einrichtung oder des Betriebes interner Meldestellen verhängt.
Umsetzung in Hessen
Der Hessische Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 24. Mai 2023 das Hessische Hinweisgebermeldestellengesetz (HHinMeldG) beschlossen, das nun parallel zum Bundesgesetz am 2. Juli 2023 in Kraft treten wird (s. GVBl. S. 348).
Auf Bemühungen der Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hin, wird das Land Hessen den maximalen Spielraum der Whistleblowing-Richtlinie für den kommunalen Bereich nutzen.
Die Mehrheit der kreisangehörigen Kommunen ist damit von der Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle befreit.
Im Nachfolgenden wird das Hessische Hinweisgebermeldestellengesetz im Einzelnen dargestellt und erläutert.
Hessisches Hinweisgebermeldestellengesetz im Einzelnen
- 1 HHinMeldG – Anwendungsbereich
Das Gesetz regelt die Einrichtung interner Meldestellen für den kommunalen Bereich nach
§ 12 Abs. 1 Satz 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes, wonach sich die Pflicht zur Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, nach dem jeweiligen Landesrecht richtet. Von dieser Regelungsmöglichkeit durch das Land hat Hessen mit dem HHinMeldG Gebrauch gemacht.
- 2 HHinMeldG – Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen
Diese Vorschrift regelt die grundsätzliche Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen für die dort aufgeführten Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Darunter fallen Gemeinden und Landkreise sowie unter anderem Zweckverbände nach § 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl S. 83) und gemeinsame kommunale Anstalten nach § 29 a des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und kommunale oder kommunal kontrollierte Unternehmen. Von kommunal kontrollierten Unternehmen ist auszugehen, wenn mindestens zur Hälfte eine Beteiligung der öffentlichen Hand vorliegt.
- 3 HHinMeldG – Ausnahmen
Mit § 3 HHinMeldG wird von den durch die EU-Richtlinie gegebenen Erleichterungs- und Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch gemacht. Demnach sind von der Pflicht zur Einrichtung und Unterhaltung internen Meldestellen Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern oder weniger als 50 Beschäftigten ausgenommen. Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften mit weniger als 50 Beschäftigten sind von der Verpflichtung befreit.
Für die Berechnung dieser Schwellenwerte ist die Anzahl der Beschäftigten pro Kopf maßgeblich. Teilzeitbeschäftigte werden pro Kopf und nicht als Vollzeitäquivalent („FTE“/“VZÄ“) gezählt. Das folgt aus der zugrundeliegenden EU-Whistleblowing-Richtlinie EU 2019/1937. In der Begründung wird aufgeführt, dass unter den Schutz der Richtlinie „Arbeitnehmer“ im Sinne des Art. 45 Abs. 1 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes fallen, das heißt Personen, die während eines bestimmten Zeitraumes Dienstleistungen, für die sie eine Vergütung erhalten, für und unter der Leitung einer anderen Person erbringen. Schutz soll daher auch Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Teilzeitbeschäftigten und befristet Beschäftigten gewährt werden.
- 4 HHinMeldG – Interkommunale Zusammenarbeit
Mit dieser Vorschrift greift ebenfalls eine Erleichterungsoption der Richtlinie. Zur Einrichtung und dem Betrieb interner Meldestellen verpflichtete Kommunen können diese Pflicht gemeinsam wahrnehmen oder einen externen Dritten mit der Aufgabe der internen Meldestelle beauftragen.
Diese Vorschrift schafft die Grundlage für die Wahrnehmung in interkommunaler Zusammenarbeit. Möglich sind Kooperationen mit anderen Kommunen auf horizontaler Ebene sowie mit dem Landkreis auf vertikaler Ebene. Hierunter fallen auch kreisweite Zusammenschlüsse, also der Landkreis richtet eine interne Meldestelle für die kreisangehörigen Kommunen ein. Da Kommunen aufgrund der Organisationsfreiheit nach Art. 28 Abs. 2 GG Aufgaben auch außerhalb der Kernverwaltung wahrnehmen können, beispielsweise durch Gründung kommunaler Unternehmen, ist zudem die Einrichtung und das Betreiben einer gemeinsamen internen Meldestelle zwischen einer Gemeinde und deren kommunaler Einrichtungen und Unternehmen möglich.
Außerdem eröffnet die Regelung die Möglichkeit, einen externen Dritten mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer internen Meldestelle zu betrauen.
- 5 – Inkrafttreten
Das HHinMeldG tritt am Tag des Inkrafttretens des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023 in Kraft.
Handlungsempfehlungen
Bei der Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen bestehen insbesondere die nachfolgenden Handlungsmöglichkeiten:
- Interkommunale Zusammenarbeit auf horizontaler Ebene mit anderen Kommunen
- Interkommunale Zusammenarbeit auf vertikaler Ebene mit dem Landkreis
- Kreisweiter Zusammenschluss durch Einrichtung der internen Meldestelle beim Landkreis für die kreisangehörigen Kommunen
- Beauftragung eines externen Dienstleisters
- Kommunale Lösung durch die Möglichkeit anonymer Meldungen bspw. bei den Antikorruptionsbeauftragten
Die Umsetzung über Lösungen im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit oder kreisweiter Zusammenschlüsse stellt aufgrund der Kurzfristigkeit bis zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes und des Hessischen Hinweisgebermeldestellengesetzes am 2. Juli 2023 die Kommunen vor erhebliche zeitliche Probleme. Die Wahrnehmung der Aufgaben und Verpflichtungen bei der Einrichtung und dem Betrieb interner Meldestellen kann jedoch auch von den Kommunen selbst wahrgenommen werden. Dies kann etwa durch die Ansiedlung bei den Antikorruptionsbeauftragten erfolgen (vgl. StAnz. v. 8. Juni 2015, S. 630). Dies ist auch als kurzfristige und Übergangslösung möglich, bis die gewünschte endgültige Lösung etwa über interkommunale Zusammenarbeit oder einen kreisweiten Zusammenschluss gefunden wurde. Eine kurzfristige Lösung über die Beauftragung externer Dienstleister mit entsprechender Kostenbelastung ist nicht zwingend erforderlich.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Rau/Bü/Hö/Ju
