Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat mit Schreiben vom 30. März 2020 Hinweise zur Anwendung des Kommunalen Haushaltsrechts im Umgang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie herausgegeben. In diesen Hinweisen wird u.a. unter der Ziff. 4 zu § 97 Abs. 5 HGO klargestellt, dass der Vollzug des Haushaltsplans dennoch zulässig ist, auch wenn wegen der Schließung der Rathäuser keine öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes stattfindet. Die Veröffentlichung des Haushaltsplans sollte im Internet auf der offiziellen Webseite der Kommune erfolgen.
Das HMdIS vertritt insoweit die Auffassung, dass die Regelung in § 97 Abs. 5 HGO keine formale Voraussetzung für die Wirksamkeit des Haushaltsplans ist, da der Plan mit der Veröffentlichung wirksam wird. Wenn also keine Auslegung wegen der Schließung der Rathäuser erfolgen kann, hätte dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Plans. Die Vorschrift dient den Informationsinteressen der Bürger, ohne ihnen jedoch ein Einwendungsrecht zu gestatten. Ob ein Fehler in der “Bekanntmachung” vorliegt, wenn die Auslegung des Haushaltsplans nicht erfolgen kann, ist in der Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden worden.
Soweit Kommunen eine Erhöhung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer planen, empfiehlt es sich aus Sicht der Geschäftsstelle, dies in Form einer Hebesatzsatzung umzusetzen, da diese für eine wirksame Bekanntmachung keine besonderen Anforderungen erfüllen muss. Nach unserer Einschätzung rechtfertigt der neu eingeführte § 51a HGO und die dazu auf der Homepage des HSGB unter der Rubrik Corona veröffentlichten Auslegungshinweise zum Gesetz zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen (Drs. 20/2591) vom 24.03.2020 (GVBl S. 201) eine derzeitige Entscheidung des Finanzausschusses über die Hebesatzsatzung nicht. Eine Eilbedürftigkeit ließe sich allerhöchstens annehmen, wenn kurz vor dem kommenden Fälligkeitstermin der Grundsteuer am 15.5. kurzfristig eine Steuererhöhung zur Sicherung der Liquidität der Gemeinde erforderlich würde oder kurzfristig vor dem 30.6. als letztmöglichen Termin für eine Anhebung der Hebesätze eine Entscheidung erforderlich würde und die Gemeindevertretung an einem Beschluss gehindert wäre.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
