Startseite Hinweise zum Umgang mit Sars-Cov2 in kommunalen Flüchtlingsunterkünften

Hinweise zum Umgang mit Sars-Cov2 in kommunalen Flüchtlingsunterkünften

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat mit nachrichtlich an die Kommunalen Spitzenverbände gerichteten Schreiben vom 8.4.2020 Hinweise zur Eindämmung und zum Umgang mit SARS-CoV-2 in Gemeinschaftsunterkünften nach dem Landesaufnahmegesetz, zur aktuellen Zuweisungspraxis aus der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung sowie zur Verfahrensweise mit Umverteilungsanträgen gegeben: 

I. Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen der Landesregierung zu SARS-CoV-2 sind auf folgender Website abrufbar: https://vvvvvv.corona.hessen.de.

Eine Informationsbroschüre der Landesregierung in verschiedenen Sprachen finden Sie unter: https://mvvv.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/hinvveise-fuer-buergerinnen-und-buerger.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat zudem lnfografiken und Piktogramme mit wichtigen Hygienehinweisen herausgegeben. Diese sind in verschiedenen Sprachen abrufbar unter https://vvvvvv.infektionsschutz.de/coronavirus/informationen-in-anderen-sprachen.html.

 II. Prävention und Schutzmaßnahmen

Das höchste Ziel der Landesregierung ist es, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verlangsamen und sicherzustellen, dass besonders gesundheitsgefährdete Personen (Ältere, Vorerkrankte) geschützt werden. Die wirksamste Maßnahme, um dies zu erreichen ist, persönliche Kontakte zu reduzieren. Alle verordneten Einschränkungen folgen diesem Prinzip.

 

  1. Betretungsverbot

Ab sofort bis vorerst Sonntag, 19. April 2020 dürfen Gemeinschaftsunterkünfte nach dem Landesaufnahmegesetz nur noch von Personen betreten werden, die dort wohnen oder die für die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Einrichtungen erforderlich sind. Letztere sind insbesondere — aber nicht ausschließlich — Personen, die

  • als Mitarbeiter des Trägers der Unterkunft u.a. in Ausübung der Aufsicht oder als Mitarbeiter der Fachaufsichtsbehörde in Ausübung der Fachaufsicht die Unterkunft betreten müssen;
  • für eine Hausmeistertätigkeit in der Unterkunft angestellt sind;
  • die soziale Betreuung der Bewohner gewähren;
  • für einen Sicherheitsdienst zum Schutz der Einrichtung und deren Bewohner arbeiten;
  • für notwendige Reparaturarbeiten die Unterkunft betreten müssen (Handwerker).

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall ist von dem zuständigen Träger der Unterkunft zu entscheiden, was zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist. 

  1. Schutzausrüstung für Mitarbeiter der Gemeinschaftsunterkunft / Hygienemaßnahmen

In diesem Zusammenhang wird auf die Empfehlungen des Robert -Koch -Instituts verwiesen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html.

Insbesondere ist eine tägliche Wischdesinfektion durch die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft sowie eine regelmäßige Desinfektion der Kontaktflächen mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel sicherzustellen. 

  1. Soziale Betreuung

Die soziale Betreuung der Bewohner einer kommunalen Gemeinschaftsunterkunft sollte soweit wie möglich aufrechterhalten werden. Sofern eine Betreuung in einem Beratungsraum stattfindet, ist ein größerer räumlicher Abstand von mind. 1,5 bis 2 m sowie ein Schutz der Sozialarbeiter nach den Hygienevorschriften des Robert -Koch -Instituts einzuhalten (so). Es wird zudem angeraten, digitale und telefonische Beratungswege verstärkt einzurichten.
 

III. Umgang mit Verdachtsfällen und infizierten Personen

Tritt in einer Gemeinschaftsunterkunft nach dem Landesaufnahmegesetz ein begründeter Verdachtsfall auf, hat die Leitung der Unterkunft bzw. anwesendes Personal Kontakt zu dem zuständigen Gesundheitsamt aufzunehmen. Das Gesundheitsamt bewertet, welche Maßnahmen vor Ort ergriffen werden müssen. Dieses führt zudem die Kontaktpersonennachverfolgung durch. Es wird zudem auf die einschlägigen Vorgaben des Robert -Koch -Institutes hingewiesen. Diese sind abrufbar unter: https://wvvvv.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_CoronavirusinCoV_node.html

Darüber hinaus wird empfohlen, folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Mit dem zuständigen Gesundheitsamt hat die Leitung der Unterkunft zu klären, ob die betroffene Person bis zur endgültigen Abklärung des Infektionsverdachtes in der Einrichtung verbleiben kann.
  • Nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt und je nach örtlicher Gegebenheit sollten freie Räumlichkeiten ggf. zur vorübergehenden Isolation von Verdachtsfällen bzw. infizierten Personen genutzt werden. Falls möglich, ist eine Unterbringung in einem Einzelzimmer oder einer Übergangswohnung vorzunehmen.
  • Im Fall von bestätigten Infektionen ist mit dem Gesundheitsamt zu klären, wie im Einzelnen zu verfahren ist. Infizierte Personen dürfen Gemeinschaftsräume nicht mehr bzw. nur in einem Quarantänebereich betreten.
  • Der Träger der Unterkunft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Quarantänemaßnahmen von den betroffenen Personen eingehalten werden.

 

IV. Zuweisung aus der Erstaufnahmeeinrichtung

Die Hessische Landesregierung hat am 23. März 2020 beschlossen, die reguläre Zuweisung von Asylsuchenden in die Kommunen zunächst bis zum 20. April 2020 auszusetzen. In der Praxis bedeutet dies, dass ab dem 26. März 2020 keine regulären Zuweisungen stattfinden – die bereits angekündigten Zuweisungen wurden gestoppt.

Davon unabhängig werden die Asylsuchenden, die derzeit in der Erstaufnahmeeinrichtung in Hessen untergebracht und aufgrund ihrer Vorerkrankung als besonders gefährdet einzustufen sind, unverzüglich noch zugewiesen. Es handelt sich hierbei um eine Gruppe von ca. 30 Personen, die in der Regel seit längerer Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung in Hessen medizinisch behandelt und beobachtet werden. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat die betroffenen Kommunen entsprechend benachrichtigt.

 

V. Landesinterne und länderübergreifende Umverteilungen

Landesinterne und länderübergreifende Umverteilungen nach Hessen werden vorübergehend zurückgestellt. Nur in begründeten Einzelfällen und bei Unvermeidbarkeit der Aufschiebung findet nach vorheriger Abstimmung mit der aufnehmenden Sozialbehörde eine Umverteilung statt. Derzeit ist geplant, sowohl die landesinternen als auch die länderübergreifenden Umverteilungen mit Wirkung zum 1. Mai 2020 wiederaufzunehmen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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