Mit Datum vom 05.11.2014 sind die neuen „Hinweise für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (VVHundeVO)“ im Staatsanzeiger (StAnz 48/2014, S. 1000 ff.) veröffentlicht worden. Die Verwaltungsvorschrift tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Die neue VVHundeVO enthalten neben Ergänzungen und Erläuterungen auch eine wesentliche Erweiterung:
- Feststellung der Gefährlichkeit eines verhaltensgefährlichen Hundes (§ 2 Abs. 2 HundeVO) durch einen feststellenden Verwaltungsakt
Die Gefährlichkeit eines Hundes ist von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 24 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – HVwVfG). Die Ermittlungspflicht entfällt etwa nicht dann, wenn der Geschädigte keine Aussage machen möchte oder von einer Anzeige absieht. Kommt die Behörde nach Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Gefährlichkeit des Hundes im Sinne des § 2 Abs. 2 gegeben ist, hat sie dies durch entsprechenden Verwaltungsakt festzustellen. Es empfiehlt sich, die Hundehalterinnen und -halter bereits in der Anhörung für den Fall der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis hinzuweisen. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat in seinem Anschreiben an die kommunalen Spitzenverbände darauf hingewiesen, dass die Befürchtung, ein gefährlicher Hund könne im Hinblick auf die Feststellung der Gefährlichkeit durch einen Verwaltungsakt für eine nicht unerhebliche Zeit der Anwendung der Hundeverordnung entzogen werden, nicht geteilt werde, da die Möglichkeit bestehe, eine Leinen- und Maulkorbanlegepflicht anzuordnen, worauf in den Hinweisen zu § 9 Abs. 3 aufmerksam gemacht werde.In den Ausführungen zu § 9 (Leinen- und Maulkorbzwang) finden sich dazu folgende Hinweise:
§ 9 Abs. 1 Satz 1 regelt die Verpflichtung, einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums bzw. der Wohnung (…..) anzuleinen. Diese Regelung findet insbesondere ihren Anwendungsbereich in dem Zeitraum zwischen der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes und der Durchführung der Wesensprüfung.Des Weiteren finden sich in den Hinweisen zu § 9 Abs. 3 HundeVO folgende Ausführungen:Die Anordnung (Leinen- und Maulkorbzwang) kann für „jeden“ Hund ausgesprochen werden, also z.B. auch für Hunde, deren Gefährlichkeit noch nicht unanfechtbar festgestellt worden ist.
Im nächsten Eildienst oder im Intranet werden zu der neuen Verpflichtung zur Feststellung der Gefährlichkeit eines verhaltensgefährlichen Hundes durch Verwaltungsakt ergänzende und praktische Hinweise gegeben werden.
- Möglichkeit der Feststellung der Gefährlichkeit eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 2 Abs. 1 HundeVO
Die Möglichkeit, einen feststellenden Verwaltungsakt auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 HundeVO zu erlassen, ist in den Erläuterungen zu § 15 (Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten) erhalten geblieben:Die zuständige Behörde kann in den Fällen des § 2 Abs. 1 durch einen feststellenden Verwaltungsakt gegenüber der Halterin oder dem Halter klarstellen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt. Dies wird dann in Betracht kommen, wenn Halterin oder Halter dieses bestreiten und insoweit seitens der Behörde wegen weiterer Maßnahmen ein Feststellungsinteresse besteht.
Weitere Hinweise
a) Zu § 1 Abs. 1 Satz 2 HundeVO wird festgestellt, dass es an der erforderlichen Einwirkung auf den Hund auch dann fehlt, wenn dies durch fahrlässiges Verhalten geschieht, z.B. dann, wenn der zunächst unter Aufsicht laufen gelassene Hund plötzlich wegläuft. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 3 StVO es verboten sei, Hunde von Kraftfahrzeugen aus zu führen.
b) Zu § 1 Abs. 2 HundeVO wird darauf hingewiesen, dass die Anforderungen, die an das Anlegen eines Halsbandes gestellt werden, auch durch das Anlagen eines Brustgeschirrs mit den entsprechenden Informationen erfüllt werden.
c) Ergänzend zu den Regelungen zur Untersagung der Hundehaltung (§ 1 Abs. 4 HundeVO) wird über die Untersagung der Haltung eines bestimmten Hundes hinaus auf die Möglichkeit der generellen Untersagung des Haltens und Führens von Hunden hingewiesen:
Zulässig ist auch die generelle Untersagung des Haltens und Führens von Hunden auf der Grundlage der Generalklausel des § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Die Zuständigkeit liegt hierfür ebenfalls bei dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (vgl. Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs v. 29.06.2009 – 8 B 1034/09).
d) Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Anspringen eines Hundes in Gefahr drohender Weise (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HundeVO) werden wie folgt konkretisiert:
Ein Anspringen in Gefahr drohender Weise liegt in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat. Das Tatbestandsmerkmal ist aber auch dann erfüllt, wenn der Hund den angegriffenen Menschen nicht verletzen will, der Mensch sich aber – objektiv nachvollziehbar – durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht (vgl. Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs v. 21.10.1996 – 11 TG 2638/96).
Zu den Tatbestandsmerkmalen „Hetzen oder Reißen anderer Tiere“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) wird Folgendes ergänzt:
„Ein Hetzen liegt nicht vor, wenn der Hund das andere Tier nur kurzzeitig verfolgt. Unkontrolliert ist der Vorgang, wenn die das Tier führende Person ihren Einfluss auf dieses verloren hat und daher – wenn auch nur zeitweise – dessen Handlungen nicht mehr steuern oder verhindern kann“.
e) Zu den Ausnahmeregelungen i.S.d. § 4 HundeVO sind folgende Ergänzungen in die Hinweise eingefügt worden:
§ 4 Abs. 4 sieht vor, dass für junge Hunde bis zu 15 Monaten Sachkundenachweis und Wesenstest nicht notwendig sind. Ausgenommen hiervon sind Hunde, die auffällig geworden sind oder aus einer Aggressionszucht stammen. In jedem Falle ist eine vorläufige Erlaubnis ab der Geburt der Welpen von Hunden i.S.d. § 2 Abs. 1 erforderlich.
Zu § 4 Abs. 5 HundeVO ist Folgendes ergänzt worden:
Satz 2 sieht eine Ausnahmeregelung für den vorübergehenden Aufenthalt in Hessen mit einem gefährlichen Hund für längstens vier Wochen vor. Statt des Nachweises der erforderlichen Sachkunde wird das Führen mit Maulkorb erlaubt. Gefährliche Hunde, die nicht in Hessen gehalten werden, müssen nach § 9 Abs. 1 angeleint sein, weil sie keine Wesensprüfung nach der Hessischen Hundeverordnung aufweisen können. Wenn zusätzlich ein Maulkorb angelegt wird, ist die Sicherheit gewährleistet.
f) Im Hinblick auf die Benennung als sachverständige Person oder Stelle (§ 6 Abs. 3 bis 5 HundeVO) sind nachfolgende Ausführungen erlassen worden:
Das Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet darüber, wer als sachverständige Person oder Stelle für die Abnahme der Sachkundeprüfung und die Durchführung der Wesensprüfung nach den Maßgaben der HundeVO anerkannt und in einer entsprechenden öffentlichen Liste geführt wird (Benennung). Entsprechend den Maßgaben nach Art. 6 und Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinien) ist für dieses Verfahren die Genehmigungsfiktion eingeführt und die Abwicklung über eine einheitliche Stelle ermöglicht worden.
Mit § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird neben dem bereits im Verwaltungsakt erfolgten Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. HVwVfG) auch ein Widerruf wegen eines Verstoßes gegen die HundeVO ermöglicht (§ 49 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. HVwVfG), um insbesondere bereits ohne Widerrufsvorbehalt erfolgte Benennungen von sachverständigen Personen oder Stellen widerrufen zu können. Es ist denknotwendig, dass ein Verstoß gegen die Standards auch einen Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung darstellt.
g) Die Ordnungsvorschriften zu § 8 HundeVO (Führen eines Hundes) sind wie folgt ergänzt worden:
Nach Erteilung der vorläufigen Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 ist ein Ausführen des Hundes durch die Halterin oder den Halter bis zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde der ausführenden Person, die nicht Halterin oder Halter ist, sichergestellt; es besteht Leinenpflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 1), ggf. kann auch das Tragen eines Maulkorbes angeordnet werden (§ 9 Abs. 3).
h) Nach den Ausführungen zu § 9 Abs. 3 HundeVO soll sich die Anordnung eines Leinen- und/oder Maulkorbzwanges auch auf den Fall erstrecken, dass die Gefährlichkeit des Hundes noch nicht unanfechtbar festgestellt worden ist: Die Anordnung kann für „jeden Hund“ ausgesprochen werden, also z.B. auch für Hunde, deren Gefährlichkeit noch nicht unanfechtbar festgestellt worden ist. Leinenzwang kann statt des Maulkorbzwangs als milderes Mittel oder auch zusätzlich neben dem Maulkorbzwang auferlegt werden. Durch die Möglichkeit des § 9 Abs. 3 können Sicherstellungen vermieden werden.
Vorstehendes wird in den Erläuterungen zu § 14 HundeVO (Sicherstellung und Tötung von Hunden) aufgegriffen: Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vorrangig zu prüfen, ob sich dieses Risiko (für die Bevölkerung, wenn der Halterin oder dem Halter keine Erlaubnis nach § 3 erteilt werden kann oder wenn den anderen in der Verordnung genannten Verboten oder Geboten nicht nachgekommen wird oder Anordnungen der Behörde ignoriert werden) nicht auf andere Art und Weise vermindern lässt, z.B. durch einen Maulkorbzwang nach § 9 Abs. 3 oder Abgabe an eine Halterin oder einen Halter, der oder dem die Erlaubnis erteilt werden kann.
