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Hinweise des SWR zur gerichtlichen Überprüfung der Rundfunkbeitragspflicht

Der für Fragen zum Rundfunkbeitrag federführende SWR hat dem DStGB auf Anfrage ein Informationsblatt für Städte und Gemeinden mit Hinweisen zur gerichtlichen Überprüfung der Rundfunkbeitragspflicht zusammengestellt. Diese Hinweise sind nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben:

Hinweise für Kommunen: Gerichtliche Überprüfung der Rundfunkbeitragspflicht

„Diese Informationen zeigen auf, auf welche Weise Kommunen die Rundfunkbeitragspflicht rechtlich überprüfen lassen können. Sie geben die Rechtsauffassung von ARD, ZDF und Deutschlandradio wieder, stellen jedoch ausdrücklich keine Rechtsberatung dar.

Will eine Kommune die Rundfunkbeitragspflicht überprüfen lassen, hat sie zwei Möglichkeiten:

1. Überprüfung durch Widerspruch und Anfechtungsklage

Kommunen haben die Möglichkeit, ihre Zahlungen einzustellen und gegen die daraufhin ergehenden Bescheide Widerspruch und Anfechtungsklage zu erheben. Zusammen mit den rückständigen Rundfunkbeiträgen wird jeweils ein Säumniszuschlag von einem Prozent der Rückstände, mindestens jedoch in Höhe von 8 EUR festgesetzt. Bei der Festsetzung des Säumniszuschlags haben die Rundfunkanstalten keinen Ermessensspielraum (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Beitragssatzung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt). Um zu verhindern, dass die Beitragsbescheide bestandskräftig werden, muss die Kommune zudem gegen jeden einzelnen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und gegen jeden einzelnen Widerspruchsbescheid wiederum innerhalb eines Monats Klage einreichen. Dabei fallen jeweils Gerichtskosten und ggf. außergerichtliche Kosten an.

Da es sich bei den Rundfunkbeiträgen um öffentliche Abgaben handelt, haben weder Widerspruch noch Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das bedeutet, dass die Beiträge – trotz Erhebung von Widerspruch und/oder Klage – in jedem Falle zunächst gezahlt werden müssen. Hierauf zielende Eilanträge gegen die Beitragserhebung werden nach der einheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte abgelehnt (z. B. VG Saarland, Beschl. v. 29.11.2013 – 6 L 1980/13; VG Freiburg, Beschl. v. 24.07.2013 – 2 K 1240/13; VG Berlin, Beschl. v. 12.07.2013 – VG 27 L 152.13).

2. Überprüfung durch Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs

Alternativ besteht die Möglichkeit, den im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag speziell geregelten Rückerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV geltend zu machen. Bei dieser Variante zahlt die Kommune die Rundfunkbeiträge bis zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs wie gewohnt weiter. Gegenüber einer Überprüfung von Beitragsbescheiden durch Widerspruch und Anfechtungsklage werden aufgrund der fortlaufenden Zahlungen Säumniszuschläge vermieden. Darüber hinaus ergeben sich weitere Vorteile:

  • Die Kommune muss nicht gegen jeden – jeweils mit einem Säumniszuschlag versehenen – Beitragsbescheid vorgehen und dabei die Rechtsmittelfristen beachten. Vielmehr kann sie den Streitgegenstand selbst bestimmen und die Erstattung für größere Zeiträume einklagen, was Verwaltungsaufwand und Kosten einspart.
  • Die Kommune kann innerhalb der Verjährungsvorschriften des § 10 Abs. 3 RBStV i. V. m. §§ 194 ff. BGB frei entscheiden, wann sie gerichtlich vorgeht (vgl. Verjährungsfrist des § 195 BGB: drei Jahre). Dies gibt der Kommune Gelegenheit, die Entwicklung der Rechtsprechung zu verfolgen und sich in Ruhe zu überlegen, ob sie eine Erstattungsklage einreichen will. Auf diese Weise kann zunächst der Ausgang der bereits zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages anhängigen Klageverfahren abgewartet werden.
  • Bei fortlaufender Zahlung können zudem auch keine Beitragsbescheide in Bestandskraft erwachsen. Voraussetzung hierfür wäre, dass überhaupt ein förmlicher Beitragsbescheid existiert. Förmliche Bescheide werden aber ausschließlich dann erlassen, wenn beim Beitragszahler ein Zahlungsrückstand besteht (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV), was im Falle regel-mäßiger und zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erfolgender Zahlungen nicht der Fall ist.

Im Vergleich zur Anfechtung von Bescheiden ist diese Vorgehensweise gleichermaßen rechtswahrend. Während es bei der Anfechtungsklage um die Frage geht, ob der angegriffene Bescheid bzw. die Beitragserhebung auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, so wird bei der Leistungsklage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV geprüft, ob die Beiträge mit oder ohne Rechtsgrund geleistet worden sind. Im Kern handelt es sich hier um die gleiche Frage (Rechtsgrund wirksam oder nicht?), für deren Klärung die Rechtsordnung die zwei genannten effizienten Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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