Städte und Gemeinden können Unterstützung beim Erwerb von ehemaligen Bundeswehrliegenschaften erhalten. Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat Veräußerungsrichtlinien für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben beschlossen, die die finanzielle Unterstützung von Kommunen entsprechend des Koalitionsvertrages regeln. Der Zuschuss kann maximal 250.000 Euro beim Kauf von entsprechenden Liegenschaften betragen, wenn sie diese für bestimmte begünstigte Zwecke genutzt werden.
Im Koalitionsvertrag ist festgelegt worden, dass für den vergünstigten Erwerb von nicht mehr benötigten Bundeswehrliegenschaften durch die Städte und Gemeinden 100 Mio. Euro bereitgestellt werden. In den nächsten Jahren werden mehr als 35.000 Hektar Fläche ehemals militärisch genutzter Grundstücke zum Verkauf angeboten. Die Veräußerung erfolgt durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Die BImA wiederum ist verpflichtet, den bestmöglichen Marktpreis bei der Vermarktung zu erzielen. In der Vergangenheit war es nicht gelungen, das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben so zu ändern, dass auch strukturpolitische Überlegungen der Länder und der Kommunen bei der Vermarktung von Grundstücken durch die BImA Berücksichtigung finden konnte.
Der DStGB hatte jedoch wiederholt gefordert, dass es für Städte und Gemeinden möglich sein muss, geeignete ehemalige Bundeswehrliegenschaften zur Erreichung von örtlichen und regionalstrukturpolitischen Zielen bevorzugt vor rein kommerziellen Nutzungen zu erwerben.
Am 22. April 2015 hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages eine Veräußerungsrichtlinie beschlossen, die es Städten und Gemeinden erlaubt, Grundstücke für bestimmte Nutzungsarten verbilligt zu erwerben. Hierzu zählen insbesondere der soziale Wohnungsbau, Kindertagesstätten, Schulen und Unterkünfte für Flüchtlinge. Darüber hinaus werden Grundstücke verbilligt abgegeben, wenn die Städte und Gemeinden damit städtebauliche Missstände beseitigen.
Die Verbilligung wird als Rabatt von maximal 250.000 Euro pro Kaufvertrag mit der Kommune gewährt und darf maximal 50 Prozent des Kaufpreises betragen. Wird die entsprechende Liegenschaft zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden genutzt, wird der Rabatt um 100.000 Euro erhöht.
Die Verbilligung ist an eine zehnjährige Zweckbindungsfrist gebunden.
Die Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur Verbilligung von Konversionsgrundstücken (Veräußerungsrichtlinie) gilt ab dem 01. Januar 2015.
Einschätzung des DStGB
Die Verbilligungsrichtlinie ist eine konkrete Maßnahme zur Umsetzung der Koalitionsvereinbarung, die Städte und Gemeinden bei der Nachnutzung von Bundeswehrliegenschaften unterstützen soll. Das entspricht einer Forderung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes und ist grundsätzlich zu begrüßen. Auch wenn durch die Verbilligungsgrundsätze eine Zweckbindung auf bestimmte Nutzungszwecke vorgenommen wurde, ist anzuerkennen, dass diese Nutzungszwecke, insbesondere durch die Einbeziehung der Beseitigung von städtebaulichen Missständen, recht weit gefasst sind und auch die immer größeren Herausforderungen der Städte und Gemeinden bei der Unterbringung von Flüchtlingen berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund der Betroffenheit vieler Städte und Gemeinden von der Nachnutzungs-Problematik im Bereich der Konversionsliegenschaften ist im weiteren Prozess eine zeitnahe Revision mit dem Inhalt erforderlich, ob einerseits die nunmehr veranschlagten Mittel insgesamt ausreichend und andererseits die Förderhöchstgrenzen pro Kaufvertrag zweckentsprechend sind.
(Quelle: DStGB Aktuell 2015 Städtebau, Vergabe und Umwelt)
