Startseite Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) vom 22.03.2023

Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) vom 22.03.2023

Der Hessische Landtag hat am 21.03.2023 das Hessische Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) beschlossen (GVBl. 2023, 150), welches am 04.04.2023 in Kraft getreten und zunächst bis zum 31.12.2030 befristet ist. Damit wird das bundesrechtliche Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) ersetzt.

Grundlage des Gesetzes war ein Gesetzesentwurf der Landesregierung. Das Versammlungsgesetz stammt aus dem Jahr 1953 und erhielt die letzte wesentliche inhaltliche Änderung im Jahre 2008. Mit einem Versammlungsfreiheitsgesetz soll laut Gesetzesentwurf die friedliche Demonstrationskultur in Hessen weiter gestärkt werden.

Im Rahmen der Erstlesung des Gesetzesentwurfes teilte Hessens Innenminister Peter Beuth im Rahmen der Vorstellung der Leitlinie des Gesetzesentwurfes Folgendes mit:

„Wir haben ein modernes und wegweisendes Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz erarbeitet, mit dem insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte gesetzlich umgesetzt wird. Ziel des neuen Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes ist es, eine friedliche Demonstrationskultur in Hessen zu fördern und dem für die Demokratische Willensbildung unverzichtbaren Recht auf Versammlungsfreiheit zu größtmöglichen Wirksamkeit zu verhelfen. Gleichzeitig ist es aber auch erforderlich, radikalen und Gewalttätern in diesem Kontext Grenzen aufzuzeigen und Schutzmechanismen gegen den gezielten Missbrauch des Versammlungsrechts zu entwickeln“.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere im Rahmen von öffentlichen Versammlungen die folgenden Neuregelungen für die hessischen Kommunen zu beachten:

Zu § 3 (Schutzaufgabe und Kooperation)

Der aus Art. 8 Grundgesetz folgende staatliche Schutz von friedlichen Versammlungen und die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit ist nun im § 3 ausformuliert und hervorgehoben. Des Weiteren wird das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Kooperationsgebot, wonach die staatlichen Behörden gehalten sind, versammlungsfreundlich zu verfahren und durch eine rechtzeitige Kontaktaufnahme, bei der beide Seiten sich kennenlernen, Informationen austauschen und möglicherweise zu einer vertrauensvollen Kooperation finden, einfach gesetzlich verankert. Abs. 3 S. 1 regelt die grundsätzliche Verpflichtung für die zuständige Behörde, ein Kooperationsgespräch anzubieten. Eine Ausnahme vom Kooperationsbedarf kann sich aus der geringen Zahl der erwarteten Teilnehmer oder sonstiger tatsächlicher Umstände ergeben, aufgrund derer keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung drohen und auch kein anderweitiger Abstimmungsbedarf besteht. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen wird Kooperationsbedarf etwa zur Sicherung der Zugänglichkeit des Versammlungsorts für die Teilnehmer oder zur Abwehr von Störungen durch Dritte anzunehmen sein.

Zu § 5 (Versammlungsleitung)

Im Gegensatz zum bislang geltenden § 7 Abs. 1 Versammlungsgesetz, wonach jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben muss, bestimmt § 5 HVersFG, dass im Einzelfall eine Versammlung ohne Leitung durchgeführt werden kann. Für Spontanversammlungen wird dies in Abs. 2 ausdrücklich klargestellt. In Abs. 1 S. 3 wird ergänzt, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter die Versammlungsleitung nicht nur einer anderen Person, sondern auch mehreren Personen übertragen kann.

Zu § 6 (Befugnisse der Versammlungsleitung, Pflichten der teilnehmenden Personen)

Mit Rücksicht auf die Versammlungsautonomie wird auf den unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen“ Zahl von Ordnern sowie auf die Voraussetzung der Volljährigkeit und Ehrenamtlichkeit als Eignungskriterium für die Ordnerinnen und Ordner verzichtet. Nichtsdestotrotz kann die Behörde die Volljährigkeit der einzusetzenden Ordnerinnen und Ordner verlangen, wenn aus Sicht dieser aufgrund von Tatsachen die Notwendigkeit erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht und an der Geeignetheit der minderjährigen Ordnerinnen und Ordner begründete Zweifel bestehen, bzw. deren Einsatz als Ordner nach § 12 Abs. 8 untersagen.

Zu § 9 (Uniform-, Militanz- und Einschüchterungsverbot)

  • 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 erweitert das Uniformverbot um ein sog. Militanz- und Einschüchterungsverbot, das seine verfassungsrechtliche Legitimation im Friedlichkeitsgebot des Art. 8 Abs. 1 GG findet und das Gesamtinszenierungen verhindern soll, die durch paramilitärisches Auftreten den Eindruck vollen Gewaltbereitschaft vermitteln und damit eine einschüchternde Wirkung einhergeht.

Zu § 10 (Anwendbarkeit des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung)

  • 10 soll die Abgrenzung zwischen dem Versammlungsrecht und dem allgemeinen Polizeirecht klären. Die Befugnisse des HVersFG entfalten eine allgemeine Sperrwirkung für das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Maßnahmen, die sich auf die Gesamtversammlung richten, sind nur nach dem HVersFG zulässig. Das HSOG kommt insoweit erst nach einem Verbot oder Auflösung der Versammlung zur Anwendung. Soweit sich Maßnahmen gegen einzelne Versammlungsteilnehmende richten, soll das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) anwendbar sein. Keine Sperrwirkung entfaltet das HVersFG für Maßnahmen gegen Dritte, d. h. Anwesende, die nicht an der Versammlung teilnehmen. Soweit sie die öffentliche Sicherheit gefährden, kann gegen sie nach den allgemeinen Rechtsgrundlagen vorgegangen werden. Dasselbe gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer verbotenen oder aufgelösten Versammlung oder für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die von der Versammlung ausgeschlossen wurden.

Zu § 12 (Anzeige und Mitteilungspflicht)

Die bisherige Anzeigefrist von 48 Stunden nach § 14 Abs. 1 VersG wird zwar beibehalten, allerdings werden nun gem. § 12 Abs.1 S. 2 HVersFG Sonntage und Feiertage mit Blick auf den Arbeitsalltag von Verwaltungsbehörden bei der Fristberechnung ausdrücklich berücksichtigt. Weiterhin ist nach Abs. 1 S. 6 eine Anzeige frühestens 2 Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich, so dass die Möglichkeit, Versammlungen mehrere Jahre im Voraus auf Vorrat anzuzeigen, beschränkt ist. Außerdem bedarf die Verwendung von Ordnern keiner polizeilichen Genehmigung mehr. In Problemfällen kann sich die Behörde der Rechte aus § 12 Abs. 8 bedienen. So sollen Abs. 7 und 8 ein milderes Mittel gegenüber der eingriffsintensiveren Regelung des § 15 (Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen) darstellen und schon die Steuerung und Klärung im Vorfeld, nicht erst akut in der beginnenden oder laufenden Versammlung eröffnen.

Zu § 14 (Beschränkungen, Verbot, Auflösung)

  • 14 soll im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen die Beschränkungsmöglichkeiten gegenüber rechtsextremistischen, insbesondere die Würde der Opfer nationalsozialistischer Gewalt und Willkürherrschaft beeinträchtigenden Versammlungen erweitern. Nach Abs. 1 sind Beschränkungen – als mildere Maßnahmen gegenüber Verbot oder Auflösung – sowohl zum Schutz der öffentlichen Sicherheit als auch der öffentlichen Ordnung zulässig. In Abs. 2 S. 1 wird hingegen auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung verzichtet, da nach ständiger Rechtsprechung ein Versammlungsverbot zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung grundsätzlich unzulässig ist.

Zu § 15 (Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen)

  • 15 schafft die Möglichkeit zu Maßnahmen, die weniger intensiv sind als das Verbot oder die Auflösung und deshalb aus Verhältnismäßigkeitsgründen vorzugswürdig sein können. Durch Verwaltungsakt wird der betroffenen Person die Teilnahme an oder die Anwesenheit in der Versammlung unter freiem Himmel vor deren Beginn untersagt. Während der Durchführung der Versammlung ist der Einsatz hoheitlicher Befugnisse grundsätzlich nicht erforderlich, soweit die Versammlungsleitung erfolgreich auf die Abwehr von Gefahren hinwirkt. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, ist die Behörde durch Abs. 2 S. 1 befugt, eine Person, von der eine Gefahr ausgeht, aus der Versammlung auszuschließen.

Zu § 26 (Ordnungswidrigkeiten)

Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 8 handelt ordnungswidrig, wer als Veranstalterin oder Veranstalter oder als Leiterin oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 durchführt, ohne dass die Voraussetzungen einer Spontanversammlung nach § 12 Abs. 6 vorliegen. Die Nichtanzeige (bisher fehlende Anmeldung) wird hiermit von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft.

Nr. 7 dient der Einhaltung der Frist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

2.1 Ibr / T.D.

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