Am 01.03.2015 ist das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 19.12.2014 (GVBl. I S. 354 ff) in Kraft getreten.
Das HVTG gilt – ab einem Auftragswert in Höhe von 10.000 Euro ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 5 HVTG) – für die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Eigenbetriebe, der Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 2 c des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes, der kommunalen Arbeitsgemeinschaften und der – neu aufgenommenen – Zweckverbände. Erfasst werden auch die Auftraggeber im öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HVTG (Besteller).
Das HVTG unterscheidet im Hinblick auf die öffentlichen Aufträge nicht zwischen gewerblichen und freiberuflichen Dienstleistungen mit Ausnahme der Rechtsdienstleistungen (§ 10 Abs. 5 Satz 3 HVTG). Dies hat zur Folge, dass auch unterhalb des EU-Schwellenwertes ein Wettbewerb durchzuführen ist, wobei die Vorschriften der VOL/A (Abschnitt 1) keine Anwendungen finden. Unter Berücksichtigung der Ziffer 2.1.3 des Gemeinsamen Runderlasses vom 01.11.2007 (Staatsanzeiger S. 2386) in der Fassung des Vergabebeschleunigungserlasses v. 18.03.2009, zuletzt geändert durch Erlass v. 07.11.2014 (Staatsanzeiger S. 1007), wird sich insoweit folgende Verfahrensweise ergeben: Ab einer Vergütung (Nettovergütung) von 7.500 Euro bis zu einer Vergütung von 50.000 Euro erfolgt eine Freihändige Vergabe, was in der Regel ein Preiseinziehungsverfahren bedeutet. Ab einer Vergütung von 50.000 Euro bis zu einer Vergütung von 207.000 Euro ist ein Interessenbekundungsverfahren durchzuführen. Ab Erreichen des EU-Schwellenwertes gelten neben §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Vorschriften der Vergabeverordnung und der Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF).
Zu den Anstalten des öffentlichen Rechts gehören nur solche, welche Aufgaben der Grundsicherung der SGB II erfüllen.
Für die Eigenbetriebe und die öffentlichen Auftraggeber, die haushaltsrechtlich nicht an § 29 Gemeindehaushaltsverordnung gebunden sind, gilt eine Besonderheit, weil diese unterhalb der EU-Schwellenwerte nicht an die VOB/A und VOL/A – jeweils Abschnitt 1 – gebunden sind. Sie sind deshalb zwar verpflichtet, die im Vergabegesetz enthaltenen Vorgaben umzusetzen. Die durch Verwaltungsvorschrift nach dem Haushaltsrechts einzuführenden Vergabe- und Vertragsordnungen gelten aber für die vorstehend benannten Auftraggeber nicht. Das hat Auswirkungen auf die Ausschreibungsart: § 10 Abs. 1 HVTG beschreibt allgemein die Vergabearten. Der Inhalt des Abs. 2 geht vom Vorrang der öffentlichen Ausschreibung aus, ohne diese Vergabeart weiterzubeschreiben. Den vorstehend genannten öffentlichen Auftraggeber – wie den Eigenbetrieben – ist es deshalb möglich, auch bei einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung zu verhandeln, wenn dies in den Bewerbungsbedingungen und Vergabeunterlagen ausdrücklich vorbehalten wird. Sie können Modifikationen bei den beiden Verfahrensarten vornehmen, müssen allerdings den Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz durch Information in den Unterlagen und Darstellung des Verfahrens im Vergabeprotokoll beachten. Die Einbeziehung der nicht an den Inhalt des § 29 Gemeindehaushaltsverordnung gebundenen öffentlichen Auftraggeber in das Vergabegesetz ist mit dem Ziel erfolgt, deren Beschaffungsverfahren durch Bekanntgabe in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank und Aufnahme der konkreten Bedingungen in die Vergabeunterlagen und Vertragsbedingungen transparent zu machen.
In der Begründung zum Gesetz wird insoweit ausdrücklich klargestellt:
Für Eigenbetriebe besteht außerhalb des EU-Vergaberegimes der §§ 97 ff. GWB keine rechtsförmliche Vorgabe über das haushaltsrechtliche Beschaffungswesen. Von der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz (…..), durch Rechtsverordnungsvorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung anzuwenden, wurde bisher kein Gebrauch gemacht, so dass Eigenbetriebe nicht dem kommunalen Haushaltsvergaberecht unterliegen. Kommunale Auftraggeber können die Geltung dieses Gesetzes nicht umgehen, indem das Beschaffungswesen auf Eigenbetriebe übertragen wird.
Sonderregelungen im Rahmen des Anwendungsbereichs finden sich in § 1 Abs. 2 bis 4 HVTG für die Besteller; auf die Ausführungen von Rommelfanger (Das neue Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz, Hessische Städte- und Gemeindezeitung (HSGZ) 2015, S. 146) wird insoweit verwiesen.
Obgleich die Anwendung des Gesetzes vom Auftragsschwellenwert in Höhe von 10.000 Euro abhängt (§ 1 Abs. 5 HVTG), sind die Verpflichtungen bezüglich der Tariftreue und des Mindestlohns (§§ 4 und 6 HVTG) auch unterhalb dieser Schwelle anzuwenden, wobei allerdings auf die Nachweise verzichtet werden kann (§ 1 Abs. 6 HVTG).
Unberührt vom Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz bleiben die EU-Ausschreibungs-pflichten (§ 1 Abs. 7 HVTG) sowie die Verwaltungsvorschriften zum Haushaltsrecht (§ 1 Abs. 8 HVTG).
Bei Erreichen der EU-Schwellenwerte sind die Vorschriften des HVTG ebenfalls ergänzend anzuwenden (§ 1 Abs. 5 Satz 2 HVTG), ausgenommen sind nur die §§ 10 Abs. 1 bis 6, 11 Abs. 2 und 3 sowie 15 und 20 HVTG. Die Befugnis des Landesgesetzgebers für eine solche Regelung leitet sich daraus ab, ergänzende Regelungen gemäß § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vornehmen zu dürfen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen über soziale, ökologische und innovative Anforderungen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe gemäß § 2 Abs. 2 HVTG und § 3 HVTG.
- 2 Abs. 1 HVTG enthält die Verpflichtung, öffentliche Aufträge nur an fachkundige, ge-setzestreue, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen in nicht diskriminierenden, gleichbehandelnden transparenten und wettbewerblich ausgestalteten Verfahren zu vergeben. Diese Verpflichtung entspricht den bestehenden für das europäische Vergabeverfahren und das innerstaatliche Verfahren anzuwendenden Vergabevorschriften. Da nach dem Inhalt der Begründung zum Gesetz diese Vorschrift bieterschützende Wirkung haben soll, zeitigt die Regelung im Hinblick auf das innerstaatliche Vergabeverfahren die Gefahr, dass insoweit auch im Unterschwellenbereich die Geltendmachung vergaberechtlichen Primärrechtschutzes vor den Zivilgerichten beansprucht werden könnte, wenn sich Bieter darauf berufen könnten, dass der ausschreibungspflichtige öffentliche Auftraggeber bieterschützende Rechte verletzt hat. Sofern nämlich in einem Gesetz bieterschützende Rechte begründet werden, geht dies über die bestehenden lediglich haushaltsrechtlich begründeten Vorschriften zur Beachtung des Vergaberechts im innerstaatlichen Vergabeverfahren hinaus.
- 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 HVTG eröffnet für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Eigenbetriebe die Möglichkeit, bei der Beschaffung Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf den Beschaffungsgegenstand und dessen Auswirkungen auf das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gefüge zu berücksichtigen. Diese Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang stehen bzw. Aspekte des Produktionsprozesses betreffen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.
Die Berücksichtigung sozialer, ökologischer und innovativer Anforderungen im Sinne der „Nachhaltigkeit“ wird durch die in § 3 Abs. 1 HVTG genannten Kriterien konkretisiert. Eine weitere Konkretisierung erfolgt in § 3 Abs. 2 HVTG. Dort sind die sozialen, ökologischen, umweltbezogen und innovativen Anforderungen aufgeführt und reichen von der Berücksichtigung der Erstausbildung über die Berücksichtigung der Chancengleichheit bei der Aus- und Fortbildung im beruflichen Aufstieg, der besonderen Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bis hin zur Verwendung von fair gehandelten Produkten und Berücksichtigung ökologisch nachhaltiger Produkte.
In der Begründung zum Gesetz wird dazu Folgendes ausgeführt:
Welche Kriterien in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Beschaffungsmaßnahmen berücksichtigt werden, wird abschließend geregelt. Den öffentlichen Auftraggebern und Bestellern steht es frei zu bestimmen, ob und welche der aufgeführten Anforderungen in einem Vergabeverfahren als Zuschlagskriterien definiert werden und welche Gewichtung sie haben. Diese Regelung gibt den Auftraggebern einen größtmöglichsten Spielraum, um bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots Nachhaltigkeitsgesichtspunkte zu setzen. Derartige Kriterien dürfen Berücksichtigung finden, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Dazu gehört beispielsweise die Vorgabe von Energieeffizienzkriterien bei der Beschaffung von elektrischen Geräten. Darüber hinaus dürfen Auftraggeber von Bietern die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien fordern, wenn diese Aspekte des Produktionsprozesses betreffen. Werden z.B. Reinigungsdienstleistungen vergeben, kann der Auftraggeber vorgeben, dass die in dem Leistungserbringungsprozess zu verwendenden Reinigungsmittel bestimmten Umweltanforderungen entsprechen. Ebenso kann der Auftraggeber sich beispielsweise bei der Vergabe der Liefer- und Supportleistungen für IT von den Bietern nachweisen lassen, dass diese für die Umsetzung des Auftrags soziale Standards sowie die Einhaltung von Frauenförderplänen einhalten. Unbedingte Voraussetzung ist, dass die Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand im unmittelbaren Zusammenhang stehen, was im Vergabevermerk ausdrücklich zu dokumentieren ist. So kann – beispielsweise – die Erstausbildung nicht allgemein gefordert werden, sondern muss sich auf den konkreten Auftrag beziehen. Entsprechendes gilt für die übrigen in § 3 Abs. 2 HVTG aufgeführten Kriterien.
Im Gegensatz zur Berücksichtigung sozialer Belange im Rahmen der Leistungsbeschreibung – etwa die Erfüllung behindertengerechter Anforderungen an die bauliche Anlage – sollten die in § 3 Abs. 2 HVTG benannten Anforderungen als Bedingungen für die Auftragsdurchführung ausgestaltet werden, die erst bei der Auftragsdurchführung nachzuweisen sind und nicht als sog. „K-o-Kriterien“ bereits bei der Angebotswertung berücksichtigt werden. Den Bietern werden die entsprechenden Erklärungen abgefordert. Ergänzend wird für den Fall der Nichteinhaltung der erklärten Verpflichtung bei der Durchführung des Auftrags eine Vertragsstrafe vereinbart, was in der Vergabebekanntmachung anzugeben und in die Vertragsbedingungen aufzunehmen ist (§ 18 Abs. 1 HVTG).
- 3 Abs. 3 bis 6 HVTG regelt für die ökologischen Anforderungen i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 7 und 8 HVTG die Nachweismöglichkeiten durch Gütezeichen. Erfasst werden Gütesiegel für fair gehandelte und ökologisch nachhaltige Produkte. Die Voraussetzungen für die Eignung sind in § 3 Abs. 3 HVTG geregelt. Sie müssen mit der Leistung in Verbindung stehen und objektiv nachprüfbare sowie nicht diskriminierende Kriterien sein. Die Gütesiegel bzw. Gütezeichen müssen durch ein transparentes Verfahren eingeführt, für alle zugänglich und von unabhängigen Dritten festgelegt worden sein. Vergleichbare Gütezeichen sind zuzulassen (§ 3 Abs. 5 HVTG). Kann der Bieter aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, das vom Auftraggeber geforderte Gütezeichen nicht innerhalb der Angebotsfrist vorlegen, sind andere Nachweise, wie beispielsweise Prüfberichte anerkannter Stellen zuzulassen. Wird für ein gefordertes Gütezeichen ein anderes Gütezeichen angeboten, muss der öffentliche Auftraggeber bzw. Besteller prüfen, ob dieses gleichwertig und damit anzuerkennen ist. Der Bieter, der die Erfüllung einer Anforderung nicht durch ein gefordertes Gütezeichen, sondern durch einen anderen Nachweis erfüllen will, ist verpflichtet, die Gleichwertigkeit nachzuweisen.
Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 HVTG kann der öffentliche Auftraggeber bzw. der Besteller vom Bieter verlangen, dass für die Feststellung der Umwelteigenschaft ein Umweltmanagement oder ein Gütezeichen gefordert wird. Dieses muss dem europäischen Standard entsprechen.
Nach § 2 Abs. 3 HVTG ist es einem Unternehmen freigestellt, sich an einem Ausschreibungsverfahren, zu dessen Teilnahme es aufgefordert wird, zu beteiligen. Beteiligt sich es trotz einer solchen Aufforderung nicht, darf der Auftraggeber bei künftigen Vergabeverfahren nicht deshalb von einer Aufforderung absehen, weil sich das Unternehmen im konkreten Fall nicht an dem Verfahren beteiligt hat.
- 2 Abs. 4 HVTG untersagt die Bevorzugung orts- und regionalansässiger Unternehmen, was der bestehenden vergaberechtlichen Rechtslage entspricht. Nach wie vor nicht ausgeschlossen ist es aber, die Wertungsentscheidung im Einzelfall unter Nachweis eines konkreten Erfordernisses von der Einhaltung und Bestätigung einer sog. Reaktionszeit abhängig zu machen, wenn dies beispielsweise für den Betrieb der baulichen Anlage – insbesondere in technischer Hinsicht – erforderlich und in den Vergabeunterlagen festgeschrieben worden ist. Die Entscheidung ist im Vergabevermerk nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
Ebenfalls der bestehenden Rechtslage entspricht der Inhalt des § 2 Abs. 6 HVTG, wonach das Vergabeverfahren fortlaufend und vollständig zu dokumentieren und Entscheidungen zu begründen sind (Dokumentationspflicht) sowie – worauf in Satz 2 insbesondere hingewiesen
wird – die Berücksichtigung mittelständischer Interessen aktenkundig zu machen ist. So ist die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen berechtigte Zusammenfassung von Losen, Teil- und Fachlosen (§ 12 Abs. 1 HVTG) besonders aktenkundig zu machen und zu begründen. Eine fortlaufende Vergabedokumentation ist auch beim innerstaatlichen Verfahren insbesondere für die Überprüfung des Verfahrens durch die VOB-Stellen bzw. – demnächst – VOL-Stelle (§ 20 HVTG) sowie mögliche Primärrechtschutzverfahren vor den Zivilgerichten und im Zusammenhang mit Zuschussrückforderung wegen behaupteter Vergabeverstöße von wesentlicher Bedeutung. Entsprechendes gilt für das europaweite Ausschreibungsverfahren im Zusammenhang mit einer Überprüfung durch die Vergabekammer des Landes Hessen und das OLG Frankfurt am Main.
Gemäß §§ 4, 6 und 7 HVTG haben die Bieter und Bewerber die Einhaltung der nach Bundesrecht und aufgrund von Bundesrecht für sie geltenden Regelungen von besonders festgesetzten Mindestentgelten (Mindestlohn) als Mindeststandard bei der Bewerbung und dem Angebot in Textform besonders zu erklären; entsprechende Erklärungen werden auch im Hinblick auf die Einhaltung der Tariftreuepflicht verlangt (Bietererklärung). Auf die Ausführungen von Rommelfanger (HSGZ 2015, S. 143, 144) wird mit dem ergänzenden Hinweis verwiesen, dass gemäß § 4 Abs. 6 und 7 HVTG das für das Tarifwesen zuständige Ministerium das Ministerium für Soziales und Integration ist und dies auch die Errichtung des Tariftreuebeirats betrifft. Der Tariftreuebeirat ist zuständig für die Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen und deren entgeltrelevante Bestandteile. Die Veröffentlichung wird das Hessische Ministerium für Soziales und Integration im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Ministerium vorgenommen.
Die erforderliche Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und zum Mindestentgelt ist neben weiteren Verfahrensmustern in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank abrufbar. Die Verpflichtungserklärungen erfassen auch die erforderliche Erklärung nach § 20 des Mindestlohngesetzes (dazu Eildienst Nr. 2 – ED 24 v. 12.02.2015).
In der Gesetzesbegründung wird zu § 4 HVTG auf Folgendes hingewiesen:
Vor dem Hintergrund der erheblichen Marktmacht der öffentlichen Auftraggeber in Folge des Volumens öffentlicher Aufträge ist es nicht nur wünschenswert, sondern auch notwendig, die beauftragten Unternehmen zu verpflichten, während der Ausführung des Auftrags die gesetzlich oder tarifvertraglichen Regelungen über die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten einzuhalten. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung von Standards zur Entlohnung. Dies ist ein entscheidendes Kriterium für die Zuverlässigkeit des Unternehmens.
Abs. 1 enthält eine Generalklausel, nach der die Unternehmen grundsätzlich verpflichtet sind, ihren Beschäftigten die für sie geltenden gesetzlichen und tarifvertraglich festgesetzten Leistungen zu gewähren.
Abs. 2: Das Arbeitnehmer-/Entsendegesetz bietet einen Rechtsrahmen, um tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer einer Branche verbindlich zu machen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Ziele des Arbeitneh-
mer-/Entsendegesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen sowie die Gewährung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen. Dadurch soll zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden. Soweit Leistungen und Tarifverträge von dem sachlichen Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-/Entsende-gesetzes erfasst werden, sind öffentliche Auftraggeber nach Abs. 1 verpflichtet, nur Bieter zu beauftragen, die sich ihrerseits bereits bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Beschäftigten mindestens das den einschlägigen Vorgaben entsprechende Entgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HVTG ist dem Auftraggeber bzw. dem Besteller für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gegen die Gewährung tarifvertraglicher Leistungen verstoßen wird, auf Anforderung die Einhaltung der Pflicht des Auftragnehmers die für ihn geltenden tarifvertraglichen Leistungen zu gewähren, nachzuweisen. Die öffentlichen Auftraggeber sollen damit eine Kontrollfunktion wahrnehmen.
Während nach dem Hessischen Vergabegesetz vom 01.07.2013 die Kontrollen – richtigerweise – nicht durch den öffentlichen Auftraggeber, sondern die zuständigen Kontrollbehörden erfolgten, hat der Landesgesetzgeber nunmehr den öffentlichen Auftraggeber – und damit insbesondere auch die Kommunen – unmittelbar als Kontrollinstanz bestimmt. Diese Kontrollregelung wird durch § 9 HVTG konkretisiert und betrifft sowohl die Einhaltung der Tariftreuepflicht als auch der Mindestlohnzahlung. Dass die kommunalen Auftraggeber diesen Kontrollauftrag umsetzen und Verstöße durch die Einsichtnahme in „Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen“ prüfen und festzustellen in der Lage sind, ist höchst zweifelhaft. Insoweit fehlen nämlich sowohl die personellen Voraussetzungen als auch die Kenntnis der tarifvertraglichen Strukturen sowie die Grundlagen im Zusammenhang mit der Zahlung des Mindestlohns.
Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat dies im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf ausdrücklich kritisiert und ausgeführt:
- 9 regelt, dass die kommunalen Auftraggeber Kontrollen durchführen sollen, zu denen sie weder personell noch fachlich in der Lage sind. Die Einsichtnahme in die Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen der beauftragten Unternehmen sowie alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind im Falle der Verweigerung nicht durchsetzbar. Auch lassen sich für den kommunalen öffentlichen Auftraggeber aus der Einsichtnahme keine Schlussfolgerungen darauf herleiten, ob Tariftreuepflichten erfüllt bzw. die Mindestentgelte gezahlt werden. Dazu bedarf es in diesem Bereich geschulter Personen, die seitens der kommunalen Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden können. Es ist Aufgabe des Landes Hessen, Kontrollen durchzuführen. Dies im Hinblick auf die fehlenden Möglichkeiten auf Seiten der kommunalen Auftraggeber diesen zu übertragen bedeutet die Auferlegung erheblicher finanzieller Verpflichtungen, die im Hinblick auf die Einhaltung des Konnexitätsgrundsatzes zu erstatten sind. Ist dabei eine solche Kontrolle der Tariftreue- und Mindestlohnpflicht nicht möglich, sollte dies sinnvollerweise aber gar nicht erst in diesem Sinne geregelt werden.
In Kenntnis dieses objektiven Sachverhalts hat der Landesgesetzgeber gleichwohl es bei der kommunalen Prüfungszuständigkeit belassen.
- 10 Abs. 1 HVTG regelt die grundsätzlich anzuwendenden Vergabearten für das innerstaatliche Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte, nämlich die Öffentliche und Beschränkte Ausschreibung sowie die Freihändige Vergabe mit oder ohne Interessenbekundungsverfahren.
- 10 Abs. 2 HVTG bestimmt den Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung. Das bedeutet zunächst nur, dass zur Erfüllung des Transparenzgrundsatzes ein transparentes Verfahren (Bekanntmachung) erfolgen muss. Die Art und Weise – also das „Wie“ – richtet sich nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie Wertgrenzen: So ist die Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe bis zum Erreichen bestimmter Vergabefreigrenzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 HVTG mit den dort beschriebenen Voraussetzungen für die Durchführung eines vorherigen Interessenbekundungsverfahrens) möglich. Unbeschadet dessen gilt, dass auch in „begründeten Ausnahmefällen“, wie sie insbesondere in den §§ 3 VOB/A und VOL/A geregelt sind, jeweils eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe möglich ist.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 gilt der Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung nicht für Aufträge nach § 1 der Sektorenverordnung. Der Grund dafür liegt darin, dass Sektorenauftraggeber, welche Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) erbringen, die Wahl der Vergabeart freigestellt ist (§ 6 Abs. 1 Sektorenverordnung) und diese im innerstaatlichen Verfahren nicht schlechter gestellt werden sollen.
Die in § 10 Abs. 3 HVTG geregelte Definitionen der Vergabearten entsprechen der zurzeit bestehenden vergaberechtlichen Rechtslage.
In § 10 Abs. 4 und 5 HVTG wird das sog. Interessenbekundungsverfahren definiert. Ein solches in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank zu veröffentlichendes Interessenbekundungsverfahren ist ein vereinfachter Teilnahmewettbewerb zur Auswahl von Bewerbern bei einer Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen Vergabe. Er soll nach der Intention des Gesetzgebers den Zugang zu Teilnahme an dieser Ausschreibung ermöglichen und wird unter den Voraussetzungen des Abs. 5 ab Erreichen der jeweiligen dortigen Auftragswerte verpflichtend gefordert. Das Interessenbekundungsverfahren wird eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes sowie eine Bewerbungsfrist beinhalten. Auch können geforderte Eignungsnachweise sowie die Anzahl der ausgewählten Bieter zum Inhalt gemacht werden. Zur Teilnahme sind ausreichende Fristen zu gewähren. Die Auswahl der Bieter erfolgt – auch unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 3 HVTG – nach sachlichen Erwägungen.
Gemäß § 11 Abs. 1 HVTG sind alle durchzuführenden Ausschreibungen und Bekanntmachungen in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) zu veröffentlichen, unabhängig davon, ob eine Veröffentlichung auch in anderen Medien erfolgt oder andere Medien vorgeschrieben werden.
- 11 Abs. 2 HVTG regelt, dass bei einer Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen Vergabe nur diejenigen Bieter zuzulassen sind, deren Eignung vorab festgestellt wurde. Grund für diese Regelung ist, dass Tatsachen, die bereits bei der Auswahl der Bieter und Bewerber dem Auftraggeber bekannt sind, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr dem Bieter oder Bewerber entgegengehalten werden können und insoweit ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, der zu einem Schadenersatzanspruch führen kann. Darüber hinaus wird in Abs. 3 festgelegt, dass bei einer Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen Vergabe sich die Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht nur auf ein oder immer dasselbe Unternehmen beschränken darf, sondern unter mehreren geeigneten Unternehmen zu streuen ist. Es sind mindestens fünf geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, wobei mindestens zwei Unternehmen nicht am Ort der Ausführung der Beschaffung ansässig sind. Bei weniger als vier geeigneten Unternehmen soll möglichst ein Unternehmen nicht am Ort der Ausführung ansässig sein.
- 12 Abs. 1 HVTG regelt mit dem Ziel der Mittelstandsförderung den Grundsatz der Teil- und Fachlostrennung, der bereits in § 97 Abs. 3 GWB und in § 5 Abs. 2 VOB/A sowie § 2 Abs. 2 VOL/A festgelegt ist. Die Teil- und Fachlose sind getrennt auszuschreiben und getrennt zu submittieren. Angebotskoppelungen, wie beispielsweise die Gewährung von Nachlässen bei zusammengefasster Vergabe von Losen, sind deshalb nicht möglich. Eine Zusammenfassung der Lose in einem Ausschreibungsverfahren ist nur dann gestattet, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Die Gründe dafür sind nachvollziehbar im Vergabevermerk darzulegen (§ 2 Abs. 6 HVTG).
In der Gesetzesbegründung wird dazu Folgendes ausgeführt:
Lose sind in sich abgeschlossene Teilleistungen eines Gesamtauftrags. Teillose werden gebildet, indem die Gesamtmenge des Auftrags aufgeteilt wird (z.B. die Aufteilung eines Stadtgebietes in Regionen bei der Ausschreibung von Abschleppleistungen bei Falschparkern). Fachlose sind bestimmte Leistungsarten innerhalb der Gesamtleistung (z.B. Fensterputzarbeiten bei Leistungen zur Gesamtreinigung von Büroräumen). Sie definieren sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften und der allgemein oder regional üblichen Abgrenzung. In einem Fachlos werden Arbeiten zusammengefasst, die von einem gewerblichen Wirtschaftszweig (Handwerk, Industrie) ausgeführt werden, im Baubereich unabhängig davon, in welchen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) des Teils C der VOB diese Arbeiten behandelt werden. Fachlose können regional verschieden sein. Anhaltspunkte geben auch die Gewerbeanzeige, die Eintragung in die Handwerksrolle, die Registrierung bei der Industrie- und Handelskammer sowie die Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
- 12 Abs. 2 und 3 HVTG (Teilnahmevoraussetzung von Bietergemeinschaften) und Abs. 4 (Benennung von Nachunternehmen) entspricht jeweils der bestehenden vergaberechtlichen Rechtslage. Dazu wird in der Begründung zum Gesetzentwurf Folgendes ausgeführt:
Abs. 2 und 3: Gruppen von Unternehmen, d.h. Bewerber und Bietergemeinschaften, sind nach Abs. 2 aus Gründen der Nichtdiskriminierung in einem Vergabeverfahren mit Einzelbietern gleichzustellen. Allerdings ist zu prüfen, ob durch den konkreten Zusammenschluss eine wettbewerbsbeschränkende Abrede i.S.d. § 1 GWB vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Vereinbarung zur Bildung der Bewerber- oder Bietergemeinschaft geeignet ist, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar zu beeinflussen. Prüfungsmaßstab ist die Frage, ob die Entscheidung, sich zusammenzuschließen, in der Erkenntnis getroffen wurde, dass eine selbstständige Teilnahme an der Ausschreibung wirtschaftlich nicht zweckmäßig und kaufmännisch nicht vernünftig wäre.
Um die Verfahrensabwicklung zu erleichtern, müssen Bietergemeinschaften nach Abs. 3 spätestens vor Zuschlagserteilung ein vertretungsbefugtes Mitglied benennen, das als Ansprechpartner des öffentlichen Auftraggebers oder Bestellers bei dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages zur Verfügung steht.
Abs. 4: Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bestimmt sich, wenn es die Leistungen nicht im eigenen Betrieb ausführt, auch nach den von ihm ausgewählten eingesetzten Dritten (Nachunternehmen und Verleihunternehmen). Diese sind auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers oder Bestellers im Angebot oder spätestens bei Beginn der Ausführung des (dem Dritten obliegenden) Auftrags zu benennen, damit die Eignung des Unternehmens und der von ihm eingesetzten Beauftragten im Interesse einer sachgemäßen Auftragsausführung beurteilt werden kann.
- 13 Abs. 1 HVTG regelt die Voraussetzungen zum Nachweis der Eignung des Bieters mit dem Ziel der Entlastung des Aufwandes, insbesondere der kleineren und mittleren Unternehmen und zur Beschleunigung der Vergabe: Eigenerklärungen werden als ausreichend festgelegt. Die Vorlage von Nachweisen in Textform (§ 126 b BGB) ist auf begründete Einzelfälle beschränkt, die Gründe dafür sind aktenkundig zu machen. Die Möglichkeit, vor Auftragserteilung weitere Nachweise von den ausgewählten Bietern zu verlangen, kann in den Vergabeunterlagen vorbehalten werden.
Nach § 13 Abs. 2 HVTG können nach Wahl des Bieters/Bewerbers Einzelnachweise einzeln vorgelegt oder es kann auf die in Präqualifikationsregistern hinterlegten Nachweise Bezug genommen werden, sofern diese für den Auftraggeber einsehbar und nicht älter als ein Jahr sind. Soweit Nachweise in den zugelassenen Registern nicht enthalten sind, kann der Nachweis gesondert, einzeln oder nach einem anderen Register geführt werden.
- 14 HVTG verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften (PPP-Projekte) so zu planen, dass mittelständische Unternehmen sich an dem Projekt beteiligen können. Nach Ansicht des Gesetzgebers sind Projekte in öffentlich-privater Partnerschaft oftmals so ausgelegt, dass mittelständische Unternehmen sich wegen der Bindungsfrist und Haftung nicht beteiligen könnten, sondern allenfalls als Nachunternehmer beteiligt sind.
Da Architekten und Stadtplaner in PPP-Projekten häufig nicht gezielt angesprochen, sondern als „Nachunternehmen“ von Projektanten beauftragt werden, wird in § 14 Abs. 2 HVTG geregelt, dass die Möglichkeiten, Planungsleistungen gesondert auszuschreiben und zu vergeben und Planungswettbewerbe durchzuführen, besonders zu prüfen sind. Bei förmlichen Vergabeverfahren im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung sind die Vergabeordnung für Freiberufliche Dienstleistungen (VOF) sowie die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2013) zu beachten.
- 14 Abs. 3 HVTG sieht vor, dass mittelständische Unternehmen aus Projekt- oder Betriebsgesellschaften ausscheiden können, weil diese sich nach Ansicht des Gesetzgebers oftmals nicht längerfristig an einem solchen Projekt beteiligen können. Um ihnen die Möglichkeit einer einfachen Refinanzierung zu geben, ist in § 14 Abs. 4 HVTG des Weiteren vorgesehen, dass mittelständische Unternehmen ihre Forderungen gegen ihre Auftraggeber veräußern können und dies zuzulassen ist.
- 14 Abs. 5 HVTG regelt die Voraussetzungen für die nach dem Haushaltsrecht durchzuführende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Wirtschaftlichkeitsberechnung).
In § 14 Abs. 6 HVTG wird im Zusammenhang mit der Bewertung das Bewertungskriterium „regionale Wertschöpfung durch die Beteiligung mittelständischer Unternehmen“ ermöglicht; es ist in den Verdingungsunterlagen abzufragen und bei der Wertung entsprechend zu gewichten.
- 15 Abs. 1 HVTG legt die Vergabefreigrenzen für die Beschränkte Ausschreibung und die Freihändige Vergabe fest. Mit der in § 15 Abs. 2 HVTG geregelten Dokumentationspflicht soll bei der Durchführung der vereinfachten Verfahren nach Ansicht des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass diese transparent und damit nachprüfbar sind, insbesondere um illegalen Praktiken vorzubeugen und diese ggf. zu verfolgen. Aus diesem Grunde wird der Inhalt der Dokumentation bei der Inanspruchnahme der Freigrenzen vorgeschrieben. Die in der Dokumentation aufzunehmenden Mindestangaben sind ausdrücklich aufgelistet, um eine ausreichende Bindung für die Auftraggeber zu erzielen.
- 15 Abs. 3 HVTG enthält eine Regelung zu Ex-post-Transparenz von Freihändigen Vergaben und Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb. Unter Abwägung der Interessen des Auftraggebers und der Bieter, insbesondere im Hinblick auf den Aufwand und die Transparenz ist ein Auftragswert von 15.000 Euro als Auslösewert für die Veröffentlichungspflicht festgelegt worden.
- 15 Abs. 4 HVTG regelt eine besondere Kontrollpflicht für die Beschaffung und anschließende Auftragsausführung. Diese sollen durch eine von der Vergabestelle unabhängige Stelle stichprobenweise kontrolliert und ausführlich dokumentiert werden. Die Methode ist freigestellt, sie muss allerdings wirksam sein. Die Nachweise sind 10 Jahre aufzubewahren, um auch eine spätere Kontrolle unter anderem durch die überörtliche Prüfung des Hessischen Rechnungshofes und zum Zwecke einer eventuellen Strafverfolgung (§§ 87 ff. Strafgesetzbuch) zu unterstützen.
Gemäß § 16 Abs. 1 HVTG sind bei einem geschätzten Auftragswert für Bauleistungen ab 50.000 Euro und für Liefer- und Dienstleistungen ab 20.000 Euro Bieter mit einem auffällig niedrigen Angebot, das den Zuschlag erhalten soll, aufzufordern, in einem gesonderten verschlossenen Umschlag die Urkalkulation des Angebots einzureichen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf die bestehenden Diskussionen im Zusammenhang mit der Begründung für eine Rückforderung von Zuschüssen, Nachträge nicht auf der Grundlage der Urkalkulation geprüft zu haben, es sich ohnehin empfiehlt, in jedem Falle eine Urkalkulation zu fordern. Dies geht auch mit dem Inhalt des § 16 Abs. 2 HVTG konform, wonach Bieter verpflichtet werden können, die Urkalkulation einzureichen. Dieser Umschlag kann dann bei einem Nachtrag oder einer Mehrforderung im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag in Anwesenheit des Bieters oder Auftragnehmers oder vor dem Vertragsschluss geöffnet werden.
Gemäß § 16 Abs. 3 HVTG können Angebote für Planungsleistungen, die in Freihändiger Vergabe unterhalb des EU-Schwellenwertes oder im Verhandlungsverfahren vergeben werden, getrennt nach Dienstleistung und Entgelt in zwei verschlossenen Umschlägen gefordert werden. Die Umschläge mit den Entgelten sind erst nach abschließender Wertung der Leistungsangebote für die Planungsleistungen zu öffnen und zu werten. Ziel dieser Regelung ist der Schutz mittelständischer Planer. Der Gesetzgeber will der aus seiner Sicht bestehenden Gefahr begegnen, ausschließlich im Hinblick auf den Angebotspreis eine sachliche Wertung durchzuführen. Die Regelung ist aber nur dann anwendbar, wenn tatsächlich auch Planungsleistungen verlangt werden. Sie stellt keine Verpflichtung dar, Planungsleistungen zu verlangen.
- 17 Abs. 1 HVTG regelt den vergaberechtlichen Grundsatz, dass der Zuschlag nur auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt werden darf. Der niedrigste Preis ist dabei alleine nicht entscheidend.
- 17 Abs. 2 HVTG legt dem öffentlichen Auftraggeber bzw. Besteller eine Aufklärungspflicht auf, bei Angeboten mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis Aufklärung vom Bieter über die Kalkulation der Preise für die Gesamtleistung oder Teilleistungen zu erlangen, sofern dies nicht anhand der vorliegenden Unterlagen über die Preisermittlung beurteilbar ist. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird dazu ausgeführt:
Die Auskömmlichkeit des angebotenen Preises ist ein entscheidendes Kriterium der Auftragsvergabe, um unterkalkulierte Angebote auszuschließen, die sowohl einem ordnungsgemäßen Wettbewerb abträglich sind als auch die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen gefährden (Insolvenz; „Schinden“ von Nachträgen). Dem öffentlichen Auftraggeber oder Besteller wird insoweit eine Aufklärungspflicht, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, auferlegt.
- 17 Abs. 3 HVTG enthält die Kriterien, welche bei der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 und 5 HVTG soll zur Sicherung der vom Auftragnehmer übernommenen vertraglichen Pflichten als Druckmittel eine Vertragsstrafe vereinbart und bei Verwirken eingetrieben werden. Diese besteht unabhängig von sonstigen zivilrechtlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise Schadenersatzzahlungen. Die Vorschrift ist als „Soll“-Regelung ausgestaltet. Das bedeutet, dass der öffentliche Auftraggeber oder Besteller die Vertragsstrafe vereinbaren muss, wenn das zumutbar ist, was von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls abhängt. Das weitere Verfahren ergibt sich aus § 341 ff. BGB.
Mit der Regelung in § 18 Abs. 2 HVTG soll der Ausschluss unzuverlässiger Unternehmen von weiteren Vergabeverfahren als wirksames Druckmittel zur Durchsetzung ordnungsgemäßer Verhältnisse erfolgen können. Nach Ansicht des Gesetzgebers soll dies für die Unternehmerseite einen abschreckenden Effekt und für die Auftraggeberseite eine Unterstützung bei der Eignungsprüfung darstellen. Als Rechtsgrundlage dafür ist noch eine ministerielle Rechtsverordnung zu schaffen, die die Einrichtung einer Melde- und Informationsstelle sowie das Anhörungs- und Sperrverfahren regelt.
- 18 Abs. 3 HVTG enthält eine weitere Ausschlussmöglichkeit für die Fälle, in denen Bewerber, Bieter, Auftragnehmer, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen falsche Erklärungen abgegeben oder einen unzutreffenden Nachweis vorgelegt haben oder haben vorlegen lassen. Die Angabe falscher Erklärungen – so der Gesetzgeber – und die Führung falscher Nachweise in Bezug auf die Eignung eines Unternehmens täuschen den Auftraggeber, der auf die Richtigkeit der Angaben und Nachweise vertrauen muss. Anderenfalls kann nämlich die Wertung der Angebote falsch sein, was zu einer Benachteiligung der Mitbewerber und zu einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung führt.
Abs. 3 regelt deshalb die Grundlagen von Sanktionen und ihre Aufhebung.
Wer in einem Präqualifikationsregister falsche Angaben hinterlegt hat, sollte gemäß § 18 Abs. 4 HVTG dort gestrichen werden, damit nicht weiter mit diesen falschen Daten gearbeitet und die Seriosität des Registers gefährdet wird. Das Register ist deshalb darüber zu informieren, dass die dort hinterlegten Nachweise unzutreffend sind.
- 19 HVTG regelt nicht das Vergabeverfahren, sondern die Vergütung der beauftragten Leistung. Die Regelung in Absätzen 1 bis 3 weichen von § 16 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 3 VOB/B ab. Während in § 16 VOB/B die Fälligkeit der Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig wird, die Frist aber bis auf 60 Tage verlängert werden kann, lässt § 19 Abs. 1 HVTG eine solche Verlängerungsmöglichkeit nicht zu und verstößt damit auch gegen § 271 a BGB, der die Möglichkeit enthält, den Fälligkeitszeitpunkt im Einzelfall auf 60 Tage zu verlängern. Wie sich aus der Begründung zum Gesetz ergibt, hat der Gesetzgeber dies offenbar nicht berücksichtigt, so dass sich die Frage stellt, ob – in berechtigten Einzelfällen – eine Erweiterung, wie sie in § 16 VOB/B und § 271 a BGB ermöglicht wird, vorzunehmen ist . Im Hinblick auf die Widersprüche zu der bundesgesetzlichen Regelung, die der Gesetzgeber möglicherweise überhaupt nicht in Betracht gezogen hat, dürfte dies vertretbar sein.
- 19 Abs. 2 HVTG betrifft die Abschlagszahlungen: Geregelt ist, dass diese in der Höhe des Wertes nachgewiesener vertragsgemäßer Leistungen einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer zu gewähren sind. Da eine entsprechende Frist nicht mehr geregelt ist, wird man auf § 19 Abs. 1 HVTG zurückgreifen müssen. Abs. 2 Satz 2 regelt, dass bei in sich abgeschlossenen Leistungen einer vertragsgemäßen Leistung Teilabnahmen durchzuführen sind. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber damit keine rechtsgeschäftliche Teilabnahme regeln wollte, sondern allenfalls eine technische Abnahme. Eine jeweilige rechtsgeschäftliche Teilabnahme würde nämlich bedeuten, dass ab diesem Zeitpunkt eine einheitliche Maßnahme unterschiedlicher Verjährungsfristen für Mängelansprüche gelten würden, was für den Auftraggeber nicht vertretbar wäre. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber keine rechtsgeschäftliche Teilabnahme gemeint hat, weil er lediglich die Pflicht zur Gewährung von Abschlagszahlungen mit einer erforderlichen Teilabnahme gleichgesetzt hat und insoweit keine rechtsgeschäftliche Abnahme einer Teilleistung regeln wollte.
Die Pflicht zur Gewährung von Abschlagszahlungen und die dazu erforderliche Teilabnahmen stehen nicht mehr im Belieben des öffentlichen Auftraggebers. Insoweit soll ein Schutz des Auftragnehmers erreicht werden.
Gemäß § 19 Abs. 3 HVTG besteht die Verpflichtung der Auftragnehmer, gegenüber ihrem Nachunternehmen gleichermaßen zu verfahren, wie es in § 19 Abs. 1 bis 3 HVTG für den öffentlichen Auftraggeber festgelegt ist. Dies soll nach der Intention des Gesetzgebers dazu beitragen, auch die Liquidität der Nachunternehmen und den Fortgang der Leistungen zu sichern. Wenn eine fällige Zahlung nicht erfolgt, ist das Nachunternehmen berechtigt, seine Arbeiten wegen Verzuges einzustellen.
Der Inhalt des § 19 Abs. 4 und 5 HVTG dient der Refinanzierung des Nachunternehmens und dem sicheren Fortgang der Leistungserbringung durch diesen. Es ist vertraglich zu sichern, dass der Auftraggeber berechtigt ist, Zahlungen unmittelbar an Gläubiger des Auftragnehmers (Lieferanten und Nachunternehmer sowie für den Fall der Besteller des Verleihunternehmens) zu leisten, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
- 19 Abs. 5 HVTG regelt den Fall, dass sich der Auftragnehmer auf ein entsprechendes Verlangen des öffentlichen Auftraggebers und Bestellers innerhalb einer von diesen gesetzten angemessenen Fristen nicht darüber erklärt, ob und inwieweit er die Forderung seines Gläubigers anerkennt und bei Nichtanerkennung keine entsprechenden Nachweise vorlegt, die Voraussetzung für die Direktzahlung als anerkannt gelten. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des § 17 Abs. 6 VOB/B.
- 20 HVTG enthält Regelungen zu den Nachprüfungsstellen. Nach Abs. 1 sollen neben den bestehenden VOB-Stellen auch VOL-Stellen für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungsausschreibungen eingerichtet werden. Aufgabe der beiden Nachprüfungsstellen ist die Prüfung und Feststellung der von den Bietern vorgetragenen Verstöße gegen das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz und haushaltsrechtliche Vorschriften. Rügeberechtigt sind auch berufsständische Kammern und Verbände. Die in Abs. 4 geregelten Inhalte müssen noch durch eine Rechtsverordnung geregelt werden: Diese soll bestimmen können, dass im Falle eines Prüfungsverfahrens die Aussetzung eines Zuschlages bis zu 10 Kalendertagen, bei besonders tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bis zu 15 Kalendertagen, angeordnet werden kann. Ob dies tatsächlich mit der Folge erheblicher Verzögerungen der Vergabeverfahren geschieht, bleibt abzuwarten.
