Der Hessische Landtag hat am 19.12.2021 das Gesetz über die Behandlung von Petitionen an den Hessischen Landtag (HPetG) beschlossen (GVBL S. 926), welches am 28.12.2021 in Kraft gesetzt ist.
Grundlage des Gesetzes war ein Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und der Freien Demokraten zu dem der Hessische Städte- und Gemeindebund im Vorfeld Stellung genommen hatte. Im Rahmen der Anhörung wurden – soweit es die hessischen Kommunen betrifft – Bedenken zum Gesetzentwurf geäußert.
Inhalt des Gesetzes ist, zum einen dass nach § 2 Abs. 3 HPetG nicht nur Privatpersonen sondern auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes Petitionen einlegen können, worunter auch Städte und Gemeinden fallen.
In § 2 Abs. 4 HPetG ist darüber hinaus das Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes geregelt, sich mit Petitionen unmittelbar an den Landtag zu wenden. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstweges entfällt für diesen Personenkreis.
Ein Auskunfts- sowie Akteneinsichtsrecht, ein Zutritts- und Ortsbesichtigungsrecht des Berichterstatters bzw. der Berichterstatterin gem. § 3 HPetG besteht auch gegenüber den Kommunen, soweit es sich um Weisungsaufgaben und Auftragsangelegenheiten handelt.
Nach § 4 Abs. 4 HPetG können Städte und Gemeinden ein entsprechendes Ersuchen in Selbstverwaltungsangelegenheiten verweigern. Eine ausdrückliche Ausnahme für Selbstverwaltungsangelegenheiten, die das Petitionsrecht generell ausschließen würde, ist – entgegen der Forderung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – nicht verankert worden, so dass die Kommunen in jedem Einzelfall prüfen muss, ob es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt und die Regelung des § 4 Abs. 4 HPetG greift. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen justiziablen Akt handelt.
Wir haben unsere Stellungnahme im Mitgliederbereich unter der Rubrik „Stellungnahmen“ auf der Homepage des Hessischen Städte- und Gemeindebundes eingestellt.
Mit der Bitte um Beachtung.
