Der Hessische Landtag hat nach vorangegangenen Anhörungen ein hessisches Gesetz über offene Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Open Data – Gesetz, HODaG vom 23.03.2023 GVBL S. 180 ff.) beschlossen. Danach sind Behörden des Landes im Regelfall (es handelt sich um eine Soll – Vorschrift) verpflichtet, maschinenlesbare unbearbeitete Daten, die sie selbst zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen (eben offene Daten) zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze (gemeint ist das Internet) bereitzustellen.
Keine Pflicht für Gemeinden – Sonderfall Auftragsangelegenheiten
Für Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise besteht keine entsprechende Verpflichtung. Sie dürfen dies jedoch auf freiwilliger Grundlage tun, soweit die Daten zur Erfüllung von Aufgaben ihres eigenen Wirkungskreises oder in Auftragsangelegenheiten erhoben wurden. Im Falle der Datenerhebung in Auftragsangelegenheiten ist für die Bereitstellung das Einvernehmen der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Als Auftragsangelegenheiten werden insbesondere die Aufgaben der Bürgermeister als örtlichen Ordnungsbehörden nach § 1 der HSOG – Durchführungsverordnung bezeichnet. Zum Teil sind Auftragsangelegenheiten auch gesetzlich bestimmt (Bsp.: § 14 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes).
Bereitgestellte offene Daten können nach § 1 Abs. 1 Satz 3 HODaG durch jede Person im Rahmen der Rechtsordnung genutzt, weiterverbreitet und weiterverwendet werden.
Auch für die Landesbehörden gibt es Schutzvorschriften für Betriebs-, Berufs- und Unternehmensgeheimnisse im Zusammenhang mit dem Schutz der Wettbewerbsfähigkeit öffentlicher Unternehmen, vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastruktur und sicherheitsrelevanter Belange und in Fällen, in denen Daten über öffentlich zugängliche Netze bereits maschinenlesbar und entgeltfrei zur Verfügung stehen sowie Daten, die von öffentlichen Stellen des Bundes, eines anderen Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben oder erstellt wurden und bei einer Behörde des Landes vorhanden sind. Entsprechende Grenzen sollten auch Kommunen ziehen, die auf freiwilliger Grundlage offene Daten bereitstellen.
Das gilt für Kommunen
Zentrale Aussage ist damit, dass Gemeinden und Gemeindeverbände offene Daten im dargestellten Sinne bereitstellen dürfen, aber nicht müssen.
Ein bereits vielerorts bereits praktizierter Fall der Bereitstellung wird über den sogenannten Votemanager vermittelt, der im Rahmen der Aufbereitung von Wahlergebnissen auch den Download der Ergebnisse als weiter verarbeitbare Excel-Datei erlaubt. Nach hiesigem Verständnis der gesetzlichen Regelungen schließt die Befugnis der Gemeinde, freiwillig Daten zur Verfügung zu stellen, auch die Befugnis ein, dies ggf. nur in begrenztem und von der Gemeinde definierten Umfang zu tun. Der Gesetzgeber hat in § 5 HODaG versucht, etwaige Haftungsansprüche gegen die veröffentlichende Behörde weitestgehend auszuschließen.
Hintergrund der Neuregelungen sind vergleichbare Regelungsvorhaben in vielen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Da das Verwaltungsverfahren in Deutschland in weitem Umfang Ländersache ist, war insoweit zumindest auch eine landesrechtliche Regelung wie das HODaG erforderlich.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2. – Dr.R./Rau/Ju
