Bereits mit Schreiben vom 28.07.2020 hat uns das Hessische Ministerium für Soziales und Integration einen Handlungsleitfaden für die Gemeinden und den Einzelhandel zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung ist uns nunmehr der überarbeitete Handlungsleitfaden (Stand August 2022) zur Verfügung gestellt worden. Dieser ist im Internet des Hessischen Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformationen-Ordnungsrecht eingestellt. Wir bitten insofern um Kenntnisnahme.
Aus gegebenen Anlass möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass nach der derzeitigen Regelung eine Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen 3 Monate vor Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages per Allgemeinverfügung festzusetzen ist. Die Unterschreitung dieser Frist führt bereits zur Unrechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung. Insofern verweisen wir auf eine Entscheidung des VGH Kassel vom April diesen Jahres (Beschl. v. 21.04.2022 Az.: 8 B 685/22).
Abteilung 2.1 – Sie / Ibr
