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Hessisches Integrations- und Teilhabegesetz in Kraft gesetzt

Der Hessische Landtag hat kürzlich das Gesetz zur Verbesserung und Teilhabe und zur Gestaltung des Zusammenlebens in Vielfalt (vom 22. März 2023, GVBl. S. 160) beschlossen. Kernpunkt des Gesetzeswerks mit insgesamt sieben Artikeln ist das Hessische Integrations- und Teilhabegesetz.

Aufbau des Gesetzes – viele Vorschriften für das Land

Das Gesetz beschreibt einleitend in einer Präambel und den Vorschriften zu Beginn die Zielsetzung. Es gilt nach § 4 Satz 1 des Hessischen Integrations- und Teilhabegesetzes auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehen, also auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.

Inhaltlich sind eine Reihe von Regelungen unmittelbar zunächst nur an die Landesverwaltung adressiert.

Regelungen mit kommunalem Bezug

In §§ 11 – 13 des Gesetzes sind Regelungen mit stärkerem kommunalen Bezug enthalten, bspw. die Festschreibung der Förderung von WIR-Vielfaltszentren auf der Ebene der Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatus-Städte, Fördertatbestände zur Förderung von gemeinnützigen und kommunalen Trägern und das Integrationsgeld (§ 13 des Gesetzes).
Das Integrationsgeld in Höhe von einmalig 3.000 Euro je nach Landesaufnahmegesetz zugewiesener Person insb. im SGB II-Bezug wurde bisher auf Grundlage des Landesaufnahmegesetzes an die Landkreise und kreisfreien Städte bezahlt. Sämtliche kommunalen Spitzenverbände hatten deutlich gemacht, dass sie wegen des starken Bezugs dieser finanziellen Leistung zur Flüchtlingsunterbringung eine Regelung weiterhin im Landesaufnahmegesetz sowie eine Dynamisierung für nötig halten. Der Landesgesetzgeber ist beiden Forderungen nicht gefolgt.

Ausschluss der Klagbarkeit

Dass das Gesetz im wesentlichen Absichtserklärungen enthält, wird in § 22 des Hessischen Integrations- und Teilhabegesetzes deutlich. Danach werden subjektive öffentliche Rechte, insbesondere Ansprüche auf finanzielle Förderung durch das genannte Gesetz nicht
begründet.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 – Dr.R./Rau/Bü/Hö/Ju

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