Das Hessische Finanzgericht hat am 23. Januar 2025 entschieden, dass das Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG) verfassungsgemäß ist (Az. 3 K 663/24). Unter anderem das Hessische Ministerium der Finanzen veröffentlichte am 20.02.2025 eine entsprechende Pressemitteilung.
Die Klage einer Grundstückseigentümerin, die gegen die Berechnung ihres Grundsteuermessbetrags vorging, wurde abgewiesen.
Die Klägerin, deren Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist, argumentierte, dass die Neuregelung des HGrStG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (insbesondere gegen das Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip) verstoße. Sie kritisierte, dass die Neuregelung nicht die tatsächlichen Infrastrukturkosten der Kommunen berücksichtige, sondern lediglich das bisherige Messbetragsvolumen erhalten solle.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und entschied, dass die gesetzliche Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Das Bundesverfassungsgericht sehe kein Bestimmtheitsproblem darin, dass der genaue Steuerbetrag beim Erlass eines Grundsteuermessbescheides noch nicht feststehe, solange die zu erwartende Größenordnung vorhersehbar sei. Zudem sei kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip gegeben, da die Grundsteuer an das Eigentum am Grundbesitz anknüpfe. Wer Eigentümer eines Grundstücks sei, sei grundsätzlich leistungsfähig.
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass die Bemessung der Steuer allein auf Basis der Grundstücks- und Gebäudegröße sachgerecht sei. Es sei verfassungsrechtlich zulässig, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass größere Grundstücke die kommunale Infrastruktur intensiver nutzen. Es bestehe keine Notwendigkeit, die Kostenstrukturen einzelner Gemeinden in Relation zu setzen, da die Grundsteuer keine Gegenleistung für eine konkrete staatliche Leistung darstelle. Auch die Differenzierung zwischen unbebauten Grundstücken und Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien sei nicht nur zulässig, sondern erforderlich.
Auch die angewandte Lageabstufung (Faktorverfahren) verletze nicht das Folgerichtigkeitsprinzip. Der Lage-Faktor stelle keine Wertkomponente dar, sondern bewerte lediglich die Lagequalität zwischen verschiedenen Gemeindegebieten, was rechtlich unbedenklich durch die Einbeziehung von Bodenrichtwerten erfolgen könne, solange diese nicht die alleinige Bemessungsgrundlage bildeten.
Das Hessische Finanzgericht hält das dem Hessischen Grundsteuergesetz zugrunde liegende Flächen-Faktor-Verfahren für verfassungsgemäß. Es lasse sich mit dem Äquivalenzgedanken begründen, ohne dabei mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip in Widerspruch zu geraten. Im Gegenteil: Grundbesitz vermittele per se Leistungsfähigkeit.
Beim Äquivalenzprinzip, das im Hessen-Modell den Belastungsgrund bildet, gehe es darum, Grundstücksnutzer für deren Möglichkeit der Teilhabe an kommunaler Infrastruktur monetär in Anspruch zu nehmen. Dieses Prinzip werde mit dem gesetzlichen Belastungsmaßstab nach Fläche, Nutzung und Lage der Grundstücke folgerichtig umgesetzt. Die typisierende Annahme des Gesetzgebers – „je größer Grundstück und Gebäude und je besser die Lage in der Kommune, desto höher die Grundsteuer“ – sei zulässig.
Das Flächen-Faktor-Verfahren sei ein wertunabhängiges Modell, bei dem typische wertbestimmende Merkmale wie Alter oder Ausstattung von Immobilien außer Betracht bleiben. Das Anknüpfen an Bodenrichtwertrelationen sei keine Wertkomponente.
Da die Grundsteuer eine Objektsteuer und keine Personensteuer sei, liege auch kein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung vor.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 die Einheitsbewertung als Grundlage der bisherigen Grundsteuerbemessung für verfassungswidrig erklärt, da sie zu Wertverzerrungen geführt habe. Daraufhin beschloss der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom 15. Dezember 2021 eine eigenständige Regelung für Hessen.
Der Grundsteuermessbetrag wird durch Multiplikation der jeweiligen Flächenbeträge mit der Steuermesszahl und einem Faktorwert berechnet. Die Finanzämter setzen den ermittelten Grundsteuermessbetrag fest, auf den die Gemeinden anschließend ihren Hebesatz anwenden, um die endgültige Grundsteuer zu bestimmen.
Der Rechtsweg der Finanzgerichtsbarkeit, der für das Hessische Grundsteuergesetz maßgeblich ist, kennt anders als die übrigen Gerichtsbarkeiten nur zwei Instanzen: als erste Instanz die Finanzgerichte als obere Landesgerichte (hier das für Hessen zuständige Finanzgericht mit Sitz in Kassel) und als zweite und letzte Instanz den Bundesfinanzhof als oberstes Bundesgericht (mit Sitz in München).
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen. Die Einlegung der Revision durch die Klägerin bleibt nun abzuwarten.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abt. 1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju
