Startseite Hessisches Gaststättengesetz

Hessisches Gaststättengesetz

Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes und der Hessischen Bauordnung ist im GVBl Nr. 22 vom 23.12.2016 S. 294 veröffentlicht. Die Begründung kann unter http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/9/03739.pdf abgerufen werden.

Die Änderungen sind zum 01.01.2017 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen im Hessischen Gaststättengesetz stellen sich wie folgt dar:

  • Neben der Gewerbeordnung und der Dienstleistungs-Informationspflicht-Verordnung wird auch die Gewerbeanzeige-Verordnung für anwendbar erklärt (§ 2 Abs. 1 HGastG).
  • Bei der Anzeige eines Gaststättengewerbes ist die Betriebsart (wie z. B. Café, Diskothek, Bar) und eine evtl. geplante Außenbewirtschaftung anzugeben (§ 2 Abs. 2 HGastG).
  • Bereits vor Ablauf der 6-wöchigen Frist zwischen der Anzeige und dem Beginn eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank darf die Gaststätte betrieben werden, wenn insbesondere die Zuverlässigkeit vor Fristablauf durch die Gaststättenbehörde festgestellt wurde (§ 3 Abs. 3 S. 2 und 3 HGastG).
  • Hinsichtlich der Vollstreckung und Untersagung eines Gaststättengewerbes ist neben der Untersagungsbehörde auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Gaststättengewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll (§ 4 Abs. 1 S. 4 HGastG).
  • Ausnahmen von der Anzeigepflicht bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (wie etwa Straßenfeste) für Reisegewerbetreibende sowie sonstige im stehenden Gewerbe bereits angezeigte Gewerbebetriebe gem. § 6 S. 2 HGastG a. F. sind aufgehoben worden.
  • Eine Empfangsbescheinigung für die Anzeige des vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes kann erteilt werden (§ 6 S. 2 HGastG).
  • Die Ordnungswidrigkeitentatbestände werden ergänzt um Zuwiderhandlungen gegen noch fortgeltende auf der Grundlage des Bundesgaststättengesetzes verfügte Auflagen und Anordnungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 10 HGastG).
  • Das HGastG tritt zum 31.12.2021 außer Kraft (§ 19 S. 2 HGastG).

 

Eine weitere Änderung betrifft die Hessische Bauordnung (§ 39 Abs. 2 HBO). Hiernach wird in Gaststätten mit Alkoholausschank der Gastwirt grundsätzlich verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Gästetoiletten vorzuhalten. Die nähere Ausgestaltung wird einer Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 1 S. 1 HBO vorbehalten.

 

Wir bitten um Beachtung.

Nach oben scrollen