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Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung: Evaluierung

Das Hessische Ministerium der Justiz hat uns gebeten, zu prüfen, ob das o.a. Gesetz vom 18. Mai 1998 (GVBl. I S. 191) geändert durch Gesetz vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 534 ff.) und durch Art. 23 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 624) weiterhin erforderlich ist.

Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung geeigneter Stellen im Zusammenhang mit Verbraucherinsolvenzverfahren, deren Aufgabe die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldnerbereinigung ist.

Aus kommunaler Sicht ist § 4 des o.a. Gesetzes von Bedeutung. Danach werden nämlich Stellen, die von Gemeinden eingerichtet sind, als geeignet anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes) erfüllt sind.

Es stellt sich somit die Frage, ob aus kommunaler Sicht diejenigen Kommunen, welche Schuldnerberatungsstellen eingerichtet haben, es erforderlich ist, das Gesetz weiterhin über den 31.12.2017 hinaus aufrecht zu erhalten. Da dies abstrakt nicht von der Geschäftsstelle beurteilt werden kann, bitten wir die entsprechenden Mitgliedsstädte und -gemeinden um eine Einschätzung.

Das Justizministerium hat uns eine Frist bis zum 10. Oktober 2016 gesetzt. Wir bitten Sie
– urlaubsbedingt – uns bis zum 03. Oktober 2016 mitzuteilen, ob die Aufrechterhaltung des Gesetzes als erforderlich beurteilt wird.

Fehlanzeige ist nicht erforderlich.

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