Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen (StGH) die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die in § 23 b des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) getroffene Regelung über die Verteilung der Mittel des Jugendhilfelastenausgleichs mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Gemeinden auf eine angemessene Finanzausstattung (Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen – HV -) vereinbar ist.
Die Frage nach einer sachgerechten Verteilung der Finanzausgleichsmittel auch innerhalb der kommunalen Familie ist nach der Entscheidung des StGH zur Verfassungswidrigkeit der bisherigen KFA-Systematik im Alsfeld-Urteil vom 21. Mai 2013 (P. St. 2361 = HSGZ 2013, S. 210 ff.) neu zu beantworten.
Der VGH meint dazu laut Pressemitteilung vom 27.02.2014:
„Nach dieser Bestimmung der Verfassung des Landes Hessen besteht ein Anspruch der Gemeinden auf angemessene Finanzausstattung gegen das Land Hessen. Danach hat der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern.
Die Frage, ob die gesetzliche Regelung über den Jugendhilfelastenausgleich in § 23 b FAG mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar ist, stellt sich in einem Verfahren, in dem die klagende Universitätsstadt Gießen die Aufhebung eines Bescheides des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 20. März 2009 über die Bewilligung von Abschlagszahlungen für den Jugendhilfelastenausgleich für das Haushaltsjahr 2009 und eine Neubescheidung durch das Ministerium begehrt.
Nach der gesetzlichen Regelung über den Jugendhilfelastenausgleich gemäß § 23 b FAG werden die Kommunen zunächst in vier Gruppen eingeteilt, die aus den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Städten mit Jugendämtern sowie aus den Landkreisen ohne kreisangehörige Jugendämter und den Landkreisen mit kreisangehörigen Jugendämtern bestehen. Die im Haushaltsplan des Beklagten für diesen Zweck bereitgestellten Mittel werden auf diese vier Gruppen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die der jeweiligen Gruppe angehörenden Gebietskörperschaften insgesamt Ausgaben der Erziehungshilfe haben. Innerhalb der jeweiligen Empfängergruppen werden die Zuweisungen für den einzelnen Träger nach dem Anteil an der Gesamtzahl der Jugendlichen bis zu einem Alter von 21 Jahren berechnet.
Nach Auffassung des VGH führt eine derartige Verteilung ausschließlich nach dem Anteil der jugendlichen Einwohner bis zu einem Alter von 21 Jahren zu Ungleichgewichten innerhalb der einzelnen Empfängergruppen, da sie jegliche Beziehung zum konkreten Finanzbedarf der betroffenen Gebietskörperschaft vermissen lässt und das interkommunale Gleichbehandlungsgebot offenkundig verletzt wird. Nach Auffassung des VGH werde bei Sozialleistungen wie der Jugendhilfe der Finanzbedarf der einzelnen Kommune jedoch wesentlich von der nur bedingt beeinflussbaren sozioökonomischen Struktur ihrer Bevölkerung bestimmt, wie ein Vergleich der Ausgaben und des Deckungsgrades bei den Jugendhilfeleistungen verschiedener Kommunen zeige. Es bestünden daher erhebliche Bedenken daran, ob eine Verteilung nur noch nach dem Anteil der jugendlichen Einwohner einer Kommune mit dem in Art. 137 HV verfassungsrechtlich garantierten Anspruch einer Kommune auf angemessene Finanzausstattung vereinbar sei.
Da die Entscheidung in dem beim VGH anhängigen Berufungsverfahren von der Gültigkeit der beanstandeten Regelung des § 23 b FAG abhängt, musste der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren aussetzen und gemäß § 132 HV die Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen einholen (Aktenzeichen: 8 A 1255/12).“
Einschätzung: Der StGH hat die Regelungen des geltenden Finanzausgleichsgesetzes faktisch insgesamt verworfen. Ob auf den Vorlagebeschluss eine Entscheidung in der Sache durch den StGH ergeht, ist daher nicht sicher: Der StGH hatte dem Gesetzgeber bereits 2013 eine umfassende Überarbeitung des KFA ab 2016 aufgegeben. Ob die in § 23b FAG geregelte Verteilung wirklich verfassungswidrig oder noch durch den vom StGH betonten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt ist, ist daher keineswegs gesagt. Grundsätzlich gilt die Verteilung von Finanzausgleichsmitteln nach Einwohnerzahlen als durchaus sachgerecht und ist auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Der Gesetzgeber muss aber regelmäßig prüfen, ob eine Verteilung von Mitteln anhand der Einwohnerzahl sachgerecht ist.
Kurz: Verfassungswidrig oder nicht, die Berücksichtigung von Belastungen wie Sozial- und Jugendhilfe oder der Kinderbetreuung bleibt ein Thema.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
