Der Hessische Datenschutzbeauftragte (HDSB) hat seinen 42. Tätigkeitsbericht 2013 vorgelegt. Der aktuelle Bericht kann ebenso wie die vorangegangenen Berichte in der Internetpräsenz des Hessischen Datenschutzbeauftragten, www.datenschutz-hessen.de/Taetigkeitsberichte.htm kostenlos abgerufen werden. Der Bericht liegt auch als Landtagsdrucksache (19/289) vor.
Im Tätigkeitsbericht wird eine Reihe von Themen angesprochen, die nach Kenntnis der Geschäftsstelle auch für die kommunale Praxis relevant sind.
1. Fälle von Videoüberwachungsmaßnahmen
Breiten Raum nehmen in dem Tätigkeitsbericht Ausführungen zu rechtlichen Grenzen des Einsatzes von Videoüberwachung ein (für Schulen Abschn. 3.3.5.2 des Tätigkeitsberichts) und für Kommunen (Ziff. 3.3.9.6 bis 3.3.9.7.6).
Der Bericht nennt Beispiele zulässiger und nicht zulässiger Videoüberwachungen zur Sicherung von öffentlichen Gebäuden nach § 14 Abs. 4 HSOG. Im Bericht sind weitere konkrete Fälle zur Videoüberwachung in Schwimmbädern, für Fahrradständer, das Freibadgelände oder sogenannte Dome-Kameras geschildert.
Der Datenschutzbeauftragte empfiehlt in seinem Bericht, im Hinblick auf die oft nicht unerheblichen Investitionskosten eine vorherige Abstimmung von Videoüberwachungsmaßnahmen mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten vorzunehmen. Diese Empfehlung teilt die Geschäftsstelle ausdrücklich. Nichts anderes gilt für die Vorbereitung anderer kostspieliger Investitionen in Anlagen, die personenbezogene Daten verarbeiten (z. B. Fingerabdruckscangeräte o. ä.).
Außerhalb der Ausführungen zur Videoüberwachung im engeren Sinne enthält der Bericht auch Hinweise zur Videoüberwachung durch Tierbeobachtungskameras in hessischen Wäldern. Eine datenschutzkonforme Videoüberwachung sei nur möglich, wenn der überwachte Bereich für die betroffenen Waldbesucher objektiv erkennbar, räumlich abgegrenzt und gem. § 6b Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor dem Betreten der überwachten Fläche entsprechende Hinweise nebst Angabe der verantwortlichen Stelle angebracht sind (Abschn. 4.2.2.7 des Berichts). Ein Hinweis nach § 6b BDSG ist nach Auffassung des HDSB auch dann erforderlich, wenn beispielsweise in Fahrzeugen des ÖPNV Attrappen von Videokameras zu Abschreckungszwecken angebracht sind (Abschn. 4.2.3 des Berichts).
2. Veröffentlichung von Einwenderdaten im Bebauungsplan
Nach Auffassung des HDSB dürfen Einwendungen, die im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens vorgetragen werden, nicht personenbezogen beraten und an die Presse weitergegeben werden. Zugrunde lag ein Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet war, dass im Zuge einer öffentlichen Beratung in der Stadtverordnetenversammlung über den Entwurf eines Bebauungsplans aus Einwendungen zitiert und der Name des Beschwerdeführers genannt wurde.
Das HDSG erlaube, so die Auffassung des HDSB, grundsätzlich nur eine anonymisierte Erörterung von Einwendungen gegen einen Bebauungsplanentwurf in öffentlicher Sitzung kommunale Gremien. Mit der Bearbeitung bauplanungsrechtlicher Einwendungen gehe gerade nicht notwendig eine namentliche Erörterung der Einwände in öffentlicher Sitzung einher. Weder in der HGO noch im BauGB finde sich eine Rechtsvorschrift, die die Nennung des Namens einer Person, die bauplanungsrechtliche Einwendungen erhebt, in öffentlicher Beratung vorsehe oder zwingend voraussetzt (Abschn. 3.3.9.2).
3. Erteilung von Personenstandsurkunden
Die Übersendung von Geburtsurkunden über Personen, die über dem besonderen Schutz nach § 63 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) fallen, darf nicht ohne nähere Identitätsprüfung erfolgen.
- 63 Abs. 2 Satz 1 PStG bestimmt, dass nur der betroffenen Person selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag erteilt werden darf, wenn die Vornamen einer Personen aufgrund des Transsexuellengesetzes geändert worden sind oder festgestellt wurde, dass diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist.
Der HDSB schlägt insoweit vor, dass in den Fällen des § 63 Abs. 2 PStG Personen, die den telefonischen, schriftlichen oder elektronischen Antragsweg wählen, immer aufgefordert werden könne, eine Kopie ihres Personalausweises einzureichen, wobei die maschinenlesbare Zone geschwärzt werden darf. In diesem Fall sei die Forderung nach einer Ausweiskopie erforderlich, um einerseits weiterhin ein bürgerfreundliches und unbürokratisches Antragsverfahren beizubehalten und andererseits die betroffenen Rechte ausreichend zu wahren (Abschn. 3.3.9.3).
4. Erweiterte Melderegisterauskünfte an Rechtsanwälte
Eine erweiterte Melderegisterauskunft darf nach Auffassung des HDSB auf Grundlage von § 34 Abs. 2 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) auch an Rechtsanwälte nur erteilt werden, wenn das berechtigte Interesse an der Auskunft eindeutig nachgewiesen wird. Der Hessische Datenschutzbeauftragte verweist insoweit auf die Ausführungen unter Ziff. 13.1 im 29. Tätigkeitsbericht (an der oben genannten Internetadresse ebenfalls abrufbar). Danach darf die Kommune dem Auskunftsverlangen nur stattgeben, wenn eine hinreichend klare und substanzhaltige Schilderung des Sachverhalts gegeben wird. Zur Glaubhaftmachung müssen Unterlagen (beispielsweise Verträge etc.) vorgelegt werden, die die zweckändernde Datennutzung rechtfertigen. Wird Auskunft erteilt, ist in der Akte zu vermerken, aufgrund welcher Unterlagen das berechtigte Interesse des Antragstellers bejaht wurde.
Der Hessische Datenschutzbeauftragte empfiehlt den Einwohnermeldeämtern sich in Zweifelsfällen vor der Erteilung/Ablehnung einer Melderegisterauskunft mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten in Verbindung zu setzen.
5. Angabe der Dienstbezeichnung bzw. Gehaltsgruppe auf Zahlungsanordnungen
Nach den Feststellungen des HDSB ist im Landesbereich die Rechtsgrundlage für die Angabe der Dienstbezeichnung bzw. Gehaltsgruppe derjenigen Personen, die Zahlungsanordnungen unterzeichnen, weggefallen. Im kommunalen Bereich fehle noch eine einheitliche abschließende Regelung (vgl. Abschn. 3.3.9.6).
Insoweit bestimmt § 11 Abs. 3 der Gemeindekassenverordnung (GemKVO), dass der Bürgermeister die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung sowie deren Form regelt. Die früher geltende Verwaltungsvorschrift, die Näheres bezüglich der Form der sachlichen und rechnerischen Feststellung im kommunalen Bereich regelte, ist nach den Regeln der Erlassbereinigung außer Kraft getreten und bisher nicht ersetzt worden.
Die insoweit früher für den Anwendungsbereich der GemKVO maßgeblichen Verwaltungsvorschriften sahen vor, dass insoweit bestimmte Teile der Verwaltungsvorschriften zu § 70 der Landeshaushaltsordnung (LHO) bei der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit entsprechend anzuwenden sind (VV Nr. 3 zu § 11 GemKVO i. V. m. Anlage 1 zu den VV-GemKVO). Danach war der Vermerk „rechnerisch richtig“ mit der Angabe der Amtsbezeichnung oder der Vergütungsgruppe zu versehen.
Nach Mitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport an den HDSB ist beabsichtigt, den Sachverhalt im Rahmen einer noch zu erlassenden neuen Verwaltungsvorschrift zur GemKVO zu regeln.
Derzeit sei, so der HDSB, die Rechtslage allerdings unklar. Da es sich bei Amtsbezeichnung bzw. Vergütungs-/Entgeltgruppe um personenbezogene Daten handelt, dürfte die für die Landesverwaltung bereits geltende Regelung datenschutzrechtlich die sicherere sein: Danach ist ein Sicherheits- und Berechtigungskonzept zu erstellen, in dem die haushaltsrechtlichen Befugnisse festgelegt werden. Den zuständigen Kassen werden Name, Amts- oder Dienstbezeichnung sowie eine Unterschriftenprobe aller Anordnungsberechtigten zur Verfügung gestellt. Damit erübrigt sich die Angabe von Dienstbezeichnung oder Gehaltsgruppe auf einzelne Zahlungsanordnungen.
6. Einsatz von Dokumentenmanagementsystemen und Löschungsfristen
Auch im kommunalen Bereich sind Dokumentenmanagementsysteme im Vordringen begriffen. Hier kritisiert der HDSB, dass die gesetzlichen Löschungsfristen für personenbezogene Daten (§ 19 Abs. 3 HDSG) noch nicht eingehalten würden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
