Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) wurde im Sommer 2020 geändert (wir berichteten des Näheren im Eildienst Nr. 7 – ED 153 vom 15.7.2020). Das Gesetz brachte u.a. eine Erhöhung der personellen Mindestvorgaben nach § 25c HKJGB, die bis zum 1.8.2022 umgesetzt sein sollen.
„Große“ Gute-Kita-Pauschale
Zum Mehrbelastungsausgleich sind in § 32 Abs. 2a HKJGB zwei Pauschalzahlungen vorgesehen, die der jeweilige Kita-Träger vereinnahmt.
Für die entsprechenden höheren Personalaufwendungen erfolgt nach § 32 Abs. 2a Satz 1-3 HKJGB ein von der Einrichtungsgröße abhängiger Ausgleich durch Gewährung einer Pauschale zum Ausgleich der Mehrbelastungen aufgrund der Umsetzung des Gute-Kita-Gesetzes durch die aktuelle HKJGB-Novelle von
- 12.000,00 € jährlich bei unter 50,
- 23.800,00 € bei 50 bis unter 100 und
- 30.000,00 € bei 100 und mehr vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen
Kindern.
Bei der Berechnung der Anzahl der Kinder werden nach § 32 Abs. 2 a Satz 2 HKJGB Kinder ohne Behinderung bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und Kinder mit Behinderung vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt mit dem Faktor 3 sowie Kinder mit Behinderung bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mit dem Faktor 6 berücksichtigt. Mit diesen Berechnungsregelungen soll verhindert werden, dass Einrichtungen, die behinderte Kinder betreuen wegen der damit verbundenen Platzreduzierungen benachteiligt werden oder die behinderten Kinder aus Kostengründen nicht mehr aufgenommen werden.
Diese Pauschale wird allerdings nur gewährt, wenn der Träger erklärt, dass er
- die Personalkapazitäten in der Tageseinrichtung schnellstmöglich entsprechend aufstockt, sofern der personelle Mindestbedarf nicht den Vorgaben des § 25c n. F. HKJGB entspricht und
- der Träger beabsichtigt (Hervorhebung d. Verf.), Zeiten, die er freiwillig oder aufgrund von anderen Förderungen und Zuschüssen bereits nicht nur vorübergehend in der Tageseinrichtung vorgehalten hat, bis zu 15% im gleichen prozentualen Umfang zum personellen Mindestbedarf nach § 25 c Abs. 2 HKJGB beibehält.
Erneut weisen wir darauf hin, dass die Pauschalen bereits vor der vollständigen Umsetzung des neuen Personalschlüssels beantragt werden können und sollen, um einem Konnexitätsausgleich zumindest näherzukommen.
Die Beibehaltung freiwillig vorgehaltener Zeiten muss angestrebt, aber mit Blick auf die problematische Verfügbarkeit von Fachkräften nicht zwingend erreicht werden (daher der Gesetzeswortlaut: „beabsichtigt“). Mit dem HMSI wird aktuell erörtert, ob dieser Passus in den anstehenden Antragsrunden entfallen kann.
Aktuell zeichnet sich ab, dass das Land Hessen die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Bund betr. die Umsetzung des höheren Personalstandards erfüllen wird. Andererseits bestätigt sich aber die Erwartung des HSGB, dass bezogen auf die einzelne Kita der erhöhte Personalstandard wegen dauerhaften Fachkräftemangels und wachsender Zahl betreuungsbedürftiger Kinder nicht umgesetzt werden kann. Der HSGB hat daher gegenüber dem Land aktuell auf allen Ebenen darauf gedrungen, den Personalstandard nach § 25c HKJGB der aktuellen Sachlage realistisch anzupassen. Aus Sicht der Kita-Träger ist es nicht akzeptabel, wenn das Land bei Verfehlen des gesetzlichen Mindeststandards lediglich die Möglichkeit (naturgemäß vorübergehender) Duldungen in den Raum stellt. Auch eine Verlängerung der gesetzlichen Übergangsfrist für die Umsetzung der erhöhten Personalstandards über den 1.8.2022 reicht nach unserer Einschätzung nicht aus.
„Kleine Gute-Kita-Pauschale“ 2022
Zusätzlich zu den oben erwähnten Pauschalen wird den in § 32 Abs. 2a Satz 1 HKJGB angesprochenen Tageseinrichtungen im Jahr 2022 für organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Freistellung für die Leitungstätigkeit eine Pauschale in Höhe von 5.000 Euro gewährt. Eine nicht-kommunale Trägerorganisation hat dazu angefragt, wie die hiesige Geschäftsstelle eine Verwendung für Softwareanwendungen, z.B. zur Personalplanung, einschätzt.
Wie vom Land an den Kita-Träger gezahlte Mittel verwendet werden, bestimmt sich (1) zum einen nach der Zwecksetzung der Fördermittel und (2) zum anderen nach den örtlichen Verträgen zwischen Gemeinde und Kita-Träger.
Zum ersten Gesichtspunkt lässt sich sagen, dass technische Hilfsmittel die Umsetzung organisatorischer Maßnahmen unterstützen können. Für personelle Maßnahmen reicht der Betrag von 5.000 Euro offensichtlich ja nicht aus. Von daher schließt das Gesetz eine solche Verwendung nach hiesiger Beurteilung nicht aus.
Zum zweiten Gesichtspunkt ist festzuhalten, dass die örtlich zwischen Träger und Gemeinde getroffenen Regelungen die Vorgaben enthalten, welche Anschaffungen der Träger ohne Beteiligung der Gemeinde tätigen darf und welche Anschaffungen der Zustimmung der Gemeinde bedürfen, um bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden zu können. Dies muss auf der örtlichen Ebene jeweils zwischen Standortgemeinde und Träger nach den dafür bestehenden Regularien abgestimmt werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
