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Hessische Leistungsanreizeverordnung und § 46 Abs. 5 HBesG Leistungsentgelt für Beamten

 

Nach § 46 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) besteht die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A für besondere Leistungen Leistungsprämien, Leistungszulage oder Sonderurlaub neben der Besoldung zu gewähren. Die Landesregierung wurde nach § 46 Abs. 3 ermächtigt, das Nähere zur Vergabe dafür durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist inzwischen mit der Leistungsanreizeverordnung geschehen.

Den Kommunen wurde nach § 46 Abs. 5 HBesG die Möglichkeit eröffnet, den kommunalen Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ein Leistungsentgelt zu zahlen. Voraussetzung dafür ist gem. § 46 Abs. 5 Satz 3, dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gilt und der Dienstherr für Beamte keine Leistungsanreize nach § 46 Abs. 1 gewährt. Allerdings dürfen die Höhe der Beträge und die Dauer der Gewährung die nach der dafür zu erlassenden Verordnung gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Fraglich war daher wie das Gesamtvolumen der an Beamtinnen und Beamte auszuzahlenden Leistungsentgelte bestimmt werden soll.

Die Leistungsanreizeverordnung enthielt dazu wider Erwarten keine speziellen Regelungen. Insbesondere die Regelungen unter § 4 und 7 der Leistungsanreizeverordnung sind für den kommunalen Bereich nicht wirklich umsetzbar und lassen sich mit der Regelung unter § 46 Abs. 5 Hessisches Besoldungsgesetz nicht vereinbaren. Nachdem uns auf mehrfaches Befragen seitens des Innenministeriums mitgeteilt worden war, dass es Hinweise zur Anwendung der Gewährung des Leistungsentgeltes an kommunale Beamte gem. § 46 Abs. 5 HBesG geben soll, aber diese noch nicht vorliegen, haben wir eine entsprechende schriftliche Anfrage an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport gerichtet.

Darauf erhielten wir mit Schreiben vom 14.09.2016, welches unter Fachinformationen auf unserer Homepage unter www.hsgb.de./Fachinformationen Arbeits-/Beamtenrecht zu finden ist, folgende Informationen.

Die kommunale Öffnungsklausel in § 46 Abs. 5 HBesG ermöglicht es den Kommunen im Rahmen einer als Voraussetzung bestehenden Dienstvereinbarung für die Beschäftigtengruppen der Beamten und Angestellten finanzielle Leistungsanreize zu gewähren. Dies entbinde jedoch die Dienstherren nicht von der Beachtung der jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen, sodass damit grundlegende Prinzipien des tariflichen sowie des beamtenrechtlichen Systems nicht außer Kraft gesetzt würden. Die Kommunen hätten deshalb das Wahlrecht, Leistungsanreize nach § 46 Abs. 1 oder nach Abs. 5 HBesG zu gewähren wobei eine Vermischung oder eine doppelte Anwendung nicht möglich sei. § 46 Abs. 5 Satz 4 regele dabei, dass die Höhe der Beträge und die Dauer der Gewährung den in der Leistungsanreizverordnung gesetzten Rahmen nicht überschreiten dürfen. Diese Regelung nehme dabei nicht Bezug auf die in § 7 der Hessischen Leistungsanreizverordnung wiedergegebenen Vergabequote, sodass § 7 der Leistungsanreizeverordnung bei der Anwendung von § 46 Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, aber die in § 4 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung gesetzten Grenzen für Leistungsprämien seien auch für kommunale Beamte zu beachten.

Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die avisierten Hinweise zur Erleichterung der Anwendung der Verordnung bei Leistungsentgelten nach § 46 Abs. 5 HBesG in Arbeit wären und man noch in diesem Jahr von einer Veröffentlichung ausgehe.

Wir verweisen nochmals ausdrücklich auf die Regelungen unter § 46 Abs. 5 HBesG wonach das Leistungsentgelt für Beamten eine Dienstvereinbarung voraussetzt, nach der das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte und Tarifbeschäftigte gilt. Dabei ist zu beachten, dass die nach der Leistungsanreizeverordnung unter § 4 gesetzten Grenzen nicht überschritten werden soweit es Leistungsentgelte für Beamte betrifft und für eine solche Leistungsvergütung im Haushalt Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt wurden oder werden. Ferner sind die Regelungen unter § 46 Abs. 5 Satz 7 und 8 zu beachten, wonach der jährliche Gesamtbetrag des Leistungsentgeltes für Beamte einen in der Dienstvereinbarung festzulegenden Prozentsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen darf und der Prozentsatz so festzulegen ist, dass er für die Beamtinnen und Beamten im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stellt wie für Tarifbeschäftigte. Es geht also nicht um den gleichen Prozentsatz, sondern um das gleiche Verhältnis der Mittel von Leistungsvergütung zur Vergütung, wonach der Prozentsatz des Gesamtvolumens für das Leistungsentgelt für die Beamten festzulegen ist.

Im Übrigen verweisen wir auf die angekündigten Hinweise des Ministeriums des Innern und für Sport, die wir zeitnah nach Zugang veröffentlichen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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