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Hessische Grundsteuer: Erste Erörterungen mit dem HMdF

Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat nunmehr erstmals die Eckpunkte und rechtlichen Problemlagen erörtert, die sich bei der Grundsteuerneuregelung des Bundes (vgl. dazu: Zimmermann/Schilling, Reform der Grundsteuer, HSGZ 2019 S. 298 ff.) und dem nunmehr in Grundzügen vorgestellten hessischen Grundsteuermodell ergeben (wir berichteten zum hessischen Modell im Eildienst Nr. 5 – ED 80 vom 14. 5. 2020). Ab 1. 1. 2025 dürfen für die Erhebung der Grundsteuer landesrechtliche Regelungen zu Grunde gelegt werden (Art. 125b Abs. 3 des Grundgesetzes, GG).

Komponenten der hessischen Grundsteuer wären nach Vorstellung der Landesregierung:

  • Bodenfläche in m², vervielfältigt mit einem Betrag von 0,02 Euro je m²
  • Gebäudefläche in m², vervielfältigt mit einem Betrag von 0,40 Euro je m²
  • Steuermesszahl nach Nutzungsart (Wohnen: Faktor 0,5, andere und gemischte Nutzungen = Faktor 1)
  • Im letzten Berechnungsschritt folgt dann die gegenüber dem bayerischen Modell einer reinen Flächensteuer ohne jede Wertkomponente eigentliche hessische Besonderheit, die Gegenüberstellung des Zonenrichtwerts (Lage des Grundstücks/Bodenrichtwertzone) im Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde hoch 0,3.

Grundgedanke der ausgewiesenen Centbeträge je m² (sog. Äquivalenzzahlen) ist laut HMdF, dass der Boden aktuell rund 5% zu den Steuermessbeträgen beitrage, der Rest das aufstehende Gebäude.

Ausführlich erörtert und dargestellt wurde die Frage, warum Hessen überhaupt von der im GG eingeräumten Abweichungsmöglichkeit Gebrauch macht. Die bundesrechtlich getroffenen Regelungen zur Bewertung von Boden und Gebäuden führten zu erheblichen Wertverzerrungen, die verfassungsrechtlich als problematisch eingeschätzt würden. Auch seien infolge der Anwendung des Bundesmodells im Ballungsraum deutlich höhere Mietnebenkosten zu befürchten. Andererseits sei das bayerische Modell einer sehr einfachen Grundsteuerberechnung rechtlich ebenfalls problembehaftet und in Hessen auch nicht mehrheitsfähig.

Diskutiert wurde die Frage, inwieweit es sinnvoll sein könnte, bei Anwendung des Faktors nicht auf den durchschnittlichen Bodenwert in der Gemeinde abzustellen, sondern auf einen landesweit ermittelten gewogenen Durchschnittsbodenwert. Ein solcher lässt sich anhand der in Hessen flächendeckend verfügbaren generalisierten Bodenrichtwerte durchaus ermitteln. Ein solcher Weg ist laut HMdF erwogen, aber verworfen worden. Die Konsequenzen seien nämlich nicht als sinnvoll eingeschätzt worden: Stiegen – wie in den zurückliegenden Jahren und Jahrzehnten – die Bodenwerte in den Ballungsräumen stärker, führe das außerhalb der Zentren zu tendenziell immer weiter sinkenden Messbeträgen. Die Städte und Gemeinden außerhalb der Ballungsräume müssten ihre Hebesätze in einer solchen Variante absehbar immer höher anspannen.

Das HMdF stellte klar, dass die Bewertungstätigkeit bei der staatlichen Finanzverwaltung bleiben würde, wenn das hessische Grundsteuermodell Gesetz wird. Mithin bliebe es dabei, dass die Finanzämter Grundsteuermessbescheide erlassen. Das ist im Sinne der Rechtssicherheit sehr zu begrüßen. Denn die potenziell streitanfällige Ableitung der Grundsteuermessbeträge erfolgt dann beim Finanzamt; etwaige Einwände der Steuerpflichtigen wären gegen dessen Steuermessbescheid geltend zu machen. Die Zuordnung der Bewertungstätigkeit an die staatliche Finanzverwaltung war eine zentrale Forderung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes an eine Neuregelung der Grundsteuer; diese wäre damit erfüllt.

Das HMdF führte weiter aus, dass die Grundsteuer A auch in Hessen auf Grundlage des 2019 erlassenen Bundesrechts erhoben wird. Das hessische Modell bezieht sich ausschließlich auf die Grundsteuer B.

Geplant sei, im Laufe des Jahres 2021 ein entsprechendes hessisches Grundsteuergesetz zu erlassen. Zu Grunde liegen würden dann die zum 1.1.2022 veröffentlichten Bodenrichtwerte.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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