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Hessische Ausführungsbestimmungen zum Personenstandsgesetz (HAG PStG) geändert

Durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz und anderer Vorschriften vom 22.03.2018 sind die Vorschriften des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz sowie der Hessischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes geändert worden. Die Neuregelung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 3. April 2018 S. 31 ff. veröffentlicht.

Kernpunkt der Neuregelungen ist die Einräumung der Möglichkeit, dass die Aufgaben des Standesamts einem Zweckverband nach § 5 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) oder einem Gemeindeverwaltungsverband nach § 30 KGG übertragen werden können. Daneben wird die Möglichkeit der Übertragung der verwaltungsmäßigen Erledigung der Aufgaben des Standesamts auf einen Gemeindeverwaltungsverband nach § 30 KGG eröffnet. In der einschlägigen Ausführungsverordnung finden sich dann entsprechende Regelungen für die Bestellung von Standesbeamtinnen und Standesbeamten in diesen Fällen.

Insofern hat der Gesetzgeber seit längerem erhobene Forderungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes aufgegriffen (wir berichteten im Eildienst Nr. 11 – ED 210 – vom 19.10.2017).

Wir bitten um Kenntnisnahme.         

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