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Hessenkasse – Programm zur Entschuldung hessischer Kommunen von Kassenkrediten und zur Förderung kommunaler Investitionen

In der Diskussion um den Abbau von kommunalen Kassenkrediten liegt jetzt ein erster umfassender Vorschlag des Landes auf dem Tisch. Er greift zentrale Forderungen und Überlegungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes auf. Diskussionsbedarf besteht bei der Finanzierung.

Mit dem Programm „Hessenkasse – Programm zur Entschuldung hessischer Kommunen von Kassenkrediten und zur Förderung kommunaler Investitionen“ (folgend: Hessenkasse) soll nicht weniger als ein Komplettabbau der aufgelaufenen Kassenkreditverbindlichkeiten bewerkstelligt werden. Künftig solle es Kassenkreditaufnahmen im Gegenzug nur noch für deren ursprünglichen Verwendungszweck, nämlich die Überbrückung vorübergehender Liquiditätslücken, geben.

Im Kern sieht die „Hessenkasse“ wie folgt aus:

1) Umfang

Die Kommunen können sämtliche „echten“ Kassenkredite zum 1. Juli 2018 zu einem niedrigen Zinssatz umschulden. Ausgegrenzt würden insbesondere Kassenkredite, die der Zwischenfinanzierung von Investitionen dienen. Diese sind dann über Kredite nach § 103 HGO zu finanzieren sind. Auch eine Prüfung ob, die Inanspruchnahme von Kassenkrediten eigentlich vermeidbar wäre, ist im Gespräch (mit der Möglichkeit des Verweises auf die Nutzung ggfls. vorhandener flüssiger Mittel).

2) Abwicklung

Die Abwicklung der Umschuldung erfolgt über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank). Im Gespräch ist auch, wie eine Zinssicherung für den Übergangszeitraum bis zum 1. Juli 2018 organisiert werden kann.

3) Laufzeit

Die Laufzeit der umgeschuldeten Darlehen wird je nach Höhe der Verschuldung der Kommune variieren und bis zu 30 Jahre betragen.

4) Eigenbeitrag der einzelnen Kommunen

Die teilnehmenden Kommunen müssen jeweils jährliche Eigenbeiträge von 25 € je Einwohner und Jahr zur Tilgung erbringen. Die Höhe der Kassenkreditverschuldung der Kommune wird dadurch berücksichtigt, dass besonders stark kassenkreditbelastete Kommunen diesen Tilgungsbeitrag für längere Laufzeiten aufbringen müssen. Insgesamt sollen die Eigenbeiträge der einzelnen Kommunen ein Drittel des Entschuldungsvolumens aufbringen.

5) Investitionsprogramm für kassenkreditfreie finanzschwache Kommunen

In der Diskussion um Entschuldungshilfen haben kassenkreditfreie und finanzschwache Kommunen immer wieder problematisiert, dass nun Kommunen Entschuldungshilfen erhielten, die in der Vergangenheit möglicherweise eine großzügigere Ausgabenpolitik verfolgt hätten.

Diesem möglichen Einwand will „Hessenkasse“ dadurch Rechnung tragen, dass finanzschwache kassenkreditfreie Kommunen von einem Investitionsprogramm in den nächsten Jahren profitieren sollen.

6) Mittelaufbringung für die übrigen Tilgungsleistungen

Die jährlichen Annuitäten von zunächst bis zu 300 Mio. € jährlich werden nach Vorstellung des Landes wie folgt aufgebracht:

 

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Flankierend werde der Gesetzgeber eine Änderung von § 105 HGO anstoßen, insbesondere die Zwecksetzung der Kassenkreditaufnahme künftig strikt auf den Verwendungszweck der Liquiditätssicherung begrenzen.

Erste Bewertung der Geschäftsstelle:

Mit dem Modell Hessenkasse hat die Landesregierung erstmals Bereitschaft zu einer umfassenden Lösung der Kassenkreditproblematik auf den Tisch gelegt und dabei wesentliche Vorstellungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes aufgegriffen.

Die Verbandsgremien hatten frühzeitig im Rahmen der Erörterungen eines Kassenkreditabbaus festgestellt (vgl. Beschluss von Präsidium und Hauptausschuss vom 20. September 2016 in Wetzlar), dass

  • Abbaubeträge von mehr als 25 € je Ew. und Jahr im Durchschnitt angesichts steigender Aufwendungen für Pflichtaufgaben nicht realistisch sind, dem trägt das Modell Rechnung;
  • eine zeitliche Streckung zum Kassenkreditabbau erforderlich ist, was hier im geforderten maximalen Umfang von 30 Jahren erfolgt;
  • eintretende Entlastungen bei der Gewerbesteuerumlage den Kassenkreditabbau erleichtern werden, wobei das nun vorgelegte Modell die Mittel umwidmet, die der Teilvervielfältiger Fonds Deutsche Einheit (2017: 4,5 Punkte) mobilisiert;
  • eine Beteiligung des Landes mit eigenen Mitteln erfolgen muss, die der Verantwortung des Landes im Zusammenhang mit dem Aufbau von Kassenkrediten Rechnung trägt (Stichwort Unterfinanzierung, verfassungswidrige Kürzung der Steuerverbundmasse ab 2011).

Die Landesbeteiligung von aktuell bis zu 61 von bis zu 300 Mio. € muss erhöht und festgeschrieben werden; die Beteiligung des Landeshaushalts darf nicht als bloße Residualgröße veranschlagt werden. Hier ist ein fester und angesichts der Mitverantwortung des Landes für den Kassenkreditaufbau der vergangenen Jahre deutlich höherer Anteil des Landes erforderlich. Insoweit können die auf Hessen entfallenden Anteile der höheren Umsatzsteuerbeteiligung der Länder aufgrund des (Bundes-) „Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen“ nicht als Landesmittel angerechnet werden, weil der Bund diese Umsatzsteuerbeteiligung des Landes ausdrücklich zur Entlastung der Kommunen vorgesehen hat (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 18/9980 S. 2 und 12).

Die Umsetzung von Hessenkasse steht am Anfang. Umfangreiche Erörterungen zu Bedingungen und einzelnen Umsetzungsschritten werden in den nächsten Monaten ebenso folgen wie Diskussionen um die Finanzierung. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

 

 

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