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Hessenkasse: HMdF veröffentlicht Musterbeschluss / Teilnehmen oder nicht?

Bereits mit Rundmail vom 24. Januar hatten wir über den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Hessenkasse berichtet und auf die Ausschlussfristen hingewiesen, die das Gesetz im Entwurf vorsieht.

 

  • Der Antrag auf Teilnahme beim Entschuldungsprogramm muss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessenkassegesetzes bis 30. April 2018 (Ausschlussfrist) gestellt sein.
  • Die Umsetzung des Entschuldungsprogramms hat zunächst Priorität. Ab dem 2. Halbjahr 2018 wird dann das Nähere zur Umsetzung des Investitionsprogramms in die Wege geleitet. Hier ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Hessenkassegesetzes eine Antragstellung vor Abschluss einer Ausschlussfrist vorgesehen. Diese Ausschlussfrist endet laut Gesetzentwurf am 31.12.2018.

 

Musterbeschluss

 

In der Internetpräsenz https://finanzen.hessen.de/finanzen/hessenkasse hat das Hessische Ministerium der Finanzen auch einen Musterbeschluss betreffend die Teilnahme am Entschuldungsprogramm eingestellt.

Aktuell hat die Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände zum Gesetzentwurf stattgefunden.

 

Teilnehmen oder nicht?

Einige Mitgliedsstädte und –gemeinden des Hessischen Städte- und Gemeindebundes haben um eine Empfehlung zur Entscheidung über die Teilnahme am Entschuldungsprogramm erbeten. Die Frage der Teilnahme ist nach Überzeugung der Geschäftsstelle eine kommunalpolitische Frage, die vor Ort abschließend beurteilt werden müssen. Hierfür sind neben finanziellen Aspekten auch weitere kommunalpolitische Überlegungen einzubeziehen. In finanzieller Hinsicht ist aus Sicht der Geschäftsstelle Folgendes zu bedenken:

Im Entschuldungsprogramm der Hessenkasse werden nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzentwurfs die verbleibenden Kassenkredite der Gemeinde getilgt, und zwar mit einem Eigenbeitrag von 25 € je Einwohner und Jahr von Seiten der Gemeinde und weiteren 25 € je Einwohner und Jahr von Seiten des Landes. Zudem trägt das Land ab dem Zeitpunkt der Umschuldung die Zinsen (und damit auch das Risiko, dass die Zinsen für Kassenkredite wieder steigen).

Die Gemeinde muss also Vor- und Nachteile einer Teilnahme abwägen. In finanzieller Hinsicht ist dabei Folgendes zu betrachten:

 

Belastungen

Entlastungen

  • Eigenbeitrag von 25 € je Einwohner und Jahr
  • Zahlung der Hessenkasseumlage ab 2019 (unabhängig davon, ob die Gemeinde teilnimmt)
  • Übernahme der Hälfte der Tilgung der abzulösenden Kassenkredite im Umfang von 25 € je Einwohner und Jahr aus der Hessenkasse
  • Hessenkasse trägt alle Zinsen

 

Festzuhalten ist:

 

  • Unabhängig von der Teilnahme der Gemeinde muss die Gemeinde laut Gesetzentwurf die Hessenkasseumlage ab 2019 entrichten. Mit ihr werden die Städte und Gemeinden an der Finanzierung des Landesanteils beteiligt. Sie errechnet sich wie folgt: Gewerbesteueraufkommen geteilt durch örtlicher Hebesatz mal 4,3 Vervielfältigerpunkte. Diese Belastung würde, wie gesagt, unabhängig von der Teilnahmeentscheidung der Gemeinde so oder so eintreten.
  • Nimmt die Gemeinde nicht teil, muss sie Zinsen und Tilgung der Kassenkredite komplett selbst erwirtschaften, was entsprechend hohe zahlungswirksame Überschüsse im Finanzhaushalt voraussetzt. Diese Überschüsse müssen zwingend höher sein als der Eigenbeitrag von 25 € je Einwohner und Jahr, der bei Teilnahme an die Hessenkasse zu entrichten ist. Zudem ist in jedem Fall – auch bei Verzicht auf die Teilnahme – die Hessenkasseumlage zu zahlen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

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