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Hessenkasse: Erste Vorbereitungen sind auf dem Weg

Im Eildienst Nr. 8 – ED 149 vom 19.07.2017 hatten wir über Grundzüge des Entschuldungs- und Investitionsprogramms Hessenkasse informiert. Zwischenzeitlich sind erste vorbereitende Schritte zur Umsetzung des Programms erfolgt. Ziel ist die weitgehende Kassenkreditfreiheit der Kommunen in Hessen 2018 zu erreichen.

So hat sich eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Kommunalen Spitzenverbände, der Ministerien der Finanzen (HMdF) und des Innern und für Sport (HMdIS), der Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WI-Bank) und der Überörtlichen Prüfung konstituiert. Dabei wurden zunächst die Grundzüge der Hessenkasse erörtert. Das HMdF unterscheidet insoweit drei Abteilungen der Hessenkasse.

Nach den derzeit formulierten Vorstellungen bringen die an der Hessenkasse teilnehmenden Kommunen grds. 25 € je Einwohner und Jahr für die Tilgung ihrer Kassenkredite auf; weitere 25 € je Einwohner und Jahr sowie die Zinsen trägt das Land. Die Dauer dieser Verpflichtung richtet sich nach der Höhe der Kassenkreditverschuldung, ist jedoch auf max. 30 Jahre begrenzt. Danach ggfls. verbleibende Kassenkreditbestände tilgt vollumfänglich das Land.

Abteilung I

Erfassung aller von kassenkreditverschuldeten Kommunen an die WI-Bank gemeldeten Darlehen auf ihre Kassenkrediteigenschaft

aktueller Stand: Erhebung des Kassenkreditbestandes durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank) gem. Schreiben von Staatsminister Dr. Schäfer vom 19. Juli 2017

nächste Schritte: Prüfung der gemeldeten Bestände insb. darauf,

–       ob sie zur Zwischenfinanzierung von Investitionen vor Aufnahme von Krediten nach § 103 HGO dienen und

–       ob den Darlehen ggfls. bei der Kommune vorhandene Liquidität oder Kapitalanlagen gegenüberstehen.

Abteilung II

Übernahme der nach erfolgten Prüfungen in Abt. I verbleibenden Kassenkreditbestände durch die Hessenkasse zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei den Gläubigerinstituten der Kommunen

Nach Vorstellung des Landes bleiben hier Kommunen mit Kassenkrediten unter 100 € je Ew. unberücksichtigt, um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Abteilung III

Investitionsprogramm für finanz- und strukturschwache Kommunen ohne Kassenkredite

Offen: Zugangskriterien für die Abteilung III, u.a. in der Diskussion:

–       Wann muss die Kommune kassenkreditfrei gewesen sein (z.B. Stichtag, Mehrjahreszeiträume)?

–       Kriterien für Finanzschwäche (z.B. Steuerkraft, Stellung im KFA)?

–       Strukturschwäche (z.B. Strukturraum?)

  

Die vorstehende Darstellung gibt den aktuellen Diskussionsstand wieder.

Im Zusammenhang mit der Übernahme bestehender Kassenkreditaltschulden sind seitens des Landes auch haushaltsrechtliche Begleitregelungen geplant. Insbesondere ist geplant,

  • den Kassenkredit auf die Funktion des Mittels zur Überbrückung kurzfristiger, nicht anderweitig abzudeckender Liquiditätsengpässe zu begrenzen,
  • eine genauere kommunale Liquiditätsplanung vorzugeben,
  • einen Pflicht-Liquiditätspuffer vorzugeben (z.B. 2% der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit),
  • Verpflichtung zur umgehenden Rückführung aufgenommener Kassenkredite,
  • die Pflicht zum Haushaltsausgleich auf Ergebnis- (vgl. § 92 Abs. 4 HGO) und Finanzhaushalt (vgl. dazu bereits § 3 Abs. 3 GemHVO) zu erstrecken und
  • die Erteilung der Genehmigung für genehmigungsbedürftige Teile der Haushaltssatzung nur vorzunehmen, wenn der Jahresabschluss des Vor-Vorjahres vorliegt.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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