Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat nunmehr konkrete Eckpunkte zum Investitionsprogramm (so genannte Abteilung III der Hessenkasse) bekannt gegeben. Auch das Verfahren zur Entschuldung „echter“ Kassenkredite (so genannte Abteilung II) zeichnet sich jetzt klarer ab.
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Abteilung |
Gegenstand |
Sachstand |
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I |
Prüfung aller Kassenkreditbestände auf ihre „Kassenkrediteigenschaft“ (Abzugspositionen Vorfinanzierung von Investitionen, ausstehenden Erstattungsforderungen z.B. an das Land, Gegenüberstellung mit vorhandener Liquidität und Kapitalanlagen) Ziel: Identifikation der Kassenkreditbestände, die zum 30. 6. 2018 zur Ablösung in Abt. II „übrigbleiben“ |
Prüfung nach Aktenlage erfolgt Einzelgespräche mit den Kommunen erfolgen (es wird empfohlen, in Zweifelsfällen das Gesprächsangebot unbedingt zu nutzen) |
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II |
Übernahme der Ende des 1. Halbjahres 2018 verbleibenden „echten“ Kassenkredite von Kommunen mit Kassenkreditbeständen über 100 €/Ew. voraussichtlich zum 2. 7. 2018 (von rund 6,5 Mrd. € Ende 2016 bleiben aufgrund der Prüfung in Abt. I ggfls. rd. 5,2 Mrd. € zur Entschuldung übrig) |
Vorbereitungen durch die WI-Bank laufen |
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III |
Investitionsprogramm für kassenkreditfreie finanz- oder strukturschwache Kommunen |
Kriterien und Umfang der Kontingente sind vorgestellt (zu den Kriterien s.u.) Antragsverfahren vss. 3. Quartal 2018 |
Kritische Punkte Hessenkasseumlage und Kreisumlage
Kritisch sind am Entschuldungsprogramm die Punkte Finanzierung und Kreisumlageerhebung, insbesondere 2018.
- Mitfinanzierung durch die Hessenkasseumlage: Nach den Vorstellungen der Landesregierung sollen die Tilgungs- und Zinshilfen des Entschuldungsprogramms über eine Hessenkasseumlage mitfinanziert werden. Dazu soll die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage durch den Vervielfältiger Fonds Deutsche Einheit ab 2019 fortgeführt werden. Hierdurch würden alle Städte und Gemeinden mit insgesamt rund 60 Mio. € jährlich belastet. Das entspricht rund einem Fünftel der angenommenen jährlichen Annuitäten.
Der Hessische Städte- und Gemeindebund lehnt die Hessenkasseumlage von Anfang an ab. Ob sie verfassungsrechtlich zulässig wäre, darf bezweifelt werden. Unabhängig davon belastet sie alle Städte und Gemeinden, also sowohl die Teilnehmer als auch die Nicht-Teilnehmer des Entschuldungsprogramms.
Nach Einschätzung der Geschäftsstelle könnte das Land auf die Hessenkasseumlage angesichts der guten Haushaltsentwicklung des Landes und des nach den Erhebungen in Abteilung I der Hessenkasse verringerten Volumens des Entschuldungsprogramms ersatzlos verzichten. Land und Kommunen bliebe so eine unnötige Belastungsprobe erspart.
- Kreisumlage und Hessenkasse: Aus unserer Mitgliedschaft wird berichtet, dass einige Landkreise mit Blick auf die Hessenkasse ankündigen, den auch von den Kreisen zu erbringenden Eigenbeitrag von 25 € über Erhöhungen des Hebesatzes der Kreisumlage zu finanzieren.
Kreisumlageerhöhungen wegen der Hessenkasse kommen nach Auffassung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes nicht in Betracht.
Zum einen steigen die Umlagegrundlagen aufgrund der deutlich gestiegenen Steuereinnahmen und Schlüsselzuweisungen. Daher erhalten die Landkreise bereits bei unveränderten Hebesätzen der Kreisumlage erhebliche zusätzliche Einnahmen. Zum anderen ist im Finanzplanungserlass auch klar ausgeführt, dass der Eigenbeitrag erst ab 2019 erbracht werden muss (vgl. Ziff. II 2 b des im Staatsanzeiger 2017 S. 997 veröffentlichten Erlasses).
Investitionsprogramm
Neben dem Entschuldungsprogramm in Abt. II sind nunmehr auch Eckpunkte des Investitionsprogramms bekannt. Entsprechend dem Kommunalinvestitionsprogramm des Landes sollen diese Mittel breit verwendet werden können, wobei das Land allerdings keine Ausnahmen vom so genannten Refinanzierungsverbot machen will (d.h., dass die geförderten Maßnahmen noch nicht begonnen sein dürfen).
Teilnahmekriterien für das Investitionsprogramm sind:
- Kassenkreditfreiheit der Kommune zum 30. Juni 2018 erreicht
- Kommune war von den letzten 15 Jahren bis einschließlich 2018 max. 10 Jahre abundant (d.h. erhielt im alten Kommunalen Finanzausgleich die Mindestschlüsselzuweisung bzw. zahlt im neuen System Solidaritätsumlage)
- Kommune bringt einen Eigenanteil von ca. 10% auf
- Kommune ist
a) finanzschwach (= unterdurchschnittliche Steuerkraft)
oder
b) strukturschwach (= Bevölkerungsdichte in Einwohner je km² liegt unter dem Durchschnitt oder Bevölkerungsentwicklung 2004 bis 2014 war negativ)
Die Einzelheiten hierzu hat das HMdF in der Pressemitteilung vom 24.10.2017 näher erläutert, hierauf wird Bezug genommen.
Der Ausschuss für Finanzen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hat sich dafür ausgesprochen, den Kreis der im Investitionsprogramm Antragsberechtigten weit zu fassen und breite Verwendungsmöglichkeiten zu eröffnen. Aktuell wären rund 200 Kommunen für das Investitionsprogramm antragsberechtigt. Laut HMdF wird in Grenzfällen eine Günstigerprüfung dergestalt erfolgen, dass ermittelt wird, ob die Stadt bzw. Gemeinde mit einer Teilnahme am Investitionsprogramm besser abschneidet als bei einer Teilnahme im Entschuldungsprogramm. Voraussetzung wäre dann aber die Kassenkreditfreiheit zum Ende des ersten Halbjahres 2018.
Gesetzgebung
Die Hessenkasse und die angekündigten haushaltsrechtlichen Begleitregelungen (wir berichteten über Eckpunkte im Eildienst Nr. 11 – ED 209 vom 18.10.2017) müssen noch eine gesetzliche Grundlage erhalten.
Für das vierte Quartal 2017 wird die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Hessischen Landtag erwartet.
Weitere Informationsmöglichkeiten
Aktuelle Informationen stehen unter https://finanzen.hessen.de/finanzen/hessenkasse bereit. Einzelheiten können zudem auf den bis 17.11.2017 stattfindenden Regionalkonferenzen in Erfahrung gebracht werden. Zu den Regionalkonferenzen hat das HMdF alle Städte, Gemeinden und Landkreise eingeladen. Zu Einzelfragen rund um die Hessenkasse ist auch auf unseren Eildienst Nr. 10 – ED 186 vom 13.09.2017 zu verweisen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
