Die Kommunalen Spitzenverbände haben mit Vertretern des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF), des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) sowie der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank) erneut konkrete Umsetzungsschritte bezüglich des Entschuldungs- und Investitionsprogramms „Hessenkasse“ erörtert.
I. Konkretisierungen des Entschuldungsprogramms
In der Arbeitsgruppensitzung ergaben sich, nicht zuletzt aufgrund der von der Geschäftsstelle eingereichten Nachfragen aus der Mitgliedschaft des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, einige Konkretisierungen bezüglich der Teilnahmebedingungen und der Finanzierung des Entschuldungsprogramms.
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Fragenkomplex |
Aktuelle Antworten |
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Freiwillige Umschuldung |
Für die teilnehmenden Kommunen ist eine freiwillige Umschuldung aller Kassenkredite zum 1. 7. 2018 vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt erfolgen Tragung der Zinsen und der Tilgung durch die Hessenkasse. |
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Eigenbeitrag der Teilnehmer |
Städte und Gemeinden, die Hilfen zur Kassenkreditentschuldung aus der Hessenkasse erhalten, müssen einen jährlichen Eigenbeitrag von einheitlich 25 € je Ew. aufbringen. Jede Kommune erhält eine Unterstützung durch die Hessenkasse mindestens in Höhe des Eigenbeitrags. Die Dauer dieser Verpflichtung hängt von der Höhe der Kassenkreditverschuldung der Kommune ab: In Kommunen mit hoher Kassenkreditverschuldung müssen der Eigenbeitrag und die korrespondierenden Leistungen der Hessenkasse länger aufgebracht werden. Auf den Eigenbeitrag können nach Aussage des HMdF auch die bei der Umschuldung eintretenden Zinsersparnisse angerechnet werden. |
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Mittelaufbringung: Hessenkasseumlage ab 2019? |
Wie bereits berichtet, ist vorgesehen, dass die Entschuldungshilfen aus der Hessenkasse „über“ den Landeshaushalt aufgebracht werden (und nicht „aus“ dem Landeshaushalt). Das HMdF hat auf Nachfrage klargestellt, dass beabsichtigt sei, die erhöhte Gewerbesteuerumlage Fonds Deutsche Einheit fortzuführen. Rechtsgrundlage für die Erhebung dieses Teils der Gewerbesteuerumlage ist § 6 Abs. 5 des (Bundes-)Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG). Nach Mitteilung des HMdF erfolgt die Erhebung dieses Teils letztmalig 2018, da Ende 2018 die Verbindlichkeiten aus dem Fonds Deutsche Einheit getilgt sein werden und das GFRG entsprechend geändert wird. Im Jahr 2017 beträgt dieser Teilvervielfältiger 4,5 Prozentpunkte. Geplant ist seitens des Landes, insoweit eine Art „Hessenkasseumlage“ ab 2019 einsetzen zu lassen. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat sich zu dieser Absicht kritisch geäußert und bezweifelt, dass eine solche Umlage verfassungskonform geregelt werden kann. Das Land zeigte sich auf letzteren Vorhalt zuversichtlich; führte aber nicht näher aus, wie eine verfassungskonforme Lösung aussehen soll. |
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Haushaltspläne 2018: Eigenleistungen und Hessenkasseumlage nicht veranschlagen |
Nach Angaben der Landesseite sind im Haushaltsplan 2018 die Eigenleistungen der Städte und Gemeinden noch nicht zu veranschlagen. Hinweis Nr. 3 zu § 105 HGO führt vielmehr nach geltender Rechtslage zutreffend aus, dass mit Kassenkrediten verbundene Einzahlungen und Auszahlungen sich im Haushaltsplan zu veranschlagen sind; sie verändern in der Sache lediglich Zahlungsmittel(fehl)bestände. Eine etwaige „Hessenkasseumlage“ wäre erst ab dem Haushaltsjahr 2019 zu berücksichtigen. |
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kein höherer Eigenbeitrag als 25 € möglich |
Einige Kommunen haben bei der Geschäftsstelle angefragt, ob auch höhere Eigenleistungen als 25 € vereinbart werden könnten. Das hat das HMdF verneint und darauf verwiesen, dass anstelle von Sondertilgungen im Kassenkreditbereich Investitionskredite zurückgeführt werden und/oder Liquiditätsreserven aufgebaut werden sollten. Hintergrund ist das – nach Beurteilung der Geschäftsstelle nachvollziehbare – Interesse der WI-Bank an einer planbaren Abwicklung der Kassenkreditentschuldung. |
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Keine Hilfen der Hessenkasse bei Kassenkreditbeständen von unter 100 €/Ew. |
Nach Aussage des HMdF soll es keine Entschuldungshilfen aus der Hessenkasse für Gemeinden geben, deren Kassenkreditbestände unter 100 €/Ew. liegen. Das Land argumentiert hier mit der Vermeidung von Verwaltungsaufwand auf kommunaler wie Landesseite. |
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Ablösung der Kassenkredite und bilanzielle Darstellung der Altfehlbeträge |
Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat sich dafür ausgesprochen, dass im Fall der Ablösung von Kassenkrediten sich auch die bilanziell auszuweisenden Altfehlbeträge entsprechend vermindern. Eine solche Lösung ist in § 9 der Schutzschirmverordnung (SchuSV) bereits geregelt. Das HMdF hat in Aussicht gestellt, dass dieses Lösungsmodell auch für die Hessenkasse greifen dürfte. Ergebnis wäre, dass auch die bilanziellen Altfehlbeträge in der Regel ausgeglichen wären und eingetretene Situationen bilanzieller Überschuldung korrigiert wären. |
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Schaffung gesetzlicher Grundlagen und Antragsprüfung |
Die gesetzlichen Grundlagen der Hessenkasse müssen vor dem Stichtag 1. 7. 2018 geschaffen sein. Beabsichtigt ist seitens des Landes, ab Januar 2018 in die Phase der Antragsprüfung/ Bescheidung eintreten zu können. |
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Prüfung der Kassenkrediteigenschaft |
Die WI-Bank hatte im Sommer 2017 die Kassenkreditbestände der Kommunen sowie weitere Begleitdaten abgefragt. Ziel war u.a., die entschuldungsbedürftigen Kassenkreditbestände einzugrenzen. Im Ergebnis der Abfrage zeigte sich, dass rd. 216 Mio. € an Kassenkrediten der Vorfinanzierung von Investitionen und 222 Mio. € der Vorfinanzierung öffentlich-rechtlicher Forderungen dienen. Ihnen gegenüber stehen liquide Mittel der betreffenden Gemeinden von rd. 385 Mio. € (alle Angaben zum Stichtag 30.06.2017). |
II. Investitionsprogramm
Die Teilnahme am Investitionsprogramm soll für grundsätzlich kassenkreditfreie Kommunen möglich sein, die – so die allgemeine Aussage des HMdF – „finanz-/strukturschwach“ sind.
Eine Konkretisierung steht insoweit noch aus.
III. Erster Gremienbeschluss des Hessischen Städte- und Gemeindebundes
Das Präsidium des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hat die grundsätzliche Ausgestaltung der Hessenkasse insofern begrüßt, als sie geeignet ist, das Problem der hohen Kassenkreditverschuldung insgesamt und umfassend zu lösen.
Eine auf Grundlage des Beschlusses des Präsidiums ergangene Stellungnahme kann im Mitgliederbereich unserer Homepage hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen / Stellungnahmen und Beschlüsse abgerufen werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
