Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat der Öffentlichkeit Grundzüge einer hessischen Grundsteuerregelung vorgestellt. Diese Grundzüge setzen auf dem 2010 von Bayern und Hessen ausgearbeiteten wertunabhängigen Flächenmodell auf, enthalten in Abwandlung davon aber eine „wertorientierte“ (so die Formulierung des HMdF) Komponente. Nötig wird die Neuregelung, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen zur Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig und nur noch übergangsweise anwendbar erklärt hatte (wir berichteten im Eildienst Nr. 4 – ED 51 vom 11. 4. 2018).
Die Kernpunkte sind in der Pressemitteilung des HMdF wie folgt beschrieben:
„Wir knüpfen mit den jetzt vorgelegten Eckpunkten an das Flächenmodell an, das bereits 2010 von Hessen und anderen Ländern als Vorschlag erarbeitet worden war. Ergänzend nehmen wir nun die Lage als Kriterium hinzu, denn neben den Flächengrößen spielt auch die Lage eine Rolle dabei, in welchem Umfang die Grundstücksnutzer von kommunaler Infrastruktur profitieren können. Mit einem einfachen Faktorverfahren wird das Ergebnis des Flächenmodells erhöht oder vermindert, je nachdem, wie sich die Lagequalität des betreffenden Grundstücks im Vergleich zu einer durchschnittlichen Lage in der Gemeinde darstellt“, erläuterte Finanzminister Boddenberg die Grundzüge des Hessen-Modells.
„Einfache Lagen werden gegenüber dem reinen Flächenmodell niedriger, gute Lagen höher besteuert. Beides aber mit Augenmaß.“ Hessen möchte für die Berechnung die bereits vorhandenen Bodenrichtwertzonen nutzen. Das Modell nimmt auf die Gegebenheiten vor Ort Rücksicht. In Gemeinden mit keinen oder nur sehr geringen Unterschieden im Bodenwertniveau führt es zu gleichen Ergebnissen wie das Flächenmodell. Weichen jedoch Zonenwerte vom kommunalen Durchschnitt der Bodenwerte in stärkerem Maße ab, führt dies auch zu Unterschieden in der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer.
„Auf ein Grundstück in einer guten Lage entfällt durch unseren Faktor stets mehr Grundsteuer als auf ein identisches in einer mäßigen Lage. Das ist gerecht. Durch den Bezug zum Durchschnittsbodenwert der jeweiligen Gemeinde findet eine angemessene Differenzierung sowohl auf dem Land als auch in den Metropolen statt. Das Abstellen auf den Zonenwert stellt dabei sicher, dass auch innerhalb sehr heterogener Stadtteile eine die tatsächlichen Verhältnisse abbildende Differenzierung auch bei der Grundsteuer gelingt“, sagte Boddenberg. „Wir schießen dabei aber nicht über das Ziel hinaus. Wenn die Unterschiede der Bodenwerte in Metropolen wie Frankfurt exorbitant ausfallen, dämpft unser Faktor dies für Zwecke der Grundsteuer. Auch dies ist gerecht, denn ein Vielfaches beim Bodenwert bedeutet nicht, dass die kommunale Infrastruktur im gleichen Ausmaß besser ist.“
Die Pressemitteilung kann unter finanzen.hessen.de abgerufen werden.
Laut HMdF soll es für die Grundsteuer A bei den Bundesregelungen bleiben. Auch eine der bundesrechtlich geregelten Grundsteuer C entsprechende Regelung soll es in Hessen geben.
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das seinerzeitige hessisch-bayerische Modell hatte zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage einen Wert von 0,02 € je m² Bodenfläche und 0,40 Cent je m² Gebäudefläche, u.U. modifiziert nach Nutzungsart, vorgesehen. Allerdings: Die Besteuerungsgrundlage wäre dann – am Beispiel des Monopoly-Spielbretts – sozusagen in der Schlossallee dieselbe wie in der Badstraße.
Das aktuelle hessische Modell will das bezogen auf die einzelne Gemeinde korrigieren, indem es für die Badstraße Abschläge, für die Schlossallee Zuschläge gibt. Für die mittleren Lagen bleibt es unter dem Strich bei den Ergebnissen des ursprünglichen hessisch-bayerischen Modells.
Der Hessische Städte- und Gemeindebund hatte sich im Vorfeld für eine stärker wertabhängige Neuregelung ausgesprochen und hat angemahnt, auch die Auswirkungen auf den Kommunalen Finanzausgleich mitzubedenken.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
