Startseite „Herbsterlass“ zur Haushaltskonsolidierung: Sachstand, insbesondere mit Blick auf die Aufstellung von Eröffnungsbilanz bzw. Jahresabschluss als Genehmigungsvoraussetzung für die Haushaltssatzung

„Herbsterlass“ zur Haushaltskonsolidierung: Sachstand, insbesondere mit Blick auf die Aufstellung von Eröffnungsbilanz bzw. Jahresabschluss als Genehmigungsvoraussetzung für die Haushaltssatzung

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hatte Rosenmontag, den 3. 3. 2014 den als „Herbsterlass“ angekündigten Erlass betr. neue Vorgaben zur Handhabung der kommunalen Finanzaufsicht veröffentlicht (wir berichteten zuletzt im Eildienst Nr. 3 – ED 30 vom 19.03.2014).

1. Gremienbeschluss des Hessischen Städte- und Gemeindebundes

Hierzu erreichte die Geschäftsstelle eine Vielzahl von Rückfragen. Auch Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städte- und Gemeindebundes haben sich am 26.03.2014 erneut intensiv mit der Angelegenheit befasst und eine Aussetzung der Anwendung des Herbsterlasses, insbesondere für die Genehmigung der Haushaltssatzungen 2014 gefordert (wir berichteten durch Bürgermeisterrundbrief vom 02.04.2014). Eine Rückäußerung des Ministers des Innern und für Sport stand bei Redaktionsschluss noch aus.

Für die Beratungspraxis der Geschäftsstelle zeigt sich aus den Rückmeldungen der Mitgliedsstädte und –gemeinden, dass vor allem die Vorgaben für die Aufstellung von Jahresabschlüssen bzw. Eröffnungsbilanzen kritisch gesehen werden.

2. Vorgaben des Herbsterlasses für die Aufstellung von Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüssen

Das HMdIS will dabei aufgestellte (d. h. vom Gemeindevorstand nach § 112 Abs. 9 HGO beschlossene – also noch nicht vom Rechnungsprüfungsamt geprüfte!)

  • Eröffnungsbilanzen zur Voraussetzung der Erteilung von aufsichtsbehördlichen Genehmigungen für die Haushaltssatzung 2014
  • Jahresabschlüsse bis einschl. 2012 zur Voraussetzung der Erteilung von aufsichtsbehördlichen Genehmigungen für die Haushaltssatzung 2015

machen.

3. Erste Arbeitsergebnisse zur Erleichterung bei der Aufstellung rückständiger Abschlüsse

Das HMdIS hatte zum Thema zugleich eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände eingerichtet. Diese hat zwischenzeitlich erste Beratungsergebnisse vorzuweisen:

  • Erwogen wird ein weiterer Erlass des HMdIS, der Erleichterungs- und Beschleunigungsmöglichkeiten für die Aufstellung der Jahresabschlüsse konkretisiert. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Geschäftsstelle um Hinweise zur Auslegung und Anwendung der bereits geltenden Bestimmungen der HGO und der GemHVO. Ein solcher Erlass soll, so die Auffassung der Geschäftsstelle zum wünschenswerten Zeitablauf, möglichst bis Juni 2014 vorliegen.
  • Es sollen im Erlass durchgreifende Erleichterungsmöglichkeiten für die Aufstellung rückständiger Jahresabschlüsse bis einschließlich für das Haushaltsjahr 2013 aufgezeigt werden. Erleichterungsmöglichkeiten deshalb, weil Gemeinden, die bisher die Jahresabschlüsse bereits unter Anwendung der Vorgaben der GemHVO fristgemäß oder annähernd fristgemäß aufstellten, nicht zur Anwendung der Erleichterungsmöglichkeiten gezwungen sein sollen.
  • Insbesondere soll die Darstellung der Jahresabschlüsse bis einschl. 2013 auf eine Vermögens-, Ergebnis- und Finanzrechnung beschränkt werden dürfen. Die Teilrechnungen (§ 48 GemHVO) sollen entweder entbehrlich oder zumindest im Zahlenwerk beizufügen sein, ohne dass es noch eines vertieften Abstimmungsaufwands für die Teilrechnungen (z. B. durch Vornahme von Abschlussbuchungen) bedürfte. Hier sind die Einzelheiten aber nicht abschließend geklärt.
  • Die Gemeinden sollen ermutigt werden, nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse angemessene Wertgrenzen Für Zwecke der Erstellung des Jahresabschlusses werden dabei folgende Wertgrenzen diskutiert, unterhalb derer im Falle der unterlassenen oder der fehlerhaften Darstellung nur unwesentliche Abweichungen vorliegen, die die zutreffende Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde nicht in Frage stellen (vgl. Hessischer Städtetag/Hessischer Landkreistag, Hessischer Städte- und Gemeindebund, Jahresabschlüsse fristgerecht erstellen, S. 8, abrufbar auch unter hsgb.de, Rubrik Fachinformationen/Kommunalfinanzen/Arbeitshilfen):
    • eine Veränderung der Bilanzsumme um mehr als 5 %,
    • eine Veränderung des Jahresergebnisses um mehr als 10 %, wenn der Betrag zugleich mehr als 0,25 % der Bilanzsumme ausmacht,
    • eine Änderung des Eigenkapitals um mehr als 10 % oder
    • ein Fehler, der mehr als 10 % des betroffenen Bilanzpostens ausmacht.

Darin läge eine beträchtliche Arbeitserleichterung. Es bietet sich an, die Wesentlichkeitsgrenze gemeindeindividuell festzulegen. Diese Festlegung obliegt dabei dem für die Aufstellung des Abschlusses zuständigen Gemeindevorstand (§ 112 Abs. 9 HGO).

Über den weiteren Fortgang werden wir im Eildienst und erforderlichenfalls vorab per Mitgliederrundmail informieren. Erforderlichenfalls wird die Geschäftsstelle auch weitere Arbeitshilfen zur Verfügung stellen.

Zu Abhilfemöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Jahresabschlussstau hatten wir detaillierte Informationen in den Eildiensten Nr. 10 – ED 125 vom 14.09.2012 und Nr. 9 – ED 94 vom 23.07.2013 berichtet.

Ein Leitfaden der drei Kommunalen Spitzenverbände zum Thema kann in unserer Internetpräsenz www.hsgb.de Fachinformationen/Kommunalfinanzen/Arbeitshilfen heruntergeladen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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