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Heimatumlage und kommunales Haushaltsrecht

Im Eildienst Nr. 14 – ED 155 vom 13.11.2019 hatten wir mit Blick auf die Darstellung der Erhebung der Heimatumlage im Haushaltsplan ausgeführt, dass diese wie die Gewerbesteuerumlage zu behandeln sei.

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat zur haushaltsrechtlichen Darstellung und Kontierung nunmehr Folgendes mitgeteilt:

„Zur Klarstellung möchte für die Kontierung der Heimatumlage auf Folgendes hinweisen:  

Da es sich bei der Heimatumlage um eine eigenständige Umlage handelt, sollte sie auch nicht wie die Gewerbesteuerumlage unter „Steuerbeteiligungen“, sondern unter „Allgemeine Umlagen“ erfasst werden. Auch im Landeshaushalt wird die Heimatumlage dementsprechend an anderer Stelle als die Gewerbesteuerumlage – als sonstige Zuweisung von Gemeinden und Gemeindeverbänden – vereinnahmt.

Aufgrund der Darstellung als „Allgemeine Umlage“ muss die Heimatumlage im Ergebnishaushalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GemHVO unter der Pos. „Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen“ veranschlagt werden.

Die Kontierung im kommunalen Verwaltungskontenrahmen ist unter der Kontengruppe „735 – „Aufwendungen aus steuerähnlichen Umlagen und aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen“ vorzunehmen. Dieser Kontengruppe ordnen die Kommunen z.B. auch die Schul-/Kreisumlage sowie die LWV-Umlage zu.

Hinsichtlich der Veranschlagung im Finanzhaushalt muss diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 unter der Position „Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen“ (Kontengruppe 835) erfolgen.“

Hinweis der Geschäftsstelle:

Die Ausführungen zur Darstellung und Kontierung der Heimatumlage stellen eine einheitliche Handhabung sicher. Das ist angesichts von Nachfragen aus den Städten und Gemeinden zu begrüßen.

Aus Sicht der Geschäftsstelle hätte eine Einordnung der Heimatumlage als landesrechtliche Gewerbesteuerumlage nähergelegen, da nach § 1 des Gesetzes über die Heimatumlage vom 31. 10. 2019 (GVBl. S. 314) deren Erhebung bis ins kleinste Detail der Gewerbesteuerumlage nachgebildet ist. Zudem wird sie auch bei der Ermittlung der Steuerkraft der Gemeinde im Kommunalen Finanzausgleich nach §§ 21, 27 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) exakt wie die Gewerbesteuerumlage behandelt. Aus Sicht der zahlungsverpflichteten Städte und Gemeinden ist die Heimatumlage also nichts anderes als eine Gewerbesteuerumlage auf landesrechtlicher Grundlage.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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