Drei Städte und eine Gemeinde sind gegen die Heimatumlage nach dem Gesetz über das Programm Starke Heimat Hessen vor den Staatsgerichtshof nach Wiesbaden gezogen. Haben sie vor dem hessischen Verfassungsgericht Erfolg, müsste der Gesetzgeber zu Gunsten aller Städte und Gemeinden ganz oder teilweise nachbessern. Das allerdings aller Voraussicht nach nur mit Wirkung für die Zukunft nach einer längeren Übergangszeit, da die Verfassungsgerichte in Bund und Ländern finanziell wirksame Regelungen in aller Regel nur mit Wirkung für die Zukunft verwerfen und dem Gesetzgeber oft auch Übergangszeiten für eine wie auch immer geartete verfassungskonforme Neuregelung einräumen.
Zentrale Nachteile der Heimatumlage
Der Hessische Städte- und Gemeindebund betreut diese Musterklage. Denn im Kern betreffen die Regelungen über die Heimatumlage alle Städte und Gemeinden nachteilig. Alle müssen Teile ihres Gewerbesteueraufkommens abgeben, erhalten zu geringe Unterstützung bei den wachsenden Lasten bei der Kinderbetreuung. Auch engt die überwiegende Zweckbindung der Mittel aus dem Programm die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden ein. Zudem geht zu viel Geld aus der Umlage an andere Empfänger als die Städte und Gemeinden.
Rechtlicher Hintergrund
Seit Anfang 2020 müssen die Städte und Gemeinden in Hessen Teile ihrer Gewerbesteuereinnahmen als so genannte Heimatumlage an das Land zahlen. Dieses Geld schüttet das Land dann teilweise wieder an Städte, Gemeinden und Landkreise, aber auch an nicht-kommunale Dritte wie bspw. kirchliche oder private Kita- und Krankenhausträger zweckgebunden aus. 1991 bis 2019 mussten alle Städte und Gemeinden in den westlichen Bundesländern nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) des Bundes eine erhöhte Gewerbesteuerumlage an das jeweilige Land zahlen. Diese Erhöhung hatte der Bund aber bewusst mit dem 31.12.2019 auslaufen lassen. Allein Hessen führte mit der Heimatumlage eine zusätzliche Gewerbesteuerumlage per Landesgesetz als Ersatz ein.
Rechtliche Überprüfung
Die Ausarbeitung der Kommunalen Grundrechtsklage durch die Geschäftsstelle bestätigte, dass die Regelungen über Aufbringung und Verwendung der Heimatumlage nicht schlüssig sind. Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens können aber nur verfassungsrechtliche Fragestellungen sein. (Wirtschafts-)Politische Fragen wie die, ob es sinnvoll ist, gerade die Gewerbesteuer einer höheren Umlagebelastung zu unterziehen und die politisch vielerorts zunehmend schwierigere Durchsetzbarkeit von Gewerbeansiedlungen finanziell zu belasten, bleiben im Gerichtsverfahren naturgemäß außen vor.
Näheres zur verfassungsrechtlichen Kritik
Die Heimatumlage hat nach Auffassung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes viele verfassungsrechtliche Kritikpunkte gegen sich, insbesondere diese:
– So müssen alle, selbst sehr finanzschwache, Städte und Gemeinden erst einmal Teile ihrer Gewerbesteuereinnahmen abgeben, um sie dann nach Vorgaben des Landes vielleicht teilweise zurückzubekommen.
– Erhebliche Teile der per Heimatumlage mobilisierten Gelder fließen gar nicht an Städte und Gemeinden, sondern an Landkreise, Privatunternehmen, Kirchen und Wohlfahrtsverbände.
– Der Städte- und Gemeindebund kritisiert besonders, dass das Land bei der Finanzierung von Kitas trotz schnell steigender Ausgaben kein zusätzliches Geld dazugibt. Von den Kommunen selbst Mittel für Kita-Betriebskosten einzusammeln, löst das Finanzierungsproblem in diesem Bereich nicht. Das Land ist nach Ansicht des Hessischen Städte- und Gemeindebundes in der Pflicht, mit eigenen Mitteln mehr zu tun. Der Staatsgerichtshof hatte schon in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2013 festgestellt, dass das Land die Kommunalfinanzen beobachten und ggfls. nachbessern müsse. Dafür ist das Starke-Heimat-Programm kein Ersatz.
– Das Gesetz über das Programm Starke Heimat Hessen hat auch handwerkliche Mängel, die zu seiner Verfassungswidrigkeit führten. So spricht viel dafür, dass ein Land aufgrund der klaren Vorgaben des Grundgesetzes (Art. 106 Abs. 6 GG) gar keine Gewerbesteuerumlage regeln darf.
– Auch haben Verfassungsgerichte in anderen Bundesländern längst anerkannt, dass die Länder den Kommunen keine Mittel vorenthalten dürfen, die den Kommunen nach Bundesrecht zufließen müssten (VerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.6.2006 Az. 7/05 – juris Rn. 103; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.12.2007, Az. 10/06 – juris Rn. 50 ff).
So aber liegt der Fall bei der Heimatumlage: Nach Bundesrecht würden alle Städte und Gemeinden in Hessen ab 2020 mehr von ihren Gewerbesteuern behalten. Die Bundesregierung hatte 2019 eine Initiative des Landes Hessen, die erhöhte Gewerbesteuerumlage nach § 6 GFRG weiterzuführen, ausdrücklich zurückgewiesen. Dass dieser Punkt, sich an Bundesrecht auch bei der Finanzverteilung halten zu müssen, auch in Hessen Bedeutung haben könnte, hatte der Staatsgerichtshof in einem Urteil 2019 angedeutet (Hess.StGH, Urt. v. 16.1.2019 P.St. 2606 u.a. – juris Rn. 233).
– Weiter hat der Landesgesetzgeber entgegen bestehender Vorgaben des Staatsgerichtshofs auch nicht zwischen kreisangehörigen Gemeinden wie den Klägerinnen und den fünf kreisfreien Großstädten differenziert. Letztere nehmen in Hessen je Einwohner meist mehr Gewerbesteuer ein als die 417 kreisangehörigen Gemeinden zusammen. Meist vereinnahmt allein die Stadt Frankfurt 35-40% des jährlichen Gewerbesteueraufkommens in Hessen, woraus sich ein sehr hohes Aufkommen pro Kopf der Bevölkerung dort ergibt. Hier lässt sich sicherlich ein besonderer Ausgleichsbedarf begründen. Dass dieser aber auch für Städte und Gemeinden im kreisangehörigen Bereich besteht, erschließt sich nicht. Denn dort zahlen sehr steuerstarke Städte und Gemeinden mit dem Segen des Staatsgerichtshofs bereits die Solidaritätsumlage (§ 22 HFAG).
Ausblick
Wegen der rechtlichen Komplexität wird sich das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zeitlich hinziehen. Das Präsidium des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hatte sich bereits bei Veröffentlichung der Eckpunkte für das Programm Starke Heimat Hessen einstimmig strikt gegen die Einführung der Heimatumlage und ihre beabsichtigte Mittelverwendung ausgesprochen (ausführlich dazu Eildienst Nr. 9 – ED 91 vom 18.7.2019).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2-Dr.R.
