Mit Blick auf die Umsetzung der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 empfiehlt die Geschäftsstelle des Mitgliedskommunen dringend den Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2025.
Gemäß § 94 Abs. 2 Ziff. 3 HGO enthält die Haushaltssatzung die Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind. Auf Grund § 25 Abs. 2 HGO (für die Gewerbesteuer ergibt sich Gleiches aus § 16 Abs. 2 GewStG), den der Landesgesetzgeber nicht ausschließen kann, können die Hebesätze der Grundsteuer auch für mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festgesetzt werden. Dies erfolgt durch eine Hebesatzsatzung, die für mehrere Haushaltsjahre gilt.
Aber Achtung: Mit Umsetzung der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum. Das bedeutet, dass die Kommunen nicht mehr gemäß § 99 Abs. 1 Ziff. 2 HGO die Steuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben können oder sich der bisher in einer Hebesatzsatzung festgesetzten Hebesätze bedienen können! Die Erhebung der Grundsteuer setzt jedoch eine wirksame Hebesatzfestsetzung voraus.
Damit die Kommunen daher zum Beginn des Jahres 2025 die auf den neuen Grundsteuermessbeträgen beruhende Grundsteuerfestsetzungen verschicken können, empfiehlt es sich, bereits im Herbst im Rahmen der Haushaltsberatungen eine Hebesatzsatzung zu beschließen, in der zumindest – wenn die Haushaltsberatungen noch keine andere Hebesatzhöhe rechtfertigen – die jeweilige Hebesatzempfehlung des Landes umgesetzt wird.
Soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Beschlussfassung über den Haushalt entgegen § 97 Abs. 3 Satz 2 HGO nicht möglich ist, sollte die Gemeinde bereits rechtzeitig zum Ablauf des Jahres 2024 eine (isolierte) Hebesatz-Satzung für 2025 erlassen.
Den Kommunen bleibt es dann unbenommen, mit Beschluss bis 30.06.2025 noch eine Nachsteuerung der Hebesätze durch Erhöhung zu beschließen. Durch die vorgezogene Hebesatzsatzung wird jedoch die Liquidität für die ersten beiden Quartale auf Grundlage des bisherigen Aufkommens sichergestellt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju
