Startseite HBO-Novelle 2018 hier: Notwendige Änderung des Gebührentatbestandes nach § 8 Abs. 1 Nr. 16 der Muster-Verwaltungskostensatzung

HBO-Novelle 2018 hier: Notwendige Änderung des Gebührentatbestandes nach § 8 Abs. 1 Nr. 16 der Muster-Verwaltungskostensatzung

Die am 06.07.2018 in Kraft getretene Neufassung der Hessischen Bauordnung macht folgende Änderung unserer Muster-Verwaltungskostensatzung erforderlich:

In § 8 Abs. 1 Nr. 16 ist der Gebührentatbestand wie folgt neu zu fassen:

Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt.

Begründung:

Mit der HBO-Novelle 2018 änderte sich nicht nur die betreffende §§-Angabe, sondern auch der Gesetzeswortlaut. Wir haben deshalb den Wortlaut des Gebührentatbestandes für die Mitteilung bei baugenehmigungsfreien Vorhaben nach Anlage 2 zu § 63 HBO entsprechend angepasst.

Den Gebührentatbestand für entsprechende Mitteilungen für Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen, haben wir ersatzlos gestrichen, weil nach dem geänderten Gesetzeswortlaut die Gemeinde der Bauaufsichtsbehörde (und nicht mehr der Bauherrschaft) mitteilt, dass sie nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordert, vorab den Verzicht hierauf mitteilt oder keine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt. Neu ist ferner, dass die Bauaufsicht der Bauherrschaft die Zulässigkeit des Baubeginns mitteilt.

Damit ist die Voraussetzung einer gebührenfähigen Amtshandlung nicht mehr gegeben, so dass der bisherige Gebührentatbestand ersatzlos zu streichen ist.

 

Nach oben scrollen