Startseite Haushaltswirtschaftliche Behandlung von Förderungen nach der Richtlinie zur Förderung der Digitalisierung der hessischen Kommunen im Programm „Starke Heimat Hessen“

Haushaltswirtschaftliche Behandlung von Förderungen nach der Richtlinie zur Förderung der Digitalisierung der hessischen Kommunen im Programm „Starke Heimat Hessen“

Nach der o. g. und im Staatsanzeiger Nr. 28/2020 S. 686 ff. veröffentlichten Förderrichtlinie können Gegenstände der Förderung ausweislich Ziff. 2 der Richtlinie konsumtive wie investive Maßnahmen sein.

Zur haushaltswirtschaftlichen Behandlung hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) auf Nachfrage unserer Geschäftsstelle folgendes mitgeteilt:

„Die Fördermittel werden nach Nr. 7 S. 2 der Förderrichtlinie als zweckgebundener … Zuschuss gewährt. Nach Nr. 2 S. 1 der Förderrichtlinie sind mit den Fördermitteln investive und konsumtive Maßnahmen zu finanzieren.

Soweit die gewährten Zuweisungen für konsumtive Zwecke verwendet werden, sind die gewährten Beträge als Erträge in der Ergebnisrechnung und der entsprechenden Teilergebnisrechnung zu verbuchen.

Bei einer Verwendung der Fördermittel für investive Maßnahmen ist nach § 38 Abs. 4 S. 1 GemHVO ein Sonderposten zu bilden, der nach Maßgabe der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Zuwendungsverhältnis zeitbezogen aufzulösen ist. Nach Nr. 3 der Hinweise zu § 38 GemHVO muss der Auflösungszeitraum muss mit dem Abschreibungszeitraum des Vermögensgegenstandes übereinstimmen.

Bei der o.g. zweckgebundenen und maßnahmenbezogenen Gewährung der Fördermittel müssten sich aus hiesiger Sicht grundsätzlich den Zuweisungsmitteln einzelne Vermögensgegenstände zuordnen lassen mit der Folge, dass die zu bildenden Sonderposten entsprechend den Abschreibungszeiträumen der Vermögensgegenstände aufzulösen sind. Vorrang hat somit die Zuordnung von Zuweisungsmittel zu Vermögensgegenständen.

Nur soweit im Einzelfall eine solche Zuordnung nicht möglich sein sollte oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen könnte, halte ich es für vertretbar, für diese Vermögensgegenstände einen durchschnittlichen Abschreibungszeitraum zu ermitteln und dementsprechend den Auflösungszeitraum des Sonderpostens zu bestimmen. In diesen Fällen empfehle ich, den Vorgang im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend darzustellen.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.

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