Das Land Hessen und die Bundesrepublik haben Ende November 2019 eine Vereinbarung zur Umsetzung des sog. “Guten-Kita-Gesetzes” des Bundes in Hessen abgeschlossen. Vorgesehen ist konkret, dass die gesetzlich vorgeschriebene Berechnung des Mindestpersonalbedarfs so verändert wird, dass mehr Fachkraftkapazitäten zur Verfügung zu stellen sind. Dabei werden die im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) kalkulierten Ausfallzeiten für Urlaub, Krankheit und Fortbildungen von derzeit 15 auf 22 % erhöht.
Außerdem ist eine Leitungsfreistellung von 20 % gemessen an der Personalberechnung ohne Ausfallzeit vorgesehen.
Diese Vorgabe setzt eine Änderung der einschlägigen Regelung in § 25c Abs. 1 HKJGB voraus. Laut Landesregierung ist insoweit eine Duldungsfrist für die Umsetzung vorgesehen (bis 31.07.2022). Allerdings liegt diesbezüglich ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf noch nicht vor.
Auch die beabsichtigte Erhöhung von Betriebskostenzuweisungen für Kitas setzt eine Änderung der diesbezüglichen Bestimmungen in § 32 HKJGB voraus. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat insoweit darauf gedrungen, dass die Landesregierung schnellst möglichst mitteilt, wie sich die derzeit in § 32 Abs. 2 HKJGB geregelten Pauschalen konkret verändern werden. Bislang liegen den Kommunen lediglich näherungsweise Pauschalangaben vor, die die Landesregierung im Zusammenhang mit ihren Mitteilungen zur „Starken Heimat Hessen“ gemacht hatten. Da diese Betriebskostenzuweisungen allerdings je nach Betreuungszeiten und Altersklassen unterschiedlich hoch ausgestaltet sind und die Pauschalzahlungen auch direkt an die nicht-kommunalen Kita-Träger zur Auszahlung kommen, lässt sich auf Grundlage der bisherigen Angaben keine exakt belastbare Aussage für die jeweilige Stadt oder Gemeinde treffen, mit welchen Einzahlungen die Gemeinde selbst rechnen darf.
Sobald hier Konkretes zu vermelden ist, werden wir die Mitgliedsstädte und –gemeinden selbstverständlich informieren.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
