Nachdem Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben, ist das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“ – in der Öffentlichkeit auch als „Gute-Kita-Gesetz“ diskutiert – vom 19. Dezember 2018 nunmehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I S. 2696). Das Gesetz enthält auch Vorgaben für die Erhebung von Elternbeiträgen durch die Kita-Träger, die ab 1. August 2019 in Kraft treten. Ob sich hieraus auch zwingend ein Änderungsbedarf für die lokalen Kita-Satzungen ergibt, ist aktuell aber noch nicht absehbar. Die Geschäftsstelle steht hier im Kontakt mit dem zuständigen Ministerium und prüft, welche Empfehlungen gegeben werden können.
1. Regelungen zur Qualitätsverbesserung
Das Gesetz sieht in Art. 1 vor, die Qualität der guten Bildung dauerhaft zu verbessern und bestehende Unterschiede zwischen den Bundesländern auszugleichen. Dazu werden Maßnahmen der Bundesländer gefördert, die genau an die jeweils landesspezifischen Bedarfe anknüpfen. Das Nähere regelt hier das als Art. 1 des genannten Gesetzes erlassene „Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen“ und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG). Dieses Gesetz sieht vor, dass der Bund mit allen Ländern individuelle Vereinbarungen abschließt und jedes Bundesland in diesem Zusammenhang selbst auswählt, welche Bereiche es fördern will. Zur Auswahl stehen dabei Maßnahmen in 10 Handlungsfeldern, wie bspw. ein verbesserter Betreuungsschlüssel, Weiterqualifizierung der Erzieherinnen und Erzieher, Sprachförderung für Kinder mit Sprachdefiziten oder auch längere Öffnungszeiten. Diese Instrumente werden gemeinsam von Bund und Ländern festgelegt.
2. Kostenbeiträge („Kita-Gebühren“)
Neben der Verbesserung der Qualität nimmt das Gesetz auch die Kostenbeiträge („Gebühren“) für die Eltern in den Blick.
a) Verpflichtung zur Beitragsstaffelung
Dabei sieht die Neufassung von § 90 Abs. 3 SGB VIII vor, dass kraft Bundesrechts eine Verpflichtung besteht, KiTa-Beiträgen nach sozialen Kriterien zu staffeln. § 90 Abs. 3 SGB VIII bestimmt dazu, dass im Zusammenhang mit der Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen und die Inanspruchnahme von Tagespflege Kostenbeiträge zu staffeln sind. Als Kriterien für die Staffelung können nach der Neuregelung insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der Kinder kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden (§ 90 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII).
Vom Tisch ist damit die im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Verpflichtung, bei der Staffelung der Kostenbeiträge stets das Einkommen zu berücksichtigen (so ausdrücklich BT-Drucks. 19/6471 (neu) S. 12). Das hessische Landesrecht schreibt in § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) eine Staffelung bisher nicht zwingend vor, bestimmt aber in § 31 Satz 2 HKJGB dies: „Sie (die Beiträge, d. Verf.) können nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder der Familienangehörigen gestaffelt werden.“ In der Praxis sehen die Städte und Gemeinden in der Regel Staffelungen der Elternbeiträge nach wenigstens einem der im SGB VIII genannten Kriterien vor.
Die bundesrechtlichen Vorgaben für eine Staffelung treten zum 1. August 2019 in Kraft. Aktuell erörtert die Geschäftsstelle mit dem für Kita-Angelegenheiten zuständigen Hessischen Ministerium für Soziales und Integration, ob das hessische Landesrecht in diesem Punkt (§ 31 HKJGB) geändert werden muss. Über das Ergebnis dieser Erörterungen werden wir natürlich berichten.
b) Übernahme der Kostenbeiträge durch den Jugendhilfeträger
Schon heute haben Empfänger von Sozialleistungen den Anspruch, von KiTa-Gebühren frei zu werden (§ 90 Abs. 2 SGB VIII). Durch eine Neufassung von § 90 SGB VIII werden bundesweit auch Familien mit geringem Einkommen von KiTa-Gebühren freigestellt.
- 90 Abs. 4 SGB VIII sieht in Weiterentwicklung bisheriger Regelungen vor, dass Kostenbeiträge auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird, wenn die Belastung durch die Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nach § 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sind Kostenbeiträge immer dann nicht zuzumuten, wenn Eltern oder Kinder Leistungen
- zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, „Hartz IV“),
- Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des 12. Buchs oder
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder
- wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gem. § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
- oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – in Hessen also gem. § 5 HKJGB das Jugendamt des Landkreises für die kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 50.000 EW – hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung bei unzumutbarer Belastung der Kostenbeiträge zu beraten.
3. Der Bund gibt Geld – aber wann?
Durch Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes des Bundes erhalten die Länder die für die Umsetzung der Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Dazu erhöht sich die Beteiligung der Länder am Umsatzsteueraufkommen zu Lasten des Bundes.
Welche Maßnahmen konkret in Hessen zum Zuge kommen, ist gem. § 3 Abs. 1 KiQuTG auf Grundlage einer Analyse festzulegen. Dabei sind nach § 3 Abs. 3 KiQuTG die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Kommunalen Spitzenverbände im Land, die freien Träger, Sozialpartner sowie Vertreterinnen und Vertreter der Elternschaft geeigneter Weise zu beteiligen und wissenschaftliche Standards zu berücksichtigen. Die Änderungen der Umsatzsteuerverteilung treten nach Art. 5 des Gesetzes erst in Kraft, sobald in allen Ländern auf Grundlage der eben erwähnten Analysen die Handlungsbedarfe identifiziert wurden und eine Vereinbarung mit dem Bund geschlossen worden ist. Angesichts der im Gesetz vorgesehenen Vielzahl möglicher Handlungsfelder und zu beteiligender Kreise in jedem der 16 Bundesländer dürfte das zusätzliche Geld nach Einschätzung der Geschäftsstelle noch eine Weile auf sich warten lassen.
Über den weiteren Fortgang werden wir selbstverständlich berichten.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
