Das Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) ist nach seinem § 34 befristet bis zum 31.12.2024 in Kraft. Mit dem Art. 1 des Achtzehnten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften (GVBl. Nr. 52/2024 vom 23.9.2024) ist die Gültigkeitsdauer bis zum 31.12.2026 verlängert worden.
Regelungsabsichten in der Kommunalrechtsnovelle
Im von der Landesregierung geplanten „Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ (wir berichteten per Sofort-Info vom 16.7.2024) sind in Art. 4 des Entwurfs eine Reihe von Klarstellungen vorgesehen. Schwerpunkte sind
- Regelungen zur Betriebsleitung, der Bürgermeister darf nicht Betriebsleiter sein und eine Vertretungsregelung wird für Fälle ermöglicht, in denen nur eine Person Betriebsleitung ist (§ 3)
- Klarstellungen zu Rechtscharakter und Wahlverfahren der Betriebskommission (§ 6 betreffend)
- Regelungen zum Verlustvortrag (§ 11) und
- zum Jahresabschluss (§§ 20 ff.). Auch Eigenbetriebe sollen ausdrücklich im Sinne des Bürokratieabbaus Erleichterungen für den Jahresabschluss nutzen können, wie sie nach Handelsrecht für Kleine Kapitalgesellschaften gelten.
Nach dieser Änderung würde dann laut Entwurf die Gültigkeitsdauer bis zum 31.12.2036 verlängert.
Der Gesetzentwurf kann unter https://www.hsgb.de/kommunalverfassungsrecht eingesehen werden.
1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju
