Zum Schutz des Grundwassers sollen die erst 2017 geänderten Düngeregeln auf Druck der EU erneut verschärft werden. Vorgesehen sind bundesweit strengere Vorgaben für belastete Gebiete, die unter anderem Düngeverbote und Regelungen zu Obergrenzen umfassen. In Kraft treten sollen die neuen Vorgaben voraussichtlich im Jahr 2020.
Übermäßiger Einsatz von Gülle und stickstoffhaltigem Dünger gilt als eine Ursache für zu hohe Nitratwerte im Grundwasser. Daher gelten für die Landwirtschaft in Deutschland seit Sommer 2017 strengere Regeln. Dazu gehören Obergrenzen für Stickstoff und längere Düngeverbote. Im Juni 2018 hatte der Europäische Gerichtshof dann aber festgestellt, dass Deutschland jahrelang zu wenig gegen überhöhte Nitratwerte unternommen hatte – das Urteil bezog sich aber noch auf ältere Regeln vor 2017.
Stickstoff-Obergrenzen sollen für jedes Feld gelten
kret plant die Bundesregierung für nitratbelastete Gebiete unter anderem Düngeverbote im Spätsommer für Winterraps und Wintergerste. Der für jede Pflanzenkultur zu errechnende Düngebedarf soll pauschal um 20 Prozent gesenkt werden. Stickstoff-Obergrenzen sollen nicht nur im Betriebs-Schnitt gelten, sondern für jedes Feld. Klargestellt werden sollen auch Verpflichtungen der Länder zu Schutzgebieten. Laut Regierung soll ein Referentenentwurf noch bis Ende Februar 2019 vorliegen.
Anmerkung des DStGB
Aus Sicht der Kommunen und der kommunalen Wasserversorger ist die geplante Verschärfung der Düngeregeln grundsätzlich zu begrüßen. Nötig ist ein geringerer Nährstoffeintrag in gefährdeten Gebieten, wofür insbesondere Ausnahmen abgeschafft werden sollten. Auch Regelungen zu Sperrzeiten und zu Flächen, die für das Düngen ungeeignet sind (beispielsweise düngen auf gefrorenen Böden) erscheinen noch nicht ausreichend, um die von der EU-Nitratrichtlinie getroffenen Vorgaben einzuhalten. Im Ergebnis ist es erforderlich, die Verursachung von Verunreinigungen bei der Trinkwassergewinnung in den Blick zu nehmen. Die Hauptgeschäftsstelle des DStGB wird daher die weitere Umsetzung eng begleiten.
(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 0619 vom 08. Februar 2019)
