Startseite Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück hier: Anmeldung zur Zwangsversteigerung

Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück hier: Anmeldung zur Zwangsversteigerung

Bereits in der Eildienstmitteilung ED 40 vom 20.03.2013 sowie in der Hessischen Städte- und Gemeindezeitung 2013, S. 332 ff. haben wir auf die Problematik der grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren als öffentliche Grundstückslast hingewiesen.

Nach diesseitiger Auffassung entsteht bei grundstücksbezogener Ausgestaltung der Benutzungsgebühren in der zugrundeliegenden Satzung die öffentliche Last kraft Gesetzes, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung zur öffentlichen Last in der Satzung bedarf.

Unabhängig von dieser Auffassung liegen der Geschäftsstelle Anfragen in der Form vor, dass von den zuständigen Gerichten die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren bei der Zwangsversteigerung nicht in der bevollmächtigten Rangklasse 3 berücksichtigt werden, soweit eine entsprechende satzungsrechtliche Bestimmung fehlt. Abgestellt wird dabei insbesondere auf den Beschluss des BGH vom 30.03.2013 (Az.: V ZB 185/11). Diese Benutzungsgebühren werden nicht in die Rangklasse 3 gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) bevorrechtigt berücksichtigt.

Wir teilen diese Rechtsauffassung nicht. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 30.03.2013, Az.: V ZB 185/11, in KKZ 2013, 12, ausgeführt, dass kommunale Abgaben nicht ohne Weiteres als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, sondern nur dann, wenn die zugrundeliegende kommunale Satzung sie als grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ausgestaltet hat. Dies bedeutet nur, dass in der Satzung eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr festgesetzt werden muss. Daran fehlt es beispielsweise, wenn die Bestimmungen des Gebührenschuldners in der maßgeblichen Satzung nicht an die dingliche Berechtigung, sondern nur an die Nutzung des Grundstücks anknüpft (vgl. BGH). Der BGH hat auch nicht gefordert, dass in der zugrundeliegenden kommunalen Satzung noch „zusätzlich“ eine Regelung über die öffentliche Last der grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren notwendig sei.

Soweit daher die Kommunen die Benutzungsgebühren grundstücksbezogen ausgestaltet haben, ist keine zusätzliche Regelung notwendig. Weder aus dem Gesetzesvorbehalt nach § 2 HessKAG noch aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 6 HessKAG ergibt sich das Erfordernis, eine ausdrückliche Regelung in der Satzung zu treffen.

Eine solche Regelung dient lediglich der Klarstellung. Zur Vereinheitlichung aller Satzungsmuster und zur Klarstellung in den entsprechenden Satzungen haben wir allerdings – ähnlich wie schon bei den Beiträgen geschehen – bei der Überarbeitung der Satzungsmuster Entwässerungssatzung und Wasserversorgungssatzung eine entsprechende Regelung in unsere Satzungsmuster aufgenommen.

Soweit es dennoch zu Schwierigkeiten bei der Eintragung derartiger Benutzungsgebühren bei der Zwangsversteigerung kommt, empfehlen wir die zugrunde liegenden Satzungen zu ändern.

Soweit im Einzelfall die zugrunde liegende Satzung keine entsprechende Regelung hat und die betreffende Forderung nicht anerkannt wird, ist vor Ort zu prüfen, ob diese Entscheidung angegriffen wird. Dies erfolgt in Form des Widerspruchs gemäß § 115 Abs. 1 ZVG.

Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens wird nach Erteilung des Zuschlags ein Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses bestimmt (§ 105 ZVG). Zur Vorbereitung des Verteilungsverfahrens werden die Beteiligten aufgefordert, eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen und in den Teilungsplan aufzunehmen. Im Rahmen des Verteilungstermins wird über den Teilungsplan und die angemeldeten Forderungen verhandelt. Bei materiell-rechtlichen Beanstandungen, dass der Teilungsplan aufgrund eines besseren Rechtes sachlich unrichtig ist, ist als Rechtsmittel der Widerspruch gemäß § 115 Abs. 1 ZVG i. V. m. § 876 ZPO gegeben. Der Widerspruch ist dabei der ausschließliche Rechtsbehelf. Durch den Widerspruch wird die Zuteilung gerügt, also die Unrichtigkeit des Verfahrens aus materiell rechtlichen Gründen, hinsichtlich Betrag, Rang oder Person des Berechtigten.

Erfolgt ein Widerspruch im Verteilungsverfahren, so muss sich jeder daran Beteiligte sofort erklären (§ 876 Satz 2 ZPO). Wird der Widerspruch als berechtigt anerkannt oder kommt eine andere Einigung zustande, muss der Plan geändert werden (§ 676 Satz 3 ZPO). Wenn der Widerspruch nicht bereinigt werden kann, wird der Plan ausgeführt, soweit er nicht vom Widerspruch betroffen ist.

Entsprechend der Regelung in § 115 Abs. 2 ZVG gilt bereits die Anmeldung von Forderungen als Widerspruch gegen den Teilungsplan, wenn diese nicht in der entsprechenden beantragten Reihenfolge aufgenommen werden. Soweit die Benutzungsgebühren in Rangklasse 3 angemeldet werden und im Verteilungsplan in Rangklasse 5 aufgrund des fehlenden satzungsrechtlichen Vermerks eingetragen werden, ist eine Abweichung festzustellen, die aufgrund der Regelung in § 115 Abs. 2 ZVG dazu führt, dass ein Widerspruch gegen den
Teilungsplan vorliegt. Wenn im Verteilungsplan über diesen zulässigen Widerspruch keine sachliche Einigung erzielt wird, muss der Betroffene – hier die Gemeinde – den Widerspruch weiter mit der Widerspruchsklage verfolgen (§ 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch bei Widerspruch gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche. Die Frist beträgt gemäß § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat und beginnt ohne vorherige Aufforderung und ohne Zustellung oder Verkündung irgendeines Beschlusses mit dem Tag des Verhandlungstermins. Im Rahmen dieser Widerspruchsklage wird vor dem Vollstreckungsgericht geklärt, welcher Rangklasse die angemeldete Forderung tatsächlich zukommt.

Soweit der Widerspruch und daraus folgend die Widerspruchsklage weiter verfolgt werden soll, empfehlen wir, sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Aufgrund unserer satzungsrechtlichen Bestimmungen kann eine Rechtsvertretung durch den Hessischen
Städte- und Gemeindebund in diesen zivilrechtlichen Verfahren nicht erfolgen.

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