Hinsichtlich der Auswirkungen der Grundsteuerreform und der damit verbundenen Hebesatzempfehlungen auf den Kommunalen Finanzausgleich ab dem Jahr 2026 stehen die Kommunalen Spitzenverbände und das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) in beständigem Austausch. Das HMdF stellt dabei folgendes Vorgehen in Aussicht:
Im Jahr 2025 werden erstmals die auf der Grundlage des Hessischen Grundsteuergesetzes vom 15. Dezember 2021 ermittelten neuen Messbeträge der Berechnung der Grundsteuer zugrunde gelegt. Um die Reform für die Bürger aufkommensneutral zu gestalten, hat das Finanzministerium jeder Gemeinde Empfehlungen für glattstellende Hebesätze für die Grundsteuer A und B gemacht. Da sich in allen Fällen die Messbeträge verändern, weichen diese Hebesatzempfehlungen bei allen Gemeinden von den aktuellen Hebesätzen ab. So liegen bei der Mehrheit der Kommunen die Hebesatzempfehlungen unterhalb der derzeitigen Hebesätze, da die Steuermessbeträge gestiegen sind.
Die Grundsteuer wird zudem zusammen mit den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer sowie der Gewerbesteuer für die Steuerkraftermittlung zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen und Kreisumlagegrundlagen im Kommunalen Finanzausgleich (KFA) herangezogen. Wie bei der Gewerbesteuer ist jedoch nicht das tatsächliche Steueraufkommen relevant; stattdessen kommen sogenannte Nivellierungshebesätze zur Anwendung.
Die Nivellierungshebesätze sind im Hessischen Finanzausgleichsgesetz geregelt.
Für kreisangehörige Gemeinden belaufen sie sich derzeit für die Grundsteuer A auf 332 Prozent und für die Grundsteuer B auf 365 Prozent; für kreisfreie Städte auf 236 Prozent bzw. 492 Prozent. Zuletzt wurden die Nivellierungshebesätze im Zuge des KFA 2016 auf Grundlage der gewichteten Landesdurchschnitte des ersten Halbjahrs 2014 ermittelt. Im Rahmen der Evaluation des KFA wurde deutlich, dass die Kommunen mittlerweile ihre Hebesätze im Vergleich zu 2014 deutlich erhöht haben und eine Anpassung (d.h. eine Erhöhung) der Nivellierungshebesätze auf aktuelle Werte angezeigt ist.
Die Grundsteuerreform wirkt sich so auch auf die Festsetzungen im Rahmen des KFA aus. Folgten die Kommunen den Hebesatzempfehlungen und blieben die Nivellierungshebesätze unverändert, so wären Kommunen mit gestiegenen Grundsteuermessbeträgen infolge der Reform rechnerisch steuerstärker und erhielten entsprechend weniger Schlüsselzuweisungen; zudem müssten sie – bei unveränderten Kreisumlagesätzen – höhere Kreisumlagen auf Einnahmen zahlen, die tatsächlich gar nicht vorhanden sind. Kommunen mit gesunkenen Steuermessbeträgen wären dagegen rechnerisch steuerschwächer und damit bei den Schlüsselzuweisungen und der Kreisumlage bessergestellt. Durch die fachlich gebotene Aktualisierung der Nivellierungshebesätze auf den aktuellen Landesdurchschnitt würde sich dieser Effekt noch weiter verstärken.
So wäre die Grundsteuerreform zwar für die Bürger, bezogen auf die jeweilige Kommune, aufkommensneutral, die Kommunen selbst müssten aber Veränderungen bei ihrer Finanzausstattung durch möglicherweise geringere Schlüsselzuweisungen und höhere Kreisumlagen hinnehmen.
Maßnahmen
– hinsichtlich der Auswirkungen auf die Steuerkraft
Die neue Grundsteuer fließt erstmals bei der Festsetzung des KFA 2026 in die Ermittlung der Steuerkraft ein. Um den reformbedingten Veränderungen bei den Grundsteuermessbeträgen Rechnung zu tragen, ist eine Anpassung der Nivellierungshebesätze vorgesehen. Dazu sollen die derzeit gültigen Nivellierungshebesätze der Grundsteuer A und B um die Auswirkungen der Grundsteuerreform korrigiert werden, in dem sie um denselben Faktor verändert werden, um den sich die Grundsteuermessbeträge durch die Grundsteuerreform verändert haben. Dadurch kann den reformbedingten Veränderungen im KFA entgegengewirkt werden.
Am Beispiel der Grundsteuer B der kreisangehörigen Gemeinden heißt das konkret: Da die Grundsteuermessbeträge nach den Feststellungen der Oberfinanzdirektion durch die Grundsteuerreform im Landesdurchschnitt um ca. 15 Prozent gestiegen sind, wird der derzeitige Nivellierungshebesatz in Höhe von 365 Prozent um denselben Prozentsatz abgesenkt.
Nach diesem Vorgehen ergeben sich ab dem KFA 2026 folgende Nivellierungshebesätze:
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Nivellierungshebesätze ab dem KFA 2026
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Kreisangehörige Gemeinden |
Kreisfreie Städte |
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Grundsteuer A |
245 Prozent |
328 Prozent |
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Grundsteuer B |
320 Prozent |
730 Prozent |
Erst im nächsten Schritt erfolgt mittelfristig die (fachlich angezeigte) Anpassung der Nivellierungshebesätze auf den dann aktuell ermittelten gewogenen Landesdurchschnitt.
– hinsichtlich der Auswirkungen auf die Kreisumlagegrundlagen
Auch hier wird die Reduzierung der Nivellierungshebesätze dämpfend wirken. Es wird Aufgabe der Kommunalaufsicht über die Landkreise im Rahmen der Genehmigungsprüfung sein, bei der Festlegung der Kreisumlagehebesätze für 2026 darauf zu achten, dass steigenden Kreisumlagegrundlagen grundsätzlich mit sinkenden Kreisumlagehebesätzen begegnet werden sollte.
Hinweis der Geschäftsstelle
Aus Sicht der Geschäftsstelle erscheint die geplante künftige Anhebung der Nivellierungshebesätze über 2026 hinaus auf den Landesdurchschnitt noch nicht ausdiskutiert. Darüber hinaus ist weiterhin über Mechanismen zur Abfederung systembedingter Härten zu diskutieren.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Ju
