Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz, GrStRefG vom 26.11.2019, BGBl. I S. 1794) sind im Grundsteuergesetz u. a. auch die Bestimmungen über den Grundsteuererlass neu gefasst worden.
In einigen juristischen Datenbanken, u. a. juris, werden die im Rahmen der Neuregelung neu gefassten §§ 32 – 35 GrStG bereits als geltendes Recht dargestellt. Dies trifft indes nicht zu, weil die Ende 2019 veröffentlichte Neufassung des Grundsteuergesetzes insgesamt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 gilt und für die Grundsteuer bis einschl. zum Kalenderjahr 2024 das Grundsteuergesetz i. d. F. vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Art. 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, weiter Anwendung findet.
Sinngemäß können daher weiterhin die 2017 veröffentlichten Bearbeitungshinweise zum Grundsteuererlass nach den §§ 32, 33 GrStG zugrunde gelegt werden (die Hinweise sind veröffentlicht im Eildienst Nr. 4 – ED 48 – vom 16.03.2017).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
